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Die neuesten Punkte zum Thema Rechtsprechung |
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- Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Regelbetrag - Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Unterhalt - Anerkenntnisurteil des Unterhaltes - Anfechtung der Vaterschaft - Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - Aufenthaltsbestimmungsrecht - Ausbildungsunterhalt - Auskunftsanspruch gegen unterhaltspflichtigen Vater - Bedürftigkeit der Mutter als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - Betreuungsunterhalt – Halbteilungsgrundsatz - Elterliche Sorge [12.08.2010] - Elternzeit – Änderung der Arbeitszeit - Erbrecht des nichtehelichen Kindes - Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners - Erwerbsobliegenheit – Hartz IV-Leistungen - Erwerbspflicht der Kindesmutter - Familienunterhalt vorrangig vor Betreuungsunterhalt - Gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung der Eltern - Gemeinsame elterliche Sorge – Auswahl der Schule - Gesteigerte Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen/Krankheitsbedingte Aufgabe des Arbeitsplatzes - Haftungsverhältnis bei Unterhaltsansprüchen der Ehefrau sowohl gegen den Ehemann als auch den Vater des nichtehelichen Kindes - Halbteilungsgrundsatz - Hausmann - Hausunterricht des Kindes – Missbrauch der elterlichen Sorge - Kindergartenkosten – Mehrbedarf? - Kindergeldverrechnung - Kindesunterhalt - Kindergartenkosten - Kindesunterhalt – Nebentätigkeit um Mindestunterhalt des Kindes zu sichern - Kindesunterhalt – notwendiger Selbstbehalt - Kindesunterhalt für volljähriges Kind - Kosten der Konfirmationsfeier als Sonderbedarf - Kosten für ein Au-Pair-Mädchen - Kosten für den Hort - Kosten für Krankenversicherung des Kindes - Kosten im Unterhaltsrechtsstreit - Kündigung des Mietverhältnisses bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften - Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - Mangelfallberechnung - Maß des Unterhaltsbedarfs der Mutter eines nichtehelichen Kindes - Mindestbedarfssatz scheidet bei der Mutter des nichtehelichen Kindes aus - Nachname des Kindes - Nebentätigkeit des Kindes bei Maßnahmen des Arbeitsamtes in Vollzeit - Prozesskostenhilfe - Prozesskostenhilfe - Prozesskostenhilfeverfahren - Reform des Unterhaltsrechts ab 01.01.2008 - Rückwirkender Betreuungsunterhalt - Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts - Sorgerecht - Sorgerecht für ledige Väter nur mit Zustimmung der Mutter - Steuerlich abzugsfähige Kosten für Sterilisitätsbehandlung - Unterhalt der Mutter bei Wiederheirat - Unterhalt der Mutter über Dreijahresfrist hinaus - Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2006 - Unterhalt für die Vergangenheit - Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter - Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern - Unterhaltsverpflichtung des Kindsvaters - Umgangspflegschaft - Umgangsrecht – dauerhafter Ausschluss - Umgangsrecht des Vaters - Umgangsrecht eines Elternteils - Umgangsrecht – Loyalitätskonflikt des Kindes - Vaterschaftsanerkennung - Vaterschaftsanfechtungsverfahren - Vaterschaftsfeststellung – neues Gesetz ab 01.04.2008 - Vaterschaftstest - Verbraucherinsolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners - Verfahrenspfleger - Verlängerter Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter - Versorgungsausgleich: Ausschluss bei extrem kurzer Ehedauer - Vorname des Kindes - Wegfall des Unterhaltsanspruchs einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines anderen Mannes |
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| Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Regelbetrag | |||
| Behauptet der Unterhaltspflichtige, nicht mehr in der Lage zu sein, den titulierten Unterhalt in Höhe des Regelbetrags zu leisten, so ist er darlegungs- und beweispflichtig , sowohl was sein derzeitiges, als auch sein damaliges, zum Zeitpunkt der Titulierung vorhandenes Einkommen anlangt. Weiterhin muss er darlegen und ggf. beweisen, aus welchen Gründen er jetzt weniger verdient (OLG München, Beschluss vom 08.04.2002, 16 WF 553/02 in FamRB 2003,7). | |||
| Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Unterhalt | |||
| Wird titulierter Unterhalt materiell-rechtlich nicht mehr geschuldet, kann eine Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt abgeändert werden, und zwar auch dann, wenn sich die tatsächlichen Umstände nicht wesentlich verändert haben (OLG Nürnberg Beschluss 14.10.2003 in 10 WF 307/03 in MDR 2004, 281). | |||
| Anerkenntnisurteil des Unterhaltes | |||
| Hat ein Unterhaltsschuldner den begehrten Unterhalt anerkannt und das Gericht daraufhin Anerkenntnisurteil erlassen, so bindet dies den Unterhaltsschuldner. Fordert dieser eine Abänderung eines solchen Anerkenntnisurteils, so kommt es auf die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Anerkenntnisurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände an (BGH Urteil vom 04.07.2007, Az. XII ZR 251/04 in FamRZ 2007, Seite 1459). | |||
| Anfechtung der Vaterschaft | |||
| Wer meint, nicht der Vater eines z.B. während bestehender Ehe geborenen Kindes zu sein, hat die Möglichkeit, seine Nicht-Vaterschaft durch Erhebung einer sogenannten Vaterschaftsanfechtungsklage feststellen zu lassen. Für diese ist jedoch zwingend eine 2-jährige Anfechtungsfrist zu wahren (§ 1600 b BGB). Diese Frist beginnt mit der Kenntniserlangung von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen. Eine solche Kenntniserlangung wird z.B. bejaht, wenn dem vermeintlichen Vater seine Zeugungsunfähigkeit medizinisch attestiert wird (OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2002, 14 WF 109/02 in MDR 2003, 90). | |||
| Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft | |||
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Der BGH hat zu der häufig umstrittenen Frage, welche gegenseitigen Ansprüche nach Beendigung einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen, mit Urteil vom 21.07.2003 (2 ZR 249/02 in MDR 2003, 1233 f)
entschieden. Hat der Partner in Bezug auf einen bestimmten Vermögensgegenstand, z. B. einem im
Alleineigentum seines Partners stehenden Eigenheimes, die Absicht verfolgt, einen gemeinschaftlichen
Wert zu schöpfen, der nicht nur von ihnen gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen gemeinsam gehören
sollte, kann dies zur Eröffnung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche führen. Hierfür muss der Partner zunächst einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf einen im Alleineigentum des anderen stehenden Vermögensgegenstand geleistet hat. Der Bundesgerichtshof sah es im hier entschiedenen Fall allerdings nicht für ausreichend an, dass sich der Partner über Jahre hinweg hälftig an der Tilgung der zur Finanzierung von Erwerb und Sanierung eines Anwesens - das im Alleineigentum des anderen stand - aufgenommenen Kredite beteiligt hat. Das Ausgangsgericht (OLG Köln) ordnete diese Beiträge den laufenden, bis zum Auszug des Partners abgewohnten Wohnkosten zu. Bei den von dem ausgezogenen Lebenspartner aufgewandten Materialkosten und Handwerkerlöhne für die Renovierung und den Ausbau des Hauses und der Außenanlage und auch der diesbezüglichen persönlichen Mitarbeit hat das Ausgangsgericht eine andere Beurteilung vorgenommen und Ersatzansprüche des Ausziehenden bejaht. Der BGH hat die Auffassung des OLG Köln nicht geteilt, sondern vielmehr zusätzlich gefordert, dass zwischen den Parteien für die Annahme der Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze eine ausdrückliche Absprache der Parteien in Bezug auf die Schaffung eines gemeinschaftlichen Wertes gefordert. Alleine ein objektiv eingetretener Wertzuwachs des Anwesens genügt hierfür nicht. |
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| Aufenthaltsbestimmungsrecht | |||
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Alleine die Befürchtung der Kindsmutter, der Vater könne das gemeinsame Kind ins Ausland verbringen, rechtfertigt die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter allein nicht (AG Leipzig, Beschluss vom 20.12.2006, Az. 330 F 3197/07 in FamRZ 2007, Seite 1836).
Haben mehrere Geschwister jeweils ganz enge Bindungen an den jeweils anderen Elternteil, so ist trotz dem maßgeblichen Kriterium der Geschwisterbindung ausnahmsweise eine Trennung der Geschwister und eine unterschiedliche Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerechtfertigt (OLG Celle, Beschluss vom 04.06.2007, Az. 12 UF 50/07 in FamRZ 2007, Seite 1838). |
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| Ausbildungsunterhalt | |||
| Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch für die Dauer eines berufsvorbereitenden unbezahlten Praktikums bestehen (OLG Roststock, Beschluss vom 18.04.2006, Az. 10 WF 234/05 in FamRZ 2008, Seite 86). | |||
| Auskunftsanspruch gegen unterhaltspflichtigen Vater | |||
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Der Kindsmutter, die gegen den Vater des gemeinsamen Kindes einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB
geltend machen will, steht gegen diesen ein Auskunftsanspruch über seine Einkünfte und sein Vermögen im
Rahmen des § 1605 BGB zu (OLG Nürnberg Beschluss 10.04.2003 9 UF 225/03). Das OLG Nürnberg hat der Mutter
des nichtehelichen Kindes einen entsprechenden Auskunftsanspruch zugestanden, obschon sich der
Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung der Mutter richtet, da hier kein Anspruch auf Teilhabe der
Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Kindsvaters besteht. Den Auskunftsanspruch bejahte das OLG Nürnberg dennoch, kann hiermit doch eine Ungewissheit über die gegenseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus der Welt geschafft werden, da schließlich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners maßgeblich für dessen Leistungsfähigkeit sind. |
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| Bedürftigkeit der Mutter als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB | |||
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1) 1. Der Unterhaltsanspruch der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist,
aus § 1615l BGB setzt voraus, dass die Mutter bedürftig ist, sie ihren Bedarf also nicht durch
eigene Einnahmen decken kann. Das Maß des Anspruchs der Mutter richtet sich nach deren
Lebensstellung, wie die Verweisung in § 1615l Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den
Verwandtenunterhalt, also einschließlich § 1610 BGB ergibt. Eine Teilhabe der Mutter an
der Lebensstellung des Vaters ist nicht vorgesehen (OLG Koblenz, Urteil vom 06.08.1999-
Aktenzeichen 11 UF 127/99 DRsp-ROM Nr. 2000/6760, FamRZ 2000, 637) |
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2) Eine Bedürftigkeit der Mutter des nichtehelichen Kindes ist nicht gegeben, wenn diese Lohnfortzahlung erhält. |
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3) 3. Zumindest in den ersten Lebensmonaten des Kindes kann die Mutter nicht darauf verwiesen
werden, das Kind in einer Kinderkrippe oder durch eine Freundin betreuen zu lassen. |
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4) 4. Auf den Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes ist Erziehungsgeld im
Hinblick auf § 9 Satz 1 BErzGG nicht anrechenbar (AG Mannheim, Urteil vom 04.11.1996-
Aktenzeichen 18 C 4/96FamRZ 1998, 117 DRsp-ROM Nr. 1998/7326). |
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| Betreuungsunterhalt – Halbteilungsgrundsatz | |||
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Das OLG Düsseldorf hat sich mit Beschluss vom 16.04.2007 (Az. II 7 UF 317/06 in FamRZ 2008, Seite 87) gegen die Entscheidung des BGH (Urteil vom 15.12.2004, Az. XII ZR 121/03 in FamRZ 2005, Seite 442) gewandt. Nach Auffassung des BGH wird der Anspruch der nichtehelichen Mutter auf Betreuungsunterhalt nach § 1612 l II Satz 1 Abs. 3 BGB durch den sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt (der Unterhalt der Kindsmutter darf die Hälfte des anrechenbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen nicht übersteigen). Das OLG Düsseldorf vertritt dagegen die Rechtsauffassung, dass die gesetzliche Regelung des § 1615 l BGB – auch in seiner ab 01.01.2008 geltenden Neufassung – keine eigenständige Regelung über die Höhe des Unterhaltsbedarfs der Kindsmutter enthält. Der Unterhaltsbedarf der Mutter ist daher nach ihrer eigenen Lebensstellung zu bemessen. Eine Begrenzung auf eine bestimmte Höhe des Unterhalts hat damit nur anhand der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zu erfolgen.
Nach § 1629 a BGB ist die Haftung eines Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die seine Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes beschränkt. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 10.05.2007 (Az. 114 C 8347/06 in FamRZ 2008, Seite 84 ff.) findet diese Haftungsbeschränkung auch für den Bereich ärztlicher Behandlungen Anwendung. Eine unbeschränkte Haftung besteht danach nur, soweit es sich um Kleingeschäfte des täglichen Lebens und alterstypische Konsumgeschäfte handelt. |
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| Elterliche Sorge | |||
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2010 (Az. 1 BvR 420/09, Volltext der Entscheidung unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html abzufragen) entschieden, dass die jetzige gesetzliche Regelung zur elterlichen Sorge nicht mit einander verheirateter Eltern in § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar ist.
Nach der Entscheidung des BverfG verletzt es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Artikel 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohl angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Das Gericht hat daher folgendes entschieden: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Die einschlägigen Normen des § 1626 a Abs. 1 Nr. BGB und § 1672 Abs. 1 BGB lauten: „Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie 1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder 2. einander heiraten. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.“ Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass – wie gesagt – die vorstehenden gesetzlichen Regelungen mit dem natürlichen Recht der Eltern, das verfassungsrechtlich in Artikel 6 Abs. 2 GG geschützt ist, nicht zu vereinbaren ist. Es hat aber auch klargestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht es – so das BVerfG – mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht sogleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre zwar möglich, sei verfassungsrechtlich aber nicht geboten. Der Gesetzgeber greife jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohl an der elterlichen Sorge zu beteiligen oder ihm, auch in Abwägung seines Elternrechts mit dem der Mutter, die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen ist. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass mit Verkündung der Entscheidung Väter nichtehelicher Kinder einen Antrag auf gemeinsame Übertragung der elterlichen Sorge an das Familiengericht stellen können. Dies gilt, findet sich in der Entscheidung hierzu keine anderslautende Regelung, nicht nur für künftig geborene nichteheliche Kinder, sondern auch für „Altfälle“. Auch kommt es grundsätzlich für das Antragsrecht nicht darauf an, ob der Vater des Kindes seinen Sitz im In- oder Ausland hat, ob er Deutscher Staatsbürger ist, oder eine andere Staatsbürgerschaft inne hat. Schließlich ist ein solchen Verfahren in dem Fall an dem für den Wohnsitz von Mutter und Kind zuständigen Familiengericht einzureichen. Die weitere Entwicklung bleibt somit abzuwarten. Es steht zu hoffen, dass der Gesetzgeber diese Entscheidung bei der gesetzlichen Neuregelung berücksichtigt und von der von der Bundesjustizministerin präferierten „Widerspruchslösung“ abrückt. |
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| Elternzeit – Änderung der Arbeitszeit | |||
| Der Antrag, die Arbeitszeit während der Elternzeit zu verringern, kann frühestens mit der Erklärung, Elternzeit in Anspruch zu nehmen, gestellt werden (Bundesarbeitsgericht=BAG, Urteil vom 05.06.2007, Az. 9 AZR 82/07 in FamRZ 2008, Heft 2, Seite II). | |||
| Erbrecht des nichtehelichen Kindes | |||
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Nach dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder sind in den seit dem 01.04.1998 eingetretenen
Erbfällen den ehelichen Kinder in erbrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Zwar waren sie bereits
seit dem 01.07..1970 gesetzliche Erben erster Ordnung im Sinne des § 1924; die Kinder waren
jedoch bis zum Inkrafttreten des ErbGleichG auf einen Erbersatzanspruch in Geld beschränkt,
nahmen also an der Gemeinschaft der übrigen Erben nicht unmittelbar teil., wenn zugleich eheliche
Kinder und/oder ein Ehegatte zu gesetzlichen Erben berufen waren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vaterschaft des Erblassers vor oder nach dem Erbfall förmlich festgestellt wurde. Dies kann entweder durch rechtskräftige gerichtliche Vaterschaftsfeststellung oder wirksames Anerkenntnis der Vaterschaft erfolgen. |
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| Erwerbsobliegenheit – Hartz IV-Leistungen | |||
| Es genügt nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger zum Beweis, dass er den obliegenden Erwerbsobliegenheiten genügt auf die Tatsache verweist, dass er Hartz IV-Leistungen bezieht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2007, Az. 9 UF 218/06 in FamRZ 2008, Seite 2014). | |||
| Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners | |||
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Grundsätzlich darf ein Unterhaltsschuldner nach Erreichen des 65. Lebensjahres seine Erwerbstätigkeit
einstellen. Ausnahmsweise ist er jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus verpflichtet, seine gewerbliche
Tätigkeit in dem bisherigen Umfang fortzuführen, wenn anderenfalls der Regelbedarf eines minderjährigen
Kindes nicht mehr gedeckt ist (OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2002, 10 UF 569/02 in MDR 2003,577) Das OLG Dresden hatte in dem vorgenannten Urteil auch über die Ermittlung des Gesamtunterhaltsbedarfs von minderjährigen Halbwaisen zu entscheiden, die nach dem Tod der Mutter von Dritten und nicht dem barunterhaltspflichtigen Vater betreut werden. Eingedenk der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt sei in diesem Fall der Unterhaltsbedarf nach dem doppelten Tabellensatz zu berechnen. Hiervon sind das Kindergeld und die Halbwaisenrente in voller Höhe in Abzug zu bringen. |
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| Erwerbspflicht der Kindesmutter | |||
| 1) Lebt die Mutter eines nichtehelichen Kindes mit dem Vater des Kindes familienähnlich zusammen und ist der Vater arbeitslos, dann gilt die Möglichkeit, dass der Vater sein Kind betreut, nicht als Fremdbetreuung, auf die die Kindesmutter nach § 1615l BGB nicht verwiesen werden kann. | |||
| 2) Die Kindesmutter ist daher verpflichtet, ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst sicherzustellen, und kann nicht ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.1996- Aktenzeichen 2 WF 469/95 DRsp-ROM Nr. 1997/602 FamRZ 1996, 1104) | |||
| Familienunterhalt vorrangig vor Betreuungsunterhalt | |||
| Hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes bereits wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes Anspruch gegen den Kindsvater des ehelichen Kindes auf Familienunterhalt, so ist dieser in jedem Fall dem Anspruch nach § 1615 l BGB (Betreuungsunterhalt gegen den Vater des nichtehelichen Kindes) vorrangig (AG Vechta, Beschluss vom 09.01.2007, Az. 12 F 665/06 in FamRZ 2007, Seite 1840). | |||
| Gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung der Eltern | |||
| Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern, die eine langjährige nichteheliche Beziehung hatten, setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Fehlt es hieran, ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Elternteil, der für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern verantwortlich ist, möglich, wenn dies dem Kindeswohl am besten dient (Beschluss des BGH vom 12.12.2007, Az. XII ZB 158/05 in FamRZ 2008, Seite 592). | |||
| Gemeinsame elterliche Sorge – Auswahl der Schule | |||
| Die Entscheidung über den Besuch einer weiterführenden Schule ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Die getrennt lebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, müssen hierüber eine gemeinsame Entscheidung finden. Es darf daher nicht der Elternteil, bei dem das Kind seinen dauernden Aufenthalt hat, alleine entscheiden (OLG Roststock, Beschluss vom 09.12.2005, Az. 11 UF 99/05 in FamRZ 2007, Seite 1835). | |||
| Gesteigerte Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen/Krankheitsbedingte Aufgabe des Arbeitsplatzes | |||
| Ein über den Mindestbedarf hinausgehender Unterhaltsanspruch für ein minderjähriges Kind kann auch aus einem fiktiv zugerechneten Einkommen des Unterhaltsschuldners hergeleitet werden, wenn verminderte Einkünfte auf die Aufgabe des Arbeitsplatzes zurückzuführen sind. Eine Berufung auf eine wegen der Aufgabe des Arbeitsplatzes eingeschränkte Leistungsfähigkeit kann nach Treu und Glauben verwehrt sein. Dem Unterhaltsschuldner obliegt aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt seiner Kinder sicherzustellen. Beruht die Aufgabe eines Arbeitsplatzes bzw. der Wechsel der Arbeitsstelle auf gesundheitlichen Gründen ist zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner angesichts der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und seiner persönlichen Eigenschaften (Alter, Gesundheitszustand, etc.) eine reale anderweitige Beschäftigungschance hatte und ob ihm gegebenenfalls die Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit angesichts seines Gesundheitszustandes zumutbar war (BGH Urteil 09.07.2003 XII ZR 83/00). | |||
| Haftungsverhältnis bei Unterhaltsansprüchen der Ehefrau sowohl gegen den Ehemann als auch den Vater des nichtehelichen Kindes | |||
| 1) Stehen der Unterhalt begehrenden Ehefrau sowohl ein Anspruch im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB gegen ihren Ehemann als auch Unterhaltsansprüche im Sinne von § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerhalb der Ehe gezeugten Kinder zu, haften beide anteilig u. a. nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 541 f). | |||
| 2) Es ist Sache der Unterhalt begehrenden Ehefrau, die Voraussetzungen für ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerehelich gezeugten Kinder sowie dessen Leistungsfähigkeit darzulegen. Genügt sie dieser prozessualen Darlegungslast nicht, ist ihre Klage - ähnlich derjenigen eines volljährigen Kindes gegen einen Elternteil, das zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Elternteils nichts vorträgt, nicht ausreichend substantiiert. | |||
| 3) Eine Ehefrau verwirklicht den Erfüllungstatbestand gemäß den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB in klassischer Weise, wenn sie während der Trennungszeit über mehrere Jahre hinweg mit einem Lebensgefährten zusammengelebt und diesem zwei Kinder geboren hat(Rsp-ROM Nr. 2000/9257). | |||
| Halbteilungsgrundsatz | |||
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Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu befassen. Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch kann auch über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist. Die Höhe des Unterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB richtet sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter. Dabei ist zunächst von dem Einkommen auszugehen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stehen würde. Bei besonders hoher Lebensstellung der Mutter könnte ihr dann aber ein Unterhaltsbedarf zustehen, der das dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibende Einkommen übersteigt. Der Senat hatte deswegen zu entscheiden, ob der Unterhaltsanspruch der Mutter nicht nur durch den dem Vater ohnehin zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch durch den sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist und ihr deswegen nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht mehr Unterhalt zusteht, als dem Vater selbst verbleibt. Der Senat hat entschieden, dass die Lebensstellung der Mutter nicht im Sinne einer Bestandsgarantie unwandelbar ist. Vielmehr ist schon ihr Unterhaltsbedarf durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt, den die Rechtsprechung des Senats für den nachehelichen Unterhalt aufgestellt hat. Maßgebend dafür ist, dass der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Gründen des Kindeswohls dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach § 1570 BGB immer mehr angeglichen hat. Auch der nicht verheirateten Mutter soll es jedenfalls in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes möglich sein, sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach seiner Zweckrichtung nicht von dem der geschiedenen Ehefrau. Allerdings beruht der nacheheliche Betreuungsunterhalt zusätzlich auf einer fortwirkenden ehelichen Solidarität und ist deswegen, insbesondere hinsichtlich der Dauer, stärker ausgestaltet. Wenn aber der stärker ausgestaltete nacheheliche Betreuungsunterhalt stets durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist, muss dies erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gelten. Die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf ist deswegen durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt, wenn der unterhaltspflichtige Vater nicht über so hohe Einkünfte verfügt, dass er die frühere Lebensstellung der Mutter ungeschmälert aufrechterhalten kann. Urteil vom 15. Dezember 2004 XII ZR 121/03 (AG München - 534 F 625/02 ./. OLG München - 17 UF 709/03) Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Nr. 149/2004) |
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| Hausmann | |||
| Eine wiederverheiratete Mutter, die in der neuen Beziehung ein 6 Jahre altes eigenes und das 9-jährige Kind des neuen Lebenspartners betreut, ist verpflichtet, ihre Arbeitsstelle nicht aufzugeben, um den übergegangenen Unterhalt eines weiteren Kindes zu sichern, wenn ihr arbeitsloser Partner bereit ist, die Kinder zu betreuen (OLG Hamm ZAP 2004, 301 f). | |||
| Hausunterricht des Kindes – Missbrauch der elterlichen Sorge | |||
| Die beharrliche Weigerung von Eltern, Ihren Kindern den Besuch einer öffentlichen Grundschule oder einer anerkannten Ersatzschule zu ermöglichen und ihnen statt dessen Hausunterricht zu erteilen, kann einen Missbrauch der elterlichen Sorge begründen, der zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Regelung von Schulangelegenheiten verbunden mit der Anordnung einer Pflegschaft führen kann (Beschlüsse des BGH vom 17.10.2007 Az. XII ZB 42/07 und 11.09.2007 Az. XII ZB 41/07 in FamRZ 2008, Seite 45). | |||
| Kindergartenkosten – Mehrbedarf? | |||
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Ein immer wieder heftig umstrittenes Thema ist die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einem Kindergarten um einen Bedarf des Kindes oder des betreuenden Elternteils handelt.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei derartigen Kosten um einen Mehrbedarf des betreuenden Elternteils handelt, soweit dieser durch eine eigene Erwerbstätigkeit zusätzliche Kosten für eine Betreuung des Kindes aufwendet. Hiergegen wird vertreten, dass es sich um Kosten des dem Kind geschuldeten Naturalunterhalts handelt. Andere wiederum unterscheiden danach, ob der betreuende Elternteil berufstätig ist, dann soll es sich um Mehrbedarf des betreuenden Elternteils handeln; bei einem nicht berufstätigen Elternteil würde dagegen ein Bedarf des Kindes vorliegen. Teilweise soll auch entscheidend sein, ob der Kindergartenbesuch allein pädagogische Gründe habe (dann Mehrbedarf des Kindes). Eine noch andere Ansicht sieht in den Kosten zumindest für einen halbtägigen Besuch eines Kindergartens einen Bedarf des Kindes. Dieser Auffassung hat sich das Kammergericht mit Urteil vom 03.04.2007 (Az. 13 UF 46/06 in FamRZ 2007, Seite 2100 ff.) angeschlossen. Der Betrag für den halbtägigen Besuch des Kindergartens könne zusätzlich als Mehrbedarf zum laufenden Kindesunterhalt geltend gemacht werden, denn nach Überzeugung des Kammergerichts ist dieser Betrag nicht in den Regelbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass zum Teil die Oberlandesgerichte die gegenteilige Auffassung vertreten, dass die Kosten für den halbtägigen Besuch eines Kindergartens ab dem 3. Lebensjahr in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten seien, weil es sich insoweit um Pauschalen handelt (so z. B. OLG Nürnberg in FamRZ 2006, Seite 842). Jedenfalls ab einer Unterhaltszahlung nach der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (in der Fassung bis 31.12.2007) sollen danach die üblicherweise entstehenden Kosten für den Kindergartenbesuch zu keiner weiteren Unterhaltsverpflichtung führen (also kein Mehrbedarf des Kindes). Das Kammergericht zweifelt diese vorstehende, von einigen Oberlandesgerichten (so z. B. Stuttgart, Nürnberg, Zweibrücken, Bamberg) vertretene Auffassung an und bejaht einen zusätzlichen Mehrbedarf zumindest für den Fall, dass die Kosten für den Kindergarten über den durchschnittlichen Kosten eines üblichen Kindergartenbesuchs hinaus gehen (im vorliegenden Falle waren 298,00 € für den Kindergartenbesuch monatlich als Mehrbedarf geltend gemacht worden). |
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| Kindergeldverrechnung | |||
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Auf den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Schülers ist § 1612 b BGB, wonach eine Kindergeldverrechnung
unterbleibt, wenn der Unterhaltsschuldner weniger als 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrags-Verordnung
zahlen muss, nicht anwendbar (OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2003, MDR 2003,510). Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB dient im übrigen der Sicherstellung des Existenzminimums minderjähriger Kinder und ist daher verfassungsgemäß (BGH, Urteil vom 29.01.2003, XII ZR 289/01, FORUM Familien- u. Erbrecht 2003,59; vergl. hierzu auch- ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Kindergeldverrechnung") |
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| Kindesunterhalt - Kindergartenkosten | |||
| Die für den Besuch eines Kindergartens entstehenden Kosten stellen laufenden Mehrbedarf, nicht Sonderbedarf eines Kindes dar. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart sind diese Kosten auch nicht in den Regelbetragssätzen bzw. in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Schließlich decken diese Sätze nach einem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags nicht einmal das Existenzminimum eines Kindes für Ernährung, Kleidung und Körperpflege ab. Die Kosten eines Ganztagskindergartens sind in voller Höhe bei dem betreuenden Elternteil als erhöhter Bedarf zu berücksichtigen, wenn ihm dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (so die Entscheidung des OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1063 = NJW RR 2004, 654). Ist die Mutter vollschichtig tätig, ist neben der Berücksichtigung der Kosten eines Internatsbesuchs ein Betreuungsbonus von 200,00 € zu berücksichtigen (OLG Celle FamRZ 2004, 1380). | |||
| Kindesunterhalt – Nebentätigkeit um den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern | |||
| Hat sich eine Mutter zu Zeiten selbstständig gemacht, als das gemeinsame Kind seinen dauernden Aufenthalt noch bei ihr hatte, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach einem Umzug des Kindes zum Vater nunmehr selbst dem Kind zum Barunterhalt verpflichtet ist. Allerdings ist der Mutter neben ihrer Selbstständigkeit (hier Kioskbetrieb) die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zumutbar, um den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern (AG Bruchsal, Beschluss vom 07.09.2006, Az. 2 F 26/06 in FamRZ 2007, Seite 415). | |||
| Kindesunterhalt – notwendiger Selbstbehalt | |||
| Der Unterhaltsschuldner muss seinen minderjährigen Kindern keinen Unterhalt zahlen, wenn er nachweislich nicht in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, das über dem sog. notwendigen Selbstbehalt (ab 01.07.2007 beträgt dieser 900,00 €) liegt. In dem Amtsgericht Ratzeburg vorliegenden Fall (Urteil 04.10.2007, Az. 9 F 132/06 in FamRZ 2008, Seite 435) hatte der Kindsvater keine Berufsausbildung und keinen Hauptschulabschluss und als ungelernter Helfer im Maler – und Lackiererhandwerk lediglich 7,00 € brutto in der Stunde verdient, so dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge lediglich ein monatliches Einkommen in Höhe von 282,87 € verblieb. | |||
| Kindesunterhalt für volljähriges Kind | |||
| Das volljährige Kind hat dann Anspruch auf Unterhalt, wenn ein unbezahltes Praktikum Voraussetzung für einen Ausbildungsplatz ist und der Unterhaltsschuldner in guten finanziellen Verhältnissen lebt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.04.2006, Az. 1 UF 80/05 in FamRZ 2007, Seite 1839). | |||
| Kosten der Konfirmationsfeier als Sonderbedarf | |||
| Die Kosten für eine der Höhe nach den Verhältnissen der Familie entsprechenden Konfirmationsfeier sind Sonderbedarf, wenn der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen worden ist. Zwar ist die Konfirmationsfeier vorhersehbar, stellt jedoch einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf dar (KG FamRZ 2003, 1584). | |||
| Kosten für ein Au-Pair-Mädchen | |||
| Die Kosten für ein wegen Betreuung eines Kindes im Haushalt lebendes Au-Pair-Mädchen können ebenfalls wie die Kosten für die Unfallversicherung von Kindern vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 31.05.2007, Az. 7 UF 181/07 in FamRZ 2008, Seite 434). | |||
| Kosten für den Hort | |||
| Bringt die berufstätige Mutter ihr Kind ganztägig in einem Hort unter um ihrer Berufstätigkeit nachgehen zu können, sind diese Kosten nicht Mehrbedarf des Kindes. Vielmehr stehen diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Mutter. Soweit ein Unterhaltsanspruch der Mutter in Betracht kommt können die Kosten als berufsbedingte Aufwendungen vom Nettoeinkommen der Mutter abgezogen werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2006, Az. 6 UF 207/06 in FamRZ 2007, Seite 1353). | |||
| Kosten für die Krankenversicherung des Kindes | |||
| Im Kindesunterhalt nach der Regelbetragsverordnung sind weder Kosten für eine Krankenversicherung noch für eine Pflegeversicherung enthalten. Die Prämie für eine private Krankenversicherung des Kindes die schon vor Trennung der Eltern bestand, zählt zum angemessenen Unterhalt des Kindes (OLG Naumburg, Urteil vom 17.08.2006, Az. 4 UF 16/06 in FamRZ 2007, Seite 1117 ff.). | |||
| Kosten im Unterhaltsrechtsstreit | |||
| Die Beauftragung einer Detektei kann notwendig sein, um den Nachweis zu führen, dass eine vertragliche Unterhaltspflicht nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen ist (Eingehung einer verfestigten Lebenspartnerschaft). In einem solchen Fall sind derartige Kosten im Unterhaltsrechtsstreit unter Umständen erstattungsfähig (OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2007, Az. 14 W 785/06 in FamRZ 2007, Seite 747). | |||
| Kündigung des Mietverhältnisses bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften | |||
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Scheitert eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, so können die vormaligen Lebensgefährten regelmäßig wechselseitig die Mitwirkung des anderen bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007, Az. I-10 W 29/07 in FamRZ 2008, Seite 154 ff.).
Auch wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Mietvertrag gemeinsam unterzeichnet haben, kann im Innenverhältnis nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nur einer der beiden Partner zur Erbringung der laufenden Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis (z.B. Mietzahlung) aus dem Mietvertrag verpflichtet sein (LG Oldenburg, Urteil vom 01.08.2007, Az. 5 F 39/07 in FamRZ 2008, Seite 155). Dies kann z. B. dann gelten, wenn einer der beiden die Miete für die Wohnung regelmäßig aus seinem Einkommen gezahlt hat und der andere Lebenspartner gar nicht zur Bezahlung des Mietzinses finanziell in der Lage ist. |
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| Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters | |||
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Geringerer Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu befassen. Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Unterhaltsanspruch kann auch über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dieses aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist. Die Höhe des Unterhalts hängt u.a. von der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters ab, die durch einen ihm zu belassenden Selbstbehalt begrenzt wird. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht von Unterhaltsansprüchen anderer Unterhaltsgläubiger. Im vorliegenden Fall war die Frage zu entscheiden, wie hoch dieser Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter anzusetzen ist. Als geringster zu belassender Selbstbehalt käme der sog. notwendige Selbstbehalt in Betracht, der von den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenwärtig mit monatlich 840 € bemessen wird. Denkbar wäre aber auch, dem Unterhaltspflichtigen den sog. angemessenen Selbstbehalt zu belassen, der gegenwärtig 1000 € beträgt. Das Gesetz beantwortet diese Frage nicht, sondern verweist für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nur allgemein auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt. Die bisherige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur und auch das Berufungsgericht haben insoweit auf den angemessenen Selbstbehalt abgestellt, der auch gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder angesetzt wird. Diesen Ansatz hat der Senat nicht gebilligt, sondern einen Selbstbehalt befürwortet, der vom Tatrichter im Regelfall mit einem Betrag zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt zu bemessen sein wird. Maßgebend dafür war, dass der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter durch den Gesetzgeber aus Gründen des Kindeswohls dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung des ehelichen Kindes nach § 1570 BGB immer mehr angeglichen worden ist. Der nicht verheirateten Mutter soll es jedenfalls in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes möglich sein, sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach seiner Zweckrichtung nicht von dem der geschiedenen Ehefrau und rechtfertigt von daher auch mit Blick auf die Schutz-Zwecke in Art. 6 Abs. 4 und 5 GG keine Ungleichbehandlung der beiden Mütter. Beide Mütter gehen in der Rangfolge den volljährigen Kindern und den übrigen Verwandten des unterhaltspflichtigen Vaters vor, weshalb es nicht vertretbar wäre, dem Vater auch gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter generell den angemessenen Selbstbehalt zu belassen. Umgekehrt findet der geringere notwendige Selbstbehalt seine Rechtfertigung vor allem in der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs.2 BGB, was für die Unterhaltsansprüche der beiden Mütter nicht entsprechend gilt. Urteil vom 1. Dezember 2004 XII ZR 3/03 Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Nr. 145/2004) |
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| Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners | |||
| Einkommensrückgänge des Unterhaltsschuldners sind auch bei nicht nur vorübergehender Kurzarbeit bei der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Erst nach einem Jahr muss sich der Schuldner einen neuen Arbeitsplatz suchen, widrigenfalls muss er mit der Anrechnung fiktiven Einkommens rechnen (OLG Köln, Urteil vom 26.09.2002, ZAP 2003,439) | |||
| Mangelfallberechnung | |||
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Kann der Verpflichtete nach Abzug seines Selbstbehalts die Ansprüche mehrerer nicht erfüllen, liegt ein sog.
absoluter Mangelfall vor. Es ist eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen. Der BGH
(Urteil vom 22.01.2003, XII ZR 2/00, FORUM Familien- und Erbrecht 2003,54 ff.) hat hierzu seine bisherige
Rechtsprechung geändert und neue Grundsätze aufgestellt: Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen. Für gleichrangige Kinder ist diesbezüglich ein Betrag in Höhe von 135 % der Regelbetrag-Verordnung zu Grunde zu legen. |
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| Maß des Unterhaltsbedarfs der Mutter eines nichtehelichen Kindes | |||
| 1) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann nach § 1615l Abs. 2 BGB in der seit dem 1.10.1995 geltenden Fassung grundsätzlich frei entscheiden, die Betreuung ihres Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren selbst zu übernehmen und es nicht ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, um wieder erwerbstätig sein zu können. | |||
| 2) Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung der bedürftigen Mutter, § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1610 Abs. 1 BGB. War die Mutter vor Schwangerschaft und Geburt erwerbstätig, wird die Lebensstellung von dem nachhaltig erzielten Erwerbseinkommen geprägt (hier: Unterhalt in Höhe des vor der Geburt bezogenen Nettoeinkommens von rund 3000 DM). | |||
| 3) Zu dem Unterhaltsanspruch gehören auch die Kosten einer Krankenversicherung in Höhe des Mindestbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung (OLG Bremen, Urteil vom 11.06.1999,- Aktenzeichen 4 UF 9/99 DRsp-ROM Nr. 2000/8542, FamRZ 2000, 636) | |||
| Mindestbedarfssatz scheidet bei der Mutter des nichtehelichen Kindes aus | |||
| Bei einem Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nach den §§ 1615 l, 1610 BGB ist ein Mindestbedarfssatz von 1.300 DM nicht anzuerkennen. Maßgeblich für das Maß des Unterhalts ist die konkrete Lebensstellung der Unterhaltsberechtigten. Diese wird in der Regel durch ihr Erwerbseinkommen vor der Geburt bestimmt (OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2000- Aktenzeichen 27 WF 203/00DRsp-ROM Nr. 2001/752). | |||
| Nachname des Kindes | |||
| Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seinen Geburtsnamen wieder an oder stellt er ihn dem früheren Ehenamen voran, so kann sich das Kind seinen Namen nicht ebenso ändern (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2007, Az. 16 UF 194/06 in FamRZ 2008, Seite 2005). | |||
| Nebentätigkeit des Kindes bei Maßnahmen des Arbeitsamtes in Vollzeit | |||
| Absolviert ein volljähriges Kind Maßnahmen des Arbeitsamts zur Einstiegsqualifizierung, so muss es bei einem Umfang von 40 Stunden in der Woche dieser Maßnahme nicht durch eine Nebentätigkeit für seinen eigenen Unterhalt sorgen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2006, AZ. 15 WF 283/06 in FamRZ 2007, Seite 1763). | |||
| Prozesskostenhilfe | |||
| Klagt ein Elternteil gegen den anderen als sogenannter Prozessstandschafter Unterhaltsansprüche für das minderjährige bei ihm lebende Kind gemäß § 1629 Abs. 3 BGB ein, so kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes und nicht auf die des klagenden Elternteils an (OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.20002, 7 WGF 253/02; die Frage ist streitig). | |||
| Prozesskostenhilfe | |||
| Begehrt die nichterwerbstätige Mutter eines neugeborenen nichtehelichen Kindes zur Geltendmachung möglicher Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kindsvater Prozesskostenhilfe, so muss sie sich auch über die Einkommensverhältnisse des Kindsvaters erklären (AG Koblenz, Beschluss vom 08.05.2007, Az. 18 F 50/07 in FamRZ 2007, Seite 1753). | |||
| Prozesskostenhilfeverfahren | |||
| Wird auf eine Aufforderung des Gerichts, zum Prozesskostenhilfegesuch eines Antragsstellers Stellung zu nehmen nicht reagiert, so handelt der Antragsgegner mutwillig mit der Folge, dass ihm für die Verteidigung gegen die nach Prozesskostenhilfebewilligung erhobene Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2007 Az. 9 WF 197/07 in FamRZ 2008, Seite 70). Es kann daher nur jedem Rechtssuchenden, der die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Prozesskostenhilfeverfahren aus Kostengründen scheut geraten werden, alles was ihm in sachlicher Hinsicht an Einwendungen gegen den Klageanspruch (z. B. Unterhaltsanspruch) einfällt, schriftlich vorzutragen. | |||
| Reform des Unterhaltsrechts ab 01.01.2008 | |||
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Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. Ziel dieser Unterhaltsreform war es zum einen, die Eigenverantwortung eines Ehegatten stärker zu betonen und nach Scheidung einer Ehe eine frühere Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fordern; zum anderen sollte das Kindeswohl durch die vorrangige Erfüllung des Kindesunterhalts sowie eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts und die Neubestimmung eines Mindestunterhalts gestärkt werden. Bereits zum 07.04.2006 lag ein entsprechender Regierungsentwurf vor, jedoch geriet das geplante Inkrafttreten zum 01.04.2007 aufgrund diverser Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Regierungskoalition von CDU und SPD ins Wanken. Als endlich im März 2007 eine Einigung gefunden worden war, wurde die Unterhaltsreform durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007, die die Verfassungswidrigkeit des bisher geltenden § 1615 l Abs. 2 Satz 2, 3 BGB feststellte (Umständehalber hat zu dieser Entscheidung berichtet), erneut verzögert. Die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die Mütter ehelicher und nicht ehelicher Kinder unterhaltsrechtlich gleich zu stellen, machte erneute Verhandlungen der Koalition erforderlich, die zu einer Neuregelung und Neustrukturierung des Unterhaltsanspruchs verheirateter bzw. wie nicht verheirateter Eltern führte.
Die wesentlichen Eckpunkte der Unterhaltsrechtsreform stellen sich folgendermaßen dar: I. Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter1. Die Neufassung des § 1615 l BGB der den Unterhaltsanspruch von Müttern nichtehelicher Kinder regelt, lautet nun wie folgt (Änderungen sind hervorgehoben): § 1615 l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt. (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. (3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. (4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend. 2. Im Einzelnen bedeutet dies nun für den Unterhalt der Mutter: Unverändert ist der Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlass der Geburt. Hiernach hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren wobei von dem Unterhaltsanspruch auch die Kosten in Folge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums erfasst sind (z. B. Aufwendungen für Arzt, Hebamme, Klinik, Medikamente, ärztliche Vor- und Nachuntersuchungen, Schwangerschaftsgymnastik, Schwangerschaftsgarderobe, wobei der Anspruch um die Leistungen, welche die Mutter anderweitig erhält, gekürzt wird). Die Mutter hat Anspruch auf Unterhalt gegen den Kindsvater wegen Schwangerschaft oder sich hieraus ergebender Krankheit, wenn auftretende Probleme bei der Schwangerschaft oder der Entbindung gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht haben, die eine Erwerbstätigkeit ausschließen. Es reicht, dass derartige Umstände für eine Erwerbsuntätigkeit der Mutter mit ursächlich sind; d. h. diese Umstände müssen nicht alleine für die Tatsache, dass die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht ausschlaggebend sein. Wird aber eine Erwerbstätigkeit schon aus anderen Gründen nicht ausgeübt, so z. B. wenn die Mutter schon wegen einer anderen Erkrankung nicht arbeiten kann oder schon andere Kinder z. B. aus einer früheren Ehe betreut oder aber wegen schon bestehender Arbeitslosigkeit, besteht kein Unterhaltsanspruch. Eine Verbesserung der Unterhaltsansprüche der Mutter bringt der neue § 1615 l Abs. 2, Satz 2 BGB, der den sog. Betreuungsunterhalt regelt. Der Kindsmutter wird ein Betreuungsunterhalt nunmehr auch dann zugebilligt, wenn die Kindsmutter zwar eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, eine solche aber wegen der Betreuung des Kindes unterlässt. Nach der bis 31.12.2007 geltenden Regelung war hier noch der Nachweis erforderlich, dass eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung nicht bestand. Nach der neuen Regelung genügt es, dass wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes von der Mutter eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zweck dieser Regelung ist, nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichzustellen und diese auch in den ersten drei Lebensjahren in den Genuss der persönlichen Betreuung durch ihre Mutter kommen zu lassen. Diese Möglichkeit soll das Kind auch dann haben, wenn grundsätzlich eine Fremdbetreuung z. B. in einem Hort oder durch Großeltern vor Erreichen des 3. Lebensjahres gegeben ist. Betreuungsunterhalt kann die Mutter auch dann fordern, wenn sie zuvor erwerbslos war oder ein anderes Kind betreute, das sie an einer Berufstätigkeit hinderte (in diesem Fall kann jedoch ggf. anteilige Haftung der verschiedenen Kindsväter für den Unterhalt bestehen). Die Kindsmutter darf sich also bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ausschließlich der Erziehung und Betreuung ihres Kindes widmen, unabhängig davon, ob sie vor der Geburt gearbeitet hat oder nicht. Ist die Kindsmutter/der Kindsvater einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, bevor das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat und wird diese aufgegeben, stellt sich die Frage, ob dies eine Verletzung der Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, einem Erwerb nachzugehen (sog. Erwerbsobliegenheit) darstellt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Trennung der nicht verheirateten Eltern des Kindes (oder die Scheidung der verheirateten Eltern) für den jetzt alleine mit der Betreuung des Kindes betrauten Elternteil zusätzliche Belastungen bringt, also z. B. dann, wenn während des Zusammenlebens der Eltern die Betreuung des Kindes von beiden Partnern anteilig erbracht wurde oder aber Großeltern auf die Kinder aufgepasst haben hierdurch eine Erwerbstätigkeit möglich wurde. Liegt eine vergleichbare Ausnahme nicht vor, muss der alleine betreuende Elternteil, eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit neben der Betreuung des Kindes soweit es ihm zumutbar und möglich ist, beibehalten. Ist die von dem betreuenden Elternteil ausgeübte Erwerbstätigkeit unzumutbar so sind neben den ohnehin in Abzug zu bringenden Mehraufwendungen aus der beruflichen Tätigkeit (z. B. Kosten für Fremdbetreuung des Kindes, zeitlicher Mehraufwand für die Betreuung und berufliche Tätigkeit etc.) darüber hinaus nach Billigkeit noch weitere Teile des Einkommens unberücksichtigt zu lassen. Dieser Betrag wird in der Regel mit 50% des Erwerbseinkommens angesetzt. Der Betreuungsunterhalt beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt. Selbst wenn die Kindsmutter bereits vor diesem Zeitraum ihrem Beruf nicht mehr nachgehen konnte, z. B. wegen einer Risikoschwangerschaft wird ein Unterhalt vor dem 4. Monat vor der Geburt nicht gewährt. Der Unterhaltsanspruch endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Nach der bis 31.12.2007 geltenden gesetzlichen Regelung konnte über diesen Zeitraum hinaus ein weiterer Unterhaltsanspruch nur dann geltend gemacht werden, wenn die Beendigung der Unterhaltsleistung unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig gewesen wäre. Die Neuregelung hat die Schwelle für einen verlängerten Unterhaltsanspruch gesenkt. Nunmehr ist eine Verlängerung des Unterhalts bei Vorliegen kindbezogener Gründe möglich. Diese Möglichkeit der Verlängerung des Unterhalts wird auch Billigkeitsklausel genannt. Nach dieser sind die Belange des Kindes im Sinne des Kindeswohls und bestehende Möglichkeiten der Kinderbetreuung miteinander abzuwägen. Es ist also jeweils für den konkreten Einzelfall festzustellen, welche schutzbedürftigen Belange des Kindes eine Verlängerung des Unterhalts für die Mutter über das dritte Lebensjahr hinaus rechtfertigen. Es muss sich hier um besondere Umstände im Einzelfall handeln, die über das sicher für alle Kinder geltende Bedürfnis von den eigenen Eltern betreut zu werden, hinausgehen. In Betracht kommen hier insbesondere Fälle einer verzögerten oder aber gestörten Entwicklung des Kindes, eines erhöhten Bedarfs des Kindes an persönlicher Betreuung durch einen Elternteil, wenn dieses unter der Trennung der Eltern besonders stark zu leiden hat, oder das Kind wegen einer Behinderung einer besonderen Betreuung durch die Mutter/den Vater bedarf; gilt der spezielle Betreuungsbedarf des Kindes nicht für die Dauer des gesamten Tages so kann der Mutter/dem Vater durchaus eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sein. Bei der Prüfung, welche Möglichkeiten der Kindesbetreuung bestehen, ist immer auf die konkreten und zumutbaren Betreuungsangebote im Einzelfall abzustellen. Hierbei spielen die finanziellen Möglichkeiten ebenso eine Rolle wie die Wegstrecke zur Betreuungsstätte, schlechte Verkehrsanbindung etc. Da jedem Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahrs bis zur Einschulung ein einklagbarer Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens zusteht, wird sicher jeder Unterhaltsverpflichtete einwenden, dass zumutbare Betreuungsmöglichkeiten für das Kind ab dem dritten Lebensjahr bestehen. Die Mutter/der Vater muss dann beweisen, dass dem im konkreten Einzelfall nicht so ist. Zu den bestehenden Betreuungsmöglichkeiten gehören übrigens nicht nur staatliche Kindergärten sondern neben privaten Kindergärten (Betriebskindergarten) auch etwa die Großeltern der Mutter. Eine private Betreuungsmöglichkeit muss die Mutter jedoch nur in Anspruch nehmen, wenn diese zuverlässig und zumutbar ist. So kann die Betreuung durch die Oma mütterlicherseits unter Umständen als dann nicht zuverlässig gelten, wenn diese schon aufgrund ihres hohen Lebensalters oder einer Erkrankung nicht in der Lage ist, für eine dauerhafte Betreuung Gewähr zu bieten. Nun wird sicher der Unterhaltspflichtige gelegentlich einwenden, dass z. B. die Großmutter väterlicherseits auf das gemeinsame Kind aufpassen kann, um der Mutter die Berufsausübung zu ermöglichen. Dies wäre sicher unzumutbar, wenn hier massive persönliche Konflikte bestehen. Sicher wird, ist ein Unterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus zuzubilligen, nicht von heute auf morgen eine Vollerwerbstätigkeit gefordert werden können. Vielmehr wird der Übergang in eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nur Schritt für Schritt gefordert werden können, dies wieder je nach den Umständen des Einzelfalls. Schließlich ist sich die Rechtssprechung hier schon lange darüber einig, dass ein Kind bis zu seinem 15. Lebensjahr einen ganz erheblichen Betreuungsbedarf durch seine Eltern hat. Nachdem das vordringliche Abstellen auf den konkreten Einzelfall und die tatsächlich bestehenden Betreuungsmöglichkeiten die Abschätzung ob und wie weit ein Unterhaltsanspruch im Einzelfall zu verlängern ist, außerordentlich schwierig ist, häufen sich die Stimmen in der Literatur nach einem neuen sog. „Altersphasenmodell“ (ab 3. Lebensjahr Teilzeitbeschäftigung, jedenfalls im Umfang geringfügiger Beschäftigung; ab vollendeten 8. Lebensjahr mind. Halbtagstätigkeit i. d. R. bis zu 75% einer Vollbeschäftigung, ab dem 15. Lebensjahr Vollbeschäftigung; bei Betreuung von zwei Kindern: Kinder im Alter zwischen dem 3. und 8 Lebensjahr bei bestehender Betreuungsmöglichkeit in der Regel nur geringfügige Beschäftigung; bei einem Kind im Alter zwischen 3 und 8 Jahren und dem zweiten Kind zwischen 8 und 14 Jahren i. d. R. Ausübung einer halbtägigen Erwerbstätigkeit bei geeigneter Betreuungsmöglichkeit; bei einem Kind zwischen 8. und 14. Lebensjahr und dem zweiten Kind über dem 14. Lebensjahr Erwerbstätigkeit im Umfang von 75% einer Vollzeitbeschäftigung; bei Betreuung von drei Kindern bei bestehender Betreuungsmöglichkeit und Kindern zwischen 3 und 12 Jahren nur Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ansonsten Einzelfallentscheidung). Hierbei handelt es sich jedoch – wie gesagt – bislang nur um ein in der Literatur in Anlehnung an die zum Betreuungsunterhalt eines verheirateten Elternteils geltenden Grundsätze vorgeschlagenen Modells. Es bleibt abzuwarten, in welche Richtung sich hierzu die Rechtssprechung der Gerichte entwickeln wird. Jedenfalls ist die Kindsmutter gezwungen im Unterhaltsprozess darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen verlängerten Betreuungsunterhalt gegeben sind und anderweitige Betreuungsmöglichkeiten nicht bestehen. Die Höhe des der Kindsmutter zu gewährenden Unterhalts richtet sich nach ihrer Lebensstellung, mithin nach ihren Einkünften, die sie aus ihrer beruflichen Tätigkeit vor der Schwangerschaft bezogen hat. Wird Elterngeld gewährt, so werden Unterhaltspflichten erst dann berührt, wenn die Zahlung monatlich 300,00 € übersteigt (§ 11 BEEG). Bei Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach dem Mutterschutzgesetz (§ 11 BEEG) ist die Kindsmutter nicht unterhaltsbedürftig. Der Höhe nach begrenzt ist der Unterhaltsanspruch durch den sog. Halbteilungsgrundsatz. Dieser bedeutet, dass der Mutter nicht mehr an Unterhalt zusteht, als die Hälfte des bereinigten Einkommens des Kindsvaters. Haben die Eltern zusammen gelebt und hat die Mutter in die Lebensgemeinschaft eigene Einkünfte eingebracht, so erhöhen diese den gemeinsamen Bedarf, der sich dann aus den zusammengerechneten Einkünften der Eltern ermitteln lässt. Vom Einkommen der Eltern ist dann jeweils eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% abzuziehen (es sei denn, die tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen sind höher) und dann noch der sog. Erwerbstätigenbonus von 1/7 bzw. 10% (je nach den einzelnen unterhaltsrechtlichen Leitlinien). Lebte die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes zusammen ist für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs ausschließlich die Lebensstellung der Mutter zugrunde zu legen. II. Rangfolge der Unterhaltsberechtigten Leider nur allzu häufig ist der Unterhaltsverpflichtete finanziell gar nicht dazu in der Lage, den angemessenen Unterhalt mehrerer Unterhaltsberechtigter zu erfüllen. Das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat die Reihenfolge nach der die Unterhaltsansprüche der verschiedenen Berechtigten zu erfüllen sind, grundlegend neu geregelt. Der Gesetzgeber hat versucht, die geänderte Entwicklung in unserer Gesellschaft (steigende Anzahl von Ehescheidungen, Patchworkfamilien etc.) durch eine neue Rangfolge der Unterhaltsberechtigten die sich an deren verschiedene Schutzwürdigkeit ausrichtet, zu berücksichtigen. Es gilt nun nach § 1609 BGB folgende Rangfolge: 1. Rang: Minderjährige, unverheiratete Kinder (gleich ob leiblich, adoptiert, ehelich oder nichtehelich) und volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solang sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden 2. Rang: Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheiterung wären (es ist also gleichgültig ob es sich um einen verheirateten oder nicht verheirateten Elternteil handelt) sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer (eine solche liegt nach gängiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs – BGH – jedenfalls nach Ablauf von 15 Jahren vor) 3. Rang: Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter den 2. Rang fallen (Ehe von nicht langer Dauer; Elternteile, die keine Kinder betreuen) 4. Rang: Kinder, die nicht unter den ersten Rang fallen (volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium und ggf. verheiratete Kinder, auch wenn sie minderjährig sind oder volljährig privilegierte Kinder im Sinne der Stufe 1 sind; Behinderte volljährige Kinder) 5. Rang: Einzelkinder und weitere Abkömmlinge III. Mindestunterhalt für minderjährige Kinder Nicht zuletzt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es zu verdanken, dass der Gesetzgeber minderjährigen Kindern nun einen gesetzlich bestimmten Mindestunterhalt gewährt. Die Höhe des nunmehr gesetzlich festgeschriebenen Mindestunterhalts richtet sich nach § 1612 a BGB aus dem doppelten Freibetrag für das aus dem Steuerrecht abgeleiteten sog. „ sächliche Existenzminimum“ eins Kindes, das sind derzeit 3.684,00 €. Im Moment betragen die Mindestunterhaltsbeträge wie folgt: 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 202,00 € (Regelbetrag in Höhe von 279,00 € abzgl. ½ Kindergeld = 77,00 €) 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 245,00 € (Regelbetrag in Höhe von 322,00 € abzgl. ½ Kindergeld = 77,00 €) 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 288,00 € (Regelbetrag in Höhe von 365,00 € abzgl. ½ Kindergeld = 77,00 €) Ein Mindestunterhalt für Kinder der 4. Altersstufe (ab dem 18. Lebensjahr) wurde nicht geregelt. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2008) ergibt sich hier ein Betrag nach der untersten Einkommensstufe des unterhaltspflichtigen Elternteils (bis 1.500,00 €) von 408,00 € abzgl. volles Kindergeld i. H. v. 154,00 €, also Zahlbetrag 254,00 €. Übrigens ist jetzt wieder von dem aus der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2008) ergebenden Kindesunterhalt das hälftige Kindergeld in Höhe von 77,00 € abzuziehen. Sicher wird sich nun jeder fragen, was für einen Zweck ein auf dem Papier geregelter Mindestunterhalt in Zeiten leerer Kassen und hoher Arbeitslosigkeit erfüllen soll. Der Effekt dieser Regelung darf aber nicht unterschätzt werden; schließlich braucht das minderjährige Kind nunmehr die Höhe des Mindestunterhalts (geregelt in § 1612 a Absatz 1 Satz 1 BGB) nicht – wie früher – in einem Unterhaltsprozess durch detaillierte Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen. Vielmehr muss nunmehr der Unterhaltspflichtige darlegen und auch unter Beweis stellen, dass er nicht dazu in der Lage ist, den gesetzlichen Mindestunterhalt für sein Kind ganz oder auch nur teilweise aufzubringen. Unverändert ist jedoch das minderjährige Kind dazu verpflichtet, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen darzulegen und auch zu beweisen, macht es einen über den Mindestunterhalt hinausgehenden Unterhaltsbetrag geltend. IV. Übergangsrecht Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen neues und altes Unterhaltsrecht nicht auf Dauer nebeneinander existieren. Vielmehr gilt grundsätzlich das neue Unterhaltsrecht in seiner ab 01.01.2008 gültigen Fassung auch für Altfälle. Daher ist das neue Unterhaltsrecht auch für Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter, deren Voraussetzungen bereits vor dem 01.01.2008 eingetreten sind und auch für vor dem 01.01.2008 geborene Kinder anzuwenden. Gleichermaßen gilt neues Recht auch für Unterhaltsverfahren die basierend auf den alten rechtlichen Regelungen vor dem 01.01.2008 eingeleitet wurden. Nur für Unterhaltsansprüche die bereits vor dem 01.01.2008 fällig geworden sind, soll nach wie vor altes Recht gelten. Bereits bestehende Unterhaltsregelungen sind unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 1, 4 ZPO abänderbar. Die Abänderung einer bereits bestehenden Unterhaltsverpflichtung setzt voraus, dass eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung durch Umstände eingetreten ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts entstanden und durch diese erheblich geworden ist. Um eine wesentliche Änderung handelt es sich ausnahmsweise auch, wenn durch eine – wie hier – Gesetzesänderung das neue Recht eine andere Bewertung in Bezug auf die Voraussetzungen und die Höhe eines Unterhaltsanspruchs fordern. Zum Beispiel bei Vorliegen einer Ehe von kurzer Dauer, einer früheren Erwerbstätigkeit oder wenn es um die Frage der geänderten Rangfolge der Unterhaltsansprüche geht (beispielhaft wäre der jetzige Gleichrang des Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau mit dem Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau zu nennen) käme also unter Umständen eine Abänderung in Betracht. Abschließend darf gesagt werden, dass die neue Unterhaltsregelung eine Fülle von Fragen offen lässt, deren Beantwortung nunmehr in die Hände des Gerichts gelegt ist. Es ist daher damit zu rechnen, dass in naher Zukunft eine Vielzahl von entsprechenden Entscheidungen ergehen wird, die sich mit den einzelnen schwierigen Rechtsfragen, die die Unterhaltsrechtsreform ausgelöst hat, auseinandersetzen werden. Umständehalber wird berichten. |
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| Rückwirkender Betreuungsunterhalt | |||
| Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann den ihr zustehenden sogenannten Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB rückwirkend für ein Jahr geltend machen, ohne dass sie den Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt hat (OLG Schleswig Urteil 03.09.2003 12 UF 11/03 in MDR 2003, 1357 f). Nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Unterhaltsanspruchs jedoch kann Unterhalt rückwirkend nur dann verlangt werden, wenn der Verpflichtete vorher in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. | |||
| Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts | |||
| Verzichtet eine erwerbs- und vermögenslose Ehefrau auf Unterhaltsansprüche mit der Folge, dass sie zwangsläufig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, so verstößt eine derartige Verzichtsvereinbarung auch dann gegen die guten Sitten und ist nichtig, wenn ihr gar keine Schädigungsabsicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu Grunde liegt (OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2002, 4 UF 108/02, MDR 2003, 511 f) | |||
| Sorgerecht | |||
| Selbst wen einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht bei ansonsten gemeinsamen Sorgerecht der Eltern übertragen wurde, bedarf es bei einem Umzug der Zustimmung des Einverständnisses des mitsorgeberechtigten Elternteils, wenn mit dem Umzug auch ein Wechsel der Schule nötig wird. (OLG Dresden, Beschluss vom 15.10.2002, 10 UF 433/02, MDR 2003, 335 f). | |||
| Sorgerecht für ledige Väter nur mit Zustimmung der Mutter | |||
| Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen (1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01) die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage bestätigt: Nach § 1626 a BGB übt die Mutter eines nichtehelichen Kindes die elterliche Sorge allein aus. Die elterliche Sorge kann nach der Trennung gemäß § 1672 Abs. 2 BGB nur dann auf den Vater übertragen werden, wenn die Mutter einer solchen Übertragung zustimmt. Eine Ersetzung dieser Zustimmung durch das Familiengericht scheidet aus. Das Familiengericht kann auf Antrag gemeinsame Sorgebefugnisse für beide Elternteile begründen, wenn der andere hierzu ebenfalls wieder sein Einverständnis erklärt. | |||
| Steuerlich abzugsfähige Kosten für Sterilisitätsbehandlung | |||
| Die Aufwendungen einer nichtverheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilisitätsbehandlung durch sog. In-Vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2007, Az. III R 47/05 in FamRZ 2007, Seite 1810). | |||
| Unterhalt der Mutter bei Wiederheirat | |||
| Der Bundesgerichtshof hat ein bahnbrechendes Urteil zum Unterhaltsanspruch einer ledigen Mutter nach Eheschließung mit einem anderen Mann erlassen. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2004 (Aktenzeichen XII ZR 183/02) hat eine ledige Mutter, heiratet sie einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes, keinen Unterhaltsanspruch mehr aus Anlass der Geburt gemäß § 1615 l II S. 2 BGB mehr gegen den Kindsvater. Das Gericht verweist zur Begründung dieser Entscheidung auf § 1586 I BGB. Nach dieser Vorschrift verliert eine geschiedene Frau im Falle der Wiederheirat ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren Exmann. | |||
| Unterhalt der Mutter über Dreijahresfrist hinaus - Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2006 | |||
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Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle -------------------------------------------------------------------------------- Nr. 99/2006 Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich geborenen Kindes Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem weiteren Teilaspekt des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu befassen. Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unterhalt kann aber auch darüber hinaus zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist. Damit unterscheidet sich die Vorschrift von § 1570 BGB, der einer geschiedenen Mutter wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich einen unbefristeten Unterhaltsanspruch einräumt. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann die geschiedene Ehefrau regelmäßig erst dann auf eine eigene Berufstätigkeit verwiesen werden, wenn ihr Kind das achte (Teilzeittätigkeit) bzw. das 15. Lebensjahr (volle Erwerbstätigkeit) vollendet hat. In Rechtsprechung und Literatur ist deswegen umstritten, ob die grundsätzliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Schutz der nichtehelich geborenen Kinder genügt. Das Oberlandesgericht Schleswig hat im vorliegenden Fall eine verfassungsgemäße Auslegung nach Billigkeit für möglich gehalten. Es hat der Klägerin, die zuletzt als Assistenzärztin tätig war, einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter zugesprochen, weil sie wegen ihrer Erkrankung neben der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage sei (FamRZ 2004, 975). Der Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig gebilligt. Zwar ist eine vollständige Angleichung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt an den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht von Verfassungs wegen geboten; die gesetzliche Regelung in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB ist aber verfassungsgemäß auszulegen, wobei elternbezogene, insbesondere aber kindbezogene Gründe für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden müssen. Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, was sich wegen der nachehelichen Solidarität in besonderer Weise auf den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auswirkt. Die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes kann sich demgegenüber zwar nicht in gleicher Weise auf den Schutz der Ehe und Familie berufen. Denn dem Anspruch der nichtehelichen Mutter können höchst unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, sodass deswegen eine flexiblere Unterhaltsregelung geboten ist als es beim nachehelichen Unterhalt der Fall ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann aber die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen, der als elternbezogener Grund eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Billigkeit gebietet. Nach Art. 6 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber nichtehelich geborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dieses Gebot wirkt sich auf den Unterhaltsanspruch der Mutter, um den es hier geht, allerdings nur insoweit aus, als die Pflege und Erziehung des Kindes betroffen ist. Zwar kann die Mutter seit Inkrafttreten des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes zum 1. Oktober 1995 frei entscheiden, ob sie das Kind selbst betreut oder wegen ihrer Erwerbstätigkeit die Erziehung anderweit regelt (Senatsurteil BGHZ 161, 124, 128 f.). Aus unterhaltsrechtlicher Sicht hat sie dabei jedoch besondere staatliche Hilfen, die ihr die Kindererziehung erleichtern sollen, in Anspruch zu nehmen. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist deswegen auch zu berücksichtigen, dass inzwischen genügend Kindergartenplätze jedenfalls für eine Halbtagsbetreuung zur Verfügung stehen, wie sich aus dem Bericht der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) "Die Politik der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland" vom 26. November 2004 (veröffentlicht im Internet unter: www.oecd.org/dataoecd/55/58/35125245.pdf) und dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen Hintergrundbericht Deutschland (veröffentlicht im Internet unter: www.oecd.org/dataoecd/38/44/34484643.pdf) ergibt. Urteil vom 5. Juli 2006 XII ZR 11/04 AG Lübeck - Entscheidung vom 25.09.2002 - 123 F 86/02 ./. OLG Schleswig - Entscheidung vom 29.12.2003 - 15 UF 198/02 Karlsruhe, den 5. Juli 2006 Pressestelle des Bundesgerichtshof 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 |
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| Unterhalt für die Vergangenheit | |||
| Für die Vergangenheit kann entsprechend § 1615d BGB bis zur Anerkennung der Vaterschaft Unterhalt ohne vorherige Aufforderung verlangt werden. Für die Zeit nach Anerkennung der Vaterschaft gilt hingegen § 1613 Abs. 1 BGB. | |||
| Rückständigen Unterhalt für die Vergangenheit kann die nichteheliche Mutter vom Kindsvater entgegen § 1613 I BGB auch insoweit verlangen, als die einzelnen Unterhaltsbeträge bereits vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft oder ihrer Anerkennung fällig geworden ist. | |||
| Sind Unterhaltsansprüche nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft oder ihrer Anerkennung fällig geworden, kann Unterhalt für die Vergangenheit nur dann gefordert werden, wenn der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt wurde - eine Aufforderung der Unterhaltsgläubigerin an den Unterhaltsschuldner, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen genügt - oder der Anspruch rechtshängig gemacht ist. Soweit rückständiger Unterhalt auch ohne Inverzugsetzung oder Rechtshängigkeit begehrt werden kann, muss der Anspruch innerhalb, spätestens binnen Jahresfrist nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft oder ihrer Anerkennung geltend gemacht werden. | |||
| Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter | |||
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Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.12.2004, XII ZR 121/03) hatte sich erneut mit dem Unterhaltsanspruch der nicht mit dem Vater des Kindes verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu befassen.
Hiernach steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens 3 Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Dieser Anspruch kann auch über die Dauer von drei Jahren hinaus gewährt werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen mit Blick auf die Belange des Kindes geboten ist.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter. Hierbei ist zunächst von dem Einkommen auszugehen, das der Mutter ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stehen würde, somit für gewöhnlich das durchschnittliche Einkommen vor Geburt. Hatte die Mutter vor Geburt des Kindes jedoch eine besonders hohe Lebensstellung könnte ihr im Ergebnis ein Unterhaltsbedarf zustehen, der das dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibende Einkommen übersteigt. Der Bundesgerichtshof hat somit entschieden, dass der Unterhaltsbedarf wie im nachehelichen Unterhaltsrecht durch den so genannten Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist. Schließlich unterscheide sich der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach seiner Zweckrichtung für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes nicht von dem einer geschiedenen Ehefrau. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt beruht jedoch zusätzlich auf einer fortwirkenden ehelichen Solidarität und ist deswegen, insbesondere hinsichtlich der Dauer, stärker ausgestaltet. Da der nacheheliche Betreuungsunterhalt durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist, hat dies erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter zu gelten. Diese Entscheidung könnte auch für die Frage, ob die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Mutter auf 3 Jahre nach Geburt des Kindes - von der oben genannten gesetzlichen Ausnahme abgesehen - verfassungswidrig ist, von Bedeutung sein. Schließlich deutet der Bundesgerichtshof hier an, dass eine unterschiedliche Behandlung des Anspruchs im Hinblick auf eine nacheheliche Solidaritätsverpflichtung grundsätzlich möglich ist. |
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| Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern | |||
| Der BGH hat entschieden, dass ein seinen Eltern gegenüber Unterhaltspflichtiger von den Ehegatten seiner Geschwister keinen Anspruch auf Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat (Urteil vom 07.05.2003 XII ZR 229/00 in MDR 2003, 1420 f). | |||
| Unterhaltsverpflichtung des Kindsvaters | |||
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Auch wenn ein Kindsvater seinen minderjährigen Kindern gegenüber gesteigert zum Unterhalt verpflichtet ist, darf er für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz eine Übergangszeit von 6 Monaten für sich in Anspruch nehmen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2007, Az. 11 UF 40/07 in FamRZ 2007, Seite 1908).
Gibt der einem minderjährigen Kind zum Unterhalt Verpflichtete ein gut bezahltes Arbeitsverhältnis auf, so ist ihm ein fiktives Erwerbseinkommen zuzurechnen, in der Höhe der Einkünfte die aus der letzten Arbeitsstelle erzielt wurden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.07.2007, Az. 18 UF 105/07 in FamRZ 2007, Seite 1908). |
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| Umgangspflegschaft | |||
| Lehnt der allein sorgeberechtigte Elternteil die Umgangskontakte des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise ab, kann ihm unter Umständen für die Dauer der Umgangskontakte das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und eine sog. Umgangspflegschaft angeordnet werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.07.2007, Az. 9 UF 37/07 in FamRZ 2008, Seite 86). | |||
| Umgangsrecht – dauerhafter Ausschluss | |||
| Ein dauerhafter Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur dann in Betracht, wenn in der Gegenwart bestehende konkrete Umstände das Wohl des Kindes gefährden und der Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechter Ausgestaltung begegnet werden kann. Eine den Umgangsausschluss rechtfertigende Gefährdung kann auch in seelischen Belastungen des Kindes liegen, die ihre Ursache zum ganz überwiegenden Teil in dem zwischen den Parteien bestehenden massiven Konfliktpotenzial finden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.04.2006, Az. 9 UF 8/06 in FamRZ 2007, Seite 495 ff.). Im vorstehenden Fall hatte das Kind bei Umgangskontakten mit dem Vater heftige emotionale körperliche Abwehrreaktionen gezeigt, die offenkundig ihre Ursache in massiven Problemen der Eltern auf der Paarebene hatten. Das Gericht hat die Aussetzung der Umgangskontakte für die zeitliche Dauer von zwei Jahren bestimmt. In dieser Zeit hätten beide Parteien Gelegenheit entsprechende Beratungen aufzunehmen, damit das Kind nicht bei einem Umgang mit seinem Vater einem erheblichen sein Wohl gefährdenden Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist. | |||
| Vorläufiges Umgangsrecht des Vatersn | |||
| Das Bundesverfassungsgericht hatte den Fall des Vaters eines Kindes, das seit Geburt bei Pflegeeltern lebt, zu entscheiden. Der Kindsvater bemühte sich von Geburt des Kindes an in verschiedenen gerichtlichen Verfahren um die Übertragung des Sorgerechts sowie die Einräumung eines Umgangsrechts. Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass bis zu einer abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts der Umgang des Vaters mit seinem Kind zwecks Meidung einer sonst drohenden Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sei. Gegen diese Entscheidung hat der Kindsvater Verfassungsbeschwerde erhoben, die er mit einem Antrag auf Erlass einer so genannten einstweiligen Anordnung verbunden hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.12.2004 (Az: 1 Bv R 2790/04) entschieden, das Gericht habe sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen und somit gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, mithin Grundrechte des Kindsvaters auf rechtliches Gehör und Gleichbehandlung verletzt. Weiterhin habe das Oberlandesgericht Naumburg die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht hinreichend beachtet, der Kindsvater sei dadurch in seinem Recht auf Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG verletzt. Nach der Rechtsprechung des EGMR entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrecht zu erhalten, da der Abbruch solcher Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeute, was nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sei. Ob die von dem OLG Naumburg pauschal erwogene und mit keinen konkreten Tatsachen belegte Kindeswohlgefährdung durch die vom Amtsgericht angeordnete Anwesenheit einer geschulten Begleitperson gebannt werden kann, hat das OLG ebenso wenig in Betracht gezogen, wie die Tatsache, dass der Umgang ohnehin nur für eine Dauer von zwei Stunden pro Woche vorgesehen ist. Nach Art. 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskommission) muss der Umgang mit dem Kind gewährleistet sein. | |||
| Umgangsrecht eines Elternteils | |||
| 1) Bei der Regelung des Umgangsrechts ist das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat - wenn eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern nicht möglich ist - im Rahmen des Verfahrensgegenstandes von Amts wegen die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten dient (OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2002, 15 UF 25/02 in MDR 2003,30). | |||
| 2) Bei der Frage, ob der umgangsberechtigte Kindsvater seinen Umgang auch in Gegenwart von Haustieren (hier ein unter die Berliner Kampfhundeverordnung fallender Hund nicht näher festgestellter Rassenzugehörigkeit namens "Tessa") ist allein die Entscheidung der sorgeberechtigten Mutter entscheidend, soweit und solange sich deren Entscheidung am Kindswohl orientiert und nicht rechtsmissbräuchlich ist (KG, Beschluss vom 21.05.2002, 18 UF 57/02 in MDR 2003,1318). | |||
| 3) Kinder haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Vater. Der Vater seinerseits ist zur Ausübung des Umgangs mit seinen Kindern gesetzlich berechtigt und verpflichtet, § 1684 Abs. 1 BGB. Die Mutter hat dementsprechend alles zu unterlassen, was den Umgang des Kindes mit seinem Vater beeinträchtigt. Verweigert die Mutter dauerhaft und nicht nachvollziehbar dem Vater den Umgang mit seinem Kind, so kann ihr das Familiengericht insoweit die elterliche Sorge entziehen und auf eine Ergänzungspflegerin übertragen, § 1666 BGB. Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt (vom 03.09.2002, 1 UF 103/00 in MDR 2002, 1437) kommt - da vorliegend die Androhung von Zwangsgeld auf Sozialhilfe angewiesenen Mutter gegenüber keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen und daher kein entsprechendes Druckmittel darstellen würde - zur Durchsetzung der Herausgabe des Kindes an den Vater Zwangshaft und gar die Anwendung von Gewalt gegen die sich weigernde Mutter in Betracht. | |||
| 4) Verwehrt ein Elternteil dem umgangsberechtigten Elternteil den Umgang mit dem Kind in der von dem Familiengericht vorgesehen Art und Weise und entstehen ihm daraus Mehraufwendungen, so ist der andere ihm zum Schadensersatz verpflichtet. In einer diesbezüglichen Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 19.06.2002, XII ZR 173/00) die Umgangsvereitelung einer dementsprechenden zivilrechtlichen Sanktion unterworfen (ausführliche Besprechung des Urteils von RAin Rakete-Dombek in FORUM Familien- und Erbrecht 2002,210 ff. - www.forum.familienrecht.de). | |||
| Umgangsrecht – Loyalitätskonflikt des Kindes | |||
| Bringt der Vater sein Kind bei Umgangskontakten dauerhaft in einen Loyalitätskonflikt zu seiner Mutter, bei der es seinen dauernden Aufenthalt hat, kann dies einen Umgangsauschluss für ein Jahr rechtfertigen. In dieser Zeit hat der Vater die Chance an seiner Persönlichkeit zu arbeiten, wofür es im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf (OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.2007, Az. 11 UF 305/07 in FamRZ 2008, Seite 715 ff.). | |||
| Vaterschaftsanerkennung | |||
| Wer ein Vaterschaftsanerkenntnis abgibt, ist an diese Erklärung gebunden, auch wenn diese bewusst unwahr ist nach Ablauf der zweijährigen Anfechtungsfrist gebunden (OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2006, Az. 11 UF 203/06 in FamRZ 2007, Seite 2098). | |||
| Vaterschaftsanfechtungsverfahren | |||
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Die Vaterschaftsanfechtungsklage setzt einen begründeten Anfangsverdacht voraus.
Nach der Entscheidung des BGH vom 12.12.2007 (Az. XII ZR 173/04 in FamRZ 2008, Seite 501) reicht hierfür ein anonymer Telefonanruf, das Kind stamme nicht vom rechtlichen Vater ab und die Behauptung, das Kind sehe dem Vater gar nicht ähnlich nicht aus. Ein ohne Zustimmung des Kindes oder des gesetzlichen Vertreters eingeholtes, privates Abstammungsgutachten kann im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht verwertet werden und auch nicht zur Begründung eines Anfangsverdachts herangezogen werden. |
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| Vaterschaftsfeststellung – neues Gesetz ab 01.04.2008 | |||
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Zum 01.04.2008 ist das Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung in Kraft getreten.
Dies soll Klärung der Abstammung eines Kindes auch ohne Vaterschaftsanfechtungsverfahren ermöglichen.
Bislang konnte ja ein privates Gutachten nur dann zur Klärung der Vaterschaft herangezogen werden, wenn hiermit alle Beteiligten einverstanden waren.
Neben dem nach wie vor bleibenden gerichtlichen Anfechtungsverfahren der Vaterschaft tritt nun ein neues Verfahren auf Klärung der Abstammung.
Näheres siehe Homepage:http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Homepage/home.html | |||
| Heimlich eingeholte Vaterschaftstests | |||
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Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen entschieden, dass heimliche DNA-Vaterschaftsanalysten in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht verwertet werden dürfen (Urteile vom 12.01.2005, Az: XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03).
Hintergrund der Entscheidungen ist, dass für die Zulässigkeit eines so genannten Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht ausreichend ist, wenn der Kläger lediglich behauptet, nicht der biologische Vater des Kindes zu sein. Der Kläger muss in einem solchen Fall vielmehr substanziiert Umstände darlegen, die objektiv dazu geeignet sind, begründete Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken und die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann nicht ganz fern liegend erscheinen zu lassen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Untersuchung des - in beiden Fällen heimlich beschafften - genetischen Materials des Kindes (einmal eine Haarprobe, im anderen Fall ein ausgespucktes Kaugummi) ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt und somit rechtswidrig ist. Dieses ausdrücklich geschützte Grundrecht eines jeden Kindes braucht auch nicht hinter dem Interesse des als Vater geltenden Mannes zurückzustehen, sich Gewissheit über seine biologische Vaterschaft zu verschaffen. Selbst die Weigerung des Kindes oder der Mutter als gesetzlicher Vertreterin, der Erholung oder der Verwertung einer heimlich erholten DNA-Vaterschaftsanalyse zuzustimmen ist nicht geeignet, einen für die Durchführung eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens einerseits ausreichenden andererseits erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen. |
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| Verbraucherinsolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners | |||
| Nicht selten beruft sich ein Unterhaltsschuldner, er sei aufgrund bestehender Verbindlichkeiten anderen Gläubigern gegenüber nicht in der Lage, seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Diesem Einwand hat nun das OLG Dresden (Urteil vom 20.01.2003, 10 UF 684/02 in MDR 2003, 575) einen Riegel vorgeschoben: Ein nachhaltig Überschuldeter muss in einem solchen Fall ein Verbraucherinsolvenzverfahren verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung einleiten. Ist ihn dies zumutbar, darf er sich unterhaltsrechtlich auf die bestehenden Schulden nicht berufen. | |||
| Verfahrenspfleger | |||
| Die Eltern haben kein Beschwerderecht gegen den Beschluss des Familiengerichts mit dem ein Verfahrenspfleger für ein minderjähriges Kind z. B. in einem Sorgerechtsstreit bestimmt wird (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.07.2007, Az. 9 WF 523/07 in FamRZ 2008, Seite 73). | |||
| Verlängerter Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter | |||
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Grundsätzlich wird Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1615 II S. 3 BGB
nur für die Dauer von 3 Jahren geschuldet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Beendigung der Unterhaltszahlung zu diesem Zeitpunkt, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, was z. B. dann zu bejahen ist, wenn und soweit die im übrigen bedürftige Mutter im Hinblick auf die Betreuung des Kindes gehindert ist, eine ihren angemessenen Unterhalt deckende Tätigkeit auszuüben (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 1522; andere Auffassung OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1320 in ZAP 2003. S. 303 f) |
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| Versorgungsausgleich: Ausschluss bei extrem kurzer Ehedauer | |||
| Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nach § 1587 c BGB in Betracht, wenn eine Ehe von extrem kurzer Dauer gegeben ist. Nach Auffassung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 24.10.2002, 9 UF 120/02, MDR 2003, 510 f) ist eine Ehe von 17 Monaten nicht als extrem kurz anzusehen. | |||
| Vorname des Kindes | |||
| „Luca“ kann als alleiniger männlicher Vorname eingetragen werden (OLG Celle, Beschluss 14.06.2007, Az. 18 W 4/07 in FamRZ 2008, Seite 180); hingegen ist nach einer Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 01.02.2007, AZ. 31 Wx 113/07 aao) Kiram als ausschließlicher Vorname eines Mädchens deutscher Staatsangehörigkeit nicht zulässig, wird doch das Geschlecht des Namensträgers nicht eindeutig bezeichnet. | |||
| Wegfall des Unterhaltsanspruchs einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines anderen Mannes | |||
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Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, ob der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts ist in § 1586 BGB ausdrücklich geregelt, dass der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder unterhaltsberechtigt ist, entfällt, wenn sie neu heiratet. Der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt gemäß § 1615 l BGB soll sie während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Damit und mit der Möglichkeit zur Verlängerung der Unterhaltspflicht aus Gründen der Billigkeit ist der Anspruch weitgehend dem Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege und Erziehung ihrer ehelichen Kinder gemäß § 1570 BGB angeglichen worden. Die verbliebenen Unterschiede, insbesondere die stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs durch eine längere Dauer der Unterhaltspflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet. Der Senat hat entschieden, dass auch der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlass der Geburt entfällt, wenn sie einen anderen Mann heiratet. Durch die Heirat erwirbt sie in der Ehe einen Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB, der nach der gesetzlichen Wertung anderen Unterhaltsansprüchen, und somit auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB, vorgeht. Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie wäre es auch nicht vereinbar, einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt nach § 1615 l BGB neben den Ansprüchen auf Familienunterhalt fortdauern zu lassen, obwohl der stärker ausgestaltete Anspruch einer geschiedenen Ehefrau in solchen Fällen nach § 1586 BGB endet. Urteil vom 17. November 2004 XII ZR 183/02 Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs (Nr. 136/2004) |
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| letzte Änderung (12.08.2010 09:20:40) |
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