Recht
 
- Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts
 
- Neuste Rechtssprechungen
 
- Mediation - Testament
 
- Anwaltsliste
  Therapie
  Behörden
  Aktuelles
  Links
  Wir über uns
  Forum
  Home
  Nachfolgend soll versucht werden, Ihnen über aktuelle Entwicklungen zum Thema Unterhalt und Familie in Gesetzgebung und Rechtssprechung einen kursorischen Überblick zu verschaffen. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.
 
         Abschreibungen
       Anrechnungsmethode
       Ausbildungsunterhalt
       Baby- Erstausstattung
       Beschränkung bzw. Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bei sittlicher Verfehlung
       Doppelnamen
       Drittschuldnerklage
       Ehewohnung
       Elterliche Sorge
       Entbindungskosten
       Erwerbsobliegenheit
       ESt- Änderungen bei Alleinerziehenden
       Geburtstag
       Gemeinsames Sorgerecht
       Härtefallscheidung
       Kindergeldverrechnung
       Kindesunterhalt in EURO  [11.01.2010]
       Krankenversicherung
       Leistungsfähigkeit
       Mehrbedarf
       Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes
       Namensrecht
       Nichteheliche Lebensgemeinschaft
       Pfändungsfreigrenzen
       Prozesskostenhilfe
       Prozesskostenhilfe - Beschlüsse
       Prozesskostenvorschuss
       Sonderbedarf
       Umgangsrecht
       Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter aus Anlass der Geburt
       Unterhaltsfestsetzung im Vereinfachten Verfahren
       Vaterschaftsfeststellungsklage
       Verjährung
       Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
       Verzug
       Verzugszinsen
       Zahlungsversprechung für den nichtehelichen Lebenspartner
       Zivilprozessreformgesetz

 
  Abschreibungen
  Häufig beruft sich ein unterhaltspflichtiger Selbständiger auf einkommensmindernde betriebliche Abschreibungen, zum Beispiel für betriebliche genutzte Fahrzeuge oder Maschinen. In der Regel ist jedoch der Zeitraum der Abschreibung (zum Beispiel für neue KfZ 5 Jahre) nicht mit der - üblicher Weise - längeren tatsächlichen Lebensdauer des Abschreibungsobjekts identisch. Im Zweifel kann somit 1/3 des Abschreibungsbetrages dem für die Unterhaltsbemessung relevanten durchschnittlichen Einkommen des Pflichtigen hinzugerechnet werden. Will der Unterhaltspflichtige hiervon eine ihm günstigere Behandlung erreichen ist er für eine Identität von Lebensdauer und Abschreibung darlegungspflichtig (OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2001, 25 UF 73/00).
  Anrechnungsmethode
  1) Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zur so genannten Anrechnungsmethode geändert (BGH, Urteil vom 13.06.2001, 4 UF 200/99): Vor dieser Entscheidung waren für die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts ausschließlich die während der Ehe zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Barmittel maßgeblich. Nahm eine während der Ehe "nur" den Haushalt führende Ehegattin ohne eigene Einkünfte nach der Ehescheidung eine eigene Erwerbstätigkeit auf, musste sie sich hieraus erzielte Einkünfte in voller Höhe auf den ihr gegen den geschiedenen Ehemann zustehenden Unterhaltsanspruch anrechnen lassen (sog. Anrechnungsmethode). Die unterhaltsrechtliche Behandlung der "Hausfrauenehe" wurde vielfach kritisiert, da sie der Tätigkeit der Hausfrau de facto keinen Wert beigemessen hatte. Nun mehr gilt: Nimmt der während der Ehe "nur" den Haushalt führende und/oder die Kinder versorgende Ehegatte nach Trennung/Scheidung eine eigene Erwerbstätigkeit auf, gelten hieraus erzielte Einkünfte als die ehelichen Lebensverhältnisse prägend und sind somit bei der Unterhaltsberechnung vom Einkommen des anderen Ehegatten abzuziehen (sog Differenzmethode).
  2) Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, hier zur Anrechnungsmethode eröffnet übrigens die Möglichkeit, bei Erlass der Entscheidung bereits abgeschlossene Prozessvergleiche nachträglich im Weg der Abänderungsklage an die neue Rechtsprechung anzupassen (BGH, Urteil vom 05.09.2001, XII ZR 108/00)
  Ausbildungsunterhalt
  Ein Kind hat gemäß § 1610 Abs. 2 BGB Anspruch auf Finanzierung einer "angemessenen Vorbildung zu seinem Beruf". Die von dem Kind gewählte Ausbildung muss hierbei dessen Leistungswillen, Begabung und Neigungen entsprechen und ist mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit abzuschließen. Bei der Wahl der geeigneten Ausbildung steht dem Kind jedoch0 eine angemessene Orientierungsphase zu. Diese schließt ein, dass beispielsweise eine Abiturientin vor einer abschließenden Berufswahl zunächst ein Jahr lang in verschiedenen Bereichen arbeitet, hier zunächst Beginn einer Heilpraktikerausbildung und anschließend Aufnahme eines Medizinstudiums ( BGH, Urteil vom 14.03.2001, XII 81/99 ).
  Baby- Erstausstattung
  Die Kosten für eine angemessene Erstlingsausstattung des Säuglings sind nach § 1613 Abs.2 Nr. 1 BGB erstattungsfähiger Sonderbedarf und somit nicht mit den laufenden Unterhaltszahlungen für das Kind abgegolten.
  Beschränkung bzw. Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bei sittlicher Verfehlung
  Ist der Unterhaltsbedürftige durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, so braucht der Unterhalspflichtige nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht.
  Auf Grund dieser in § 1611 Abs. 1 S 1 BGB normierten Beschränkung der Unterhaltspflicht, die allerdings für minderjährige Kinder keine Geltung hat, urteilte das OLG Hamm (Urteil vom 19.10.2001, 11 UF 36/01, MDR 2002, 522), dass eine Tochter, die durch zielloses Fortführen eines Studiums missbräuchlich die Voraussetzungen dafür schafft, weiter ohne soziale Absicherung in der Rentenversicherung arbeiten zu können. Einen - gesetzlich nach § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle grober Unbilligkeit ebenfalls eröffneten - gänzlichen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs lehnte das Gericht allerdings ab.
  Doppelnamen
  Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 30.01.2002, Az. 1 BvL 23/96, ZAP Eilnachrichten 2002, Fach 1, 26) hat § 1616 Abs. 2 S. 1 BGB und § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB für verfassungsgemäß erklärt. Damit steht nun fest, dass der Gesetzgeber es Eltern zu Recht verwehrt hat, ihren gemeinsamen Kindern als Geburtsnamen einen aus ihren beiden Nachnamen zusammengesetzten Namen zu geben. Die Erwägung des Gesetzgebers, mehrgliedrige Namensketten zu vermeiden, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  Drittschuldnerklage
  Wenn ein Unterhaltstitel gegen den Kindsvater auf Zahlung von Kindesunterhalt vorliegt und dieser nicht bezahlt wird, hat das Jugendamt evtl. die Möglichkeit im Wege der Beistandschaft die Lohnansprüche des Unterhaltsschuldners beim Arbeitgeber zu pfänden. Aufgrund dieser Pfändung kann der Arbeitgeber nicht mehr mit schuldenbefreiender Wirkung des pfändbaren Lohnanteil des Unterhaltschuldners an diesen auszahlen, sondern nur noch zu Händen des Jugendamtes. Kommt der Arbeitgeber seinen diesbezüglichen gesetzlichen Pflichten zur Auszahlung des pfändbaren Lohnanteils zu Händen des Jugendamtes nicht nach, kann der gepfändete Anspruch gegen den Arbeitgeber als Drittschuldner eingeklagt werden.
  Ehewohnung
  Am 01.01.2002 ist das "Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellung sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung" in Kraft getreten. Das Gesetz soll den Schutz vor Gewalt, Bedrohung oder Verfolgung einerseits stärken und andererseits die Wohnungszuweisung bei Eheleuten, Lebenspartnern und nichtehelichen Lebensgemeinschaften regeln und verbessern.
  Elterliche Sorge
  Eine Sorgerechtsentscheidung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt. Ein solcher kann angenommen werden, wenn sich die Eltern des Kindes übereinstimmend auf die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge geeinigt haben. Das OLG Dresden (Beschluss vom 30.10.2001, 10 UF 438/01, MDR 2002, 584) sieht sich im Rahmen einer Abänderungsentscheidung an solch einen übereinstimmenden Vorschlag gebunden. Da sich eine gerichtliche Entscheidung aber am Kindeswohl zu orientieren hat, gilt dies nicht, wenn ei n mindestens 14jähriges Kind widerspricht oder Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls durch Sorgerechtsmissbrauch oder Kindesvernachlässigung bestehen.

An das Vorliegen einer solchen unzumutbaren Härte stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Bei bloßen Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypischen Zerwürfnissen kommt eine solche Ausnahmesituation, die ein weiteres miteienander-verheiratet-sein unzumutbaer erscheinen lässt, nicht in Betracht (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., § 1565 RD-Nr 9).

Als Beispiel kann genannt werden:

Alkoholismus
Misshandlungen
Im-Stich-Lassen des hilfebedürftigen Ehegatten
schwere Beleidigungen und Demütigungen

Die Nichtzahlung von Unterhalt ohne das Hinzutreten besonderer weiterer Umstände genügt dem AG Köln (FamRZ 92, 319 in Palandt aaO) nicht. Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch nicht einheitlich (andere Auffassung: AG Hamm FamRZ 79,586 in Palandt aaO).
  Entbindungskosten
  Nach § 1615 l Abs. 1 Satz 2 BGB hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen dessen Vater Anspruch auf Erstattung der Schwangerschafts- und Entbindungskosten.
Erfasst werden hiervon alle Aufwendungen für Klinikaufenthalt, Arzt, Hebamme, Medikamente, ebenso wie Ausgaben für Untersuchungen während der Schwangerschaft und nach der Geburt, Geburtsvorbereitungskurse und spezielle Garderobe für die Schwangerschaft. Die Lebensstellung der Mutter dient zur Feststellung, ob die genannten, dem Grunde nach zu erstattenden Aufwendungen in der tatsächlich geltend gemachten Höhe auch angemessen sind. Für Kosten, die vom Arbeitgeber oder einem Versicherungsträger, z.B. der Krankenversicherung übernommen werden, muss der Kindsvater nicht aufkommen.
  Erwerbsobliegenheit
  Wenn die Erfüllung sämtlicher Unterhaltspflichten durch den Unterhaltspflichtigen dazu führt, dass diesem nicht einmal der sogenannte notwendige Selbstbehalt (auch Eigenbedarf genannt) verbleibt, spricht man von einem Mangelfall; der notwendige Selbstbehalt beträgt seit 01.01.2002 für Erwerbstätige übrigens 840,-- € .
  In einem solchen Mangelfall sind minderjährige Kinder gegenüber der mit dem unterhaltspflichtigen Vater nicht verheirateten Mutter vorrangig. Der Unterhaltspflichtige ist zudem nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, etwa durch die Ausübung von Nebentätigkeiten sein laufendes Einkommen aufzubessern. Nachdem seit April 1999 auch auf 630-DM-Jobs Sozialabgaben zu entrichten sind, können hieraus nur noch entsprechend geringere fiktive Zusatzverdienste dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen zugerechnet werden (OLG München, Beschluss vom 27.08.2001, Az. 12 WF 1185/01, MDR2002, 398).
  ESt- Änderungen bei Alleinerziehenden
  1) Ab 01.01.2002 beträgt das Kindergeld für das 1., 2. und 3. Kind 138 €, für das 4. und alle weiteren Kinder bleibt es unverändert bei monatlich 179 €.
  2) Das Bundesverfassungsgericht ( BverfG , Urteil vom 10.11.1990, 2 BvR 1057/91) hatte moniert, dass nur Eltern, die nicht in einer funktionierenden Ehe lebten, von dem mit dem Haushaltsfreibetrag steuerlich berücksichtigte Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf profitierten. Dieser Entscheidung trug der Gesetzgeber mit der ab 2002 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 6 EstG Rechnung: Der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird ab sofort bei allen Eltern mit zusätzlich 1.080,00 bzw. 2.160,00 € je Kind berücksichtigt. Der bisherige Haushaltsfreibetrag wird peu á peu gestrichen:
 
 2002:  2.340,00 €
 2004:  1.188,00 €
 2005:  0 €
Der neue Kinderfreibetrag in Höhe von 1.824,00 € wird nicht mehr in die Lohnsteuerkarte eingetragen, wird demzufolge während des Kalenderjahres auch nicht lohnsteuermindernd berücksichtigt. Im Rahmen einer von Amts wegen durch das Finanzamt durchzuführenden Günstigkeitsprüfung ist vielmehr festzustellen, ob die Auszahlung des Kindergeldes im vergangenen Veranlagungszeitraum zu einem höheren Bezug geführt hat als die Steuerersparnis durch Kinderfrei-, Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag.
Die steuerlichen Änderungen bedingen eine Schlechterstellung alleinerziehender Eltern.
  Geburtstag
  Ein um 24:00 Uhr geborenes Kind gilt als am neuen Tag geboren (OLG Schleswig, Beschluss vom 04.10.2001, 2 W 163/01, MDR 2002, 522).
  Gemeinsames Sorgerecht
  Das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern setzt gemäß § 1626a BGB die Abgabe übereinstimmender Sorgerechtserklärungen voraus. Diese gesetzliche Regelung ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar (BGH, Beschluss vom 04-04-2001, XII ZB 3/00).
  Härtefallscheidung
  Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
 
An das Vorliegen einer solchen unzumutbaren Härte stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Bei bloßen Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypischen Zerwürfnissen kommt eine solche Ausnahmesituation, die ein weiteres miteienander-verheiratet-sein unzumutbaer erscheinen lässt, nicht in Betracht (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 61. Aufl., § 1565 RD-Nr 9).
 
Als Beispiel kann genannt werden:
 
Alkoholismus
Misshandlungen
Im-Stich-Lassen des hilfebedürftigen Ehegatten
schwere Beleidigungen und Demütigungen

Die Nichtzahlung von Unterhalt ohne das Hinzutreten besonderer weiterer Umstände genügt dem AG Köln (FamRZ 92, 319 in Palandt aaO) nicht. Die Rechtsprechung hierzu ist jedoch nicht einheitlich (andere Auffassung: AG Hamm FamRZ 79,586 in Palandt aaO).
  Kindergeldverrechnung (Stand 01.07.2007)
  1) Seit dem 01.01.2001 ist gemäß § 1612 b BGB BGB Kindergeld nur noch insoweit auszugleichen, als das Existenzminimum des Kindes In Höhe von 135 % des Regelbetrages gesichert ist.
Die gesetzliche Neuregelung gilt auch rückwirkend. Voraussetzung ist allerdings, dass über den Unterhalt noch nicht durch Parteivereinbarung oder gerichtliche Entscheidung entschieden ist (OLG Ham, Beschluss vom 08.02.2001, 2 UF 493/00).
2) Kindergeldverrechnungstabelle in Euro
       
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. - 3. Kind von je 77 Euro
  Einkommensgruppe    0 - 5 Jahre   6 - 11 Jahre   12 - 17 Jahre
  1 = 100 %   202 -   6 = 196   244 -   0 = 245   2881 -   0 = 288
  2 = 107 %   217 - 21 = 196   263 -   9 = 254   309 -   0 = 309
  3 = 114 %   231 - 35 = 196   280 - 26 = 254   329 - 17 = 312
  4 = 121 %   245 - 49 = 196   297 - 43 = 254   349 - 37 = 312
  5 = 128 %   259 - 63 = 196   314 - 60 = 254   369 - 57 = 312
  6 = 135 %   273 - 77 = 196   331 - 77 = 254   389 - 77 = 312
 
 
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 Euro
   Einkommensgruppe    0 - 5 Jahre    6 - 11 Jahre    12 - 17 Jahre
   1 = 100 %    202 - 18,50 = 183,50    245 -   3,50 = 241,50    288 -      0 = 288 
   2 = 107 %    217 - 33,50 = 183,50    263 - 21,50 = 241,50    309 -   9,50 = 299,50
   3 = 114 %    231 - 47,50 = 183,50    280 - 38,50 = 241,50    329 - 29,50 = 299,50
   4 = 121 %    245 - 61,50 = 183,50    297 - 55,50 = 241,50    349 - 49,50 = 299,50
   5 = 128 %    259 - 75,50 = 183,50    314 - 72,50 = 241,50    369 - 69,50 = 299,50
   6 = 135 %    273 - 89,50 = 183,50    331 - 89,50 = 241,50    389 - 89,50 = 299,50
 
  Kindesunterhalt
   
Hier finden Sie die aktuelle "Düsseldorfer Tabelle Vergleich 2009 - 2010" als pdf zum Download.
 
 
 

Nettoeinkommen (in €) des Barunterhalts -pflichtigen
(Anm. 3 + 4)

Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 1 BGB)

Prozent-
satz

Bedarfskontroll-
betrag in € (Anm. 6)

0-5

6-11

12-17

ab 18

Alle Beträge in Euro

 1.

 bis 1500

317

364

426

488

100

770/900

 2.

 1501 - 1900

333

383

448

513

105

1000

 3.

 1901 - 2300

349

401

469

537

110

1100

 4.

 2301 - 2700

365

419

490

562

115

1200

 5.

 2701 - 3100

381

437

512

586

120

1300

 6.

 3101 - 3500

406

466

546

625

128

1400

 7.

 3501 - 3900

432

496

580

664

136

1500

 8.

 3901 - 4300

457

525

614

703

144

1600

 9.

 4301 - 4700

482

554

648

742

152

1700

 10.

 4701 - 5100

508

583

682

781

160

1800

 

 ab 5101

nach den Umständen des Falles

Stand 01/2010
  Krankenversicherung
  In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle sind Kosten einer Krankenversicherung nicht enthalten. Soweit das Kind bei keinem Elternteil mitversichert ist, mithin für dieses eine eigene private Krankenversicherung zum Abschluss zu bringen ist, schuldet der barunterhaltspflichtige Elternteil zusätzlich zum Unterhaltsanspruch die Kosten der erforderlichen Krankenversicherung.
  Ist der Unterhaltsschuldner gesetzlich krankenversichert, besteht ggf. eine Obliegenheit des Kindes, sich bei diesem im Rahmen der sog. Familienhilfe mitversichern zu lassen. Diese resultiert aus der Pflicht des Unterhaltsgläubigers, die Belastungen des Unterhaltsschuldners so gering wie möglich zu halten. Seine Absicht, die Krankenversicherung des Unterhaltsgläubigers zu kündigen, muss der Unterhaltsschuldner rechtzeitig ankündigen, widrigenfalls macht er sich schadenersatzpflichtig. Auch volljährige Kinder haben neben dem Regelsatz Anspruch auf Zahlung des Krankenversicherungsbeitrages, soweit keine Familienversicherung besteht.
  Leistungsfähigkeit
  Was tun, wenn der mit der Mutter des gemeinsamen Kindes nicht verheiratete Vater nicht in der Lage ist, Unterhalt zu leisten? In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.01.2001, 7 WF 136/01) erteilte das Gericht dem Versuch der Mutter eines nichtehelichen Kindes, die Eltern des nicht leistungsfähigen Vaters auf Zahlung von Unterhalt für die Kindsmutter gemäß § 1615 l Abs. 1 BGB in Anspruch zu nehmen, eine Absage. Ist der Kindsvater nicht leistungsfähig kann sich die Mutter allenfalls an ihre eigenen Eltern als ihr grundsätzlich unterhaltspflichtige Verwandte iSd. § 1607 BGB, nicht aber an die Eltern des Vaters wenden.
  Mehrbedarf
  Nachstehende Aufwendung sind als sogenannter Mehrbedarf dem angemessenen laufenden Kindesunterhalt nach § 1610 BGB hinzuzurechnen:
 
 Kindergartenkosten
 Krankheitsbedingte Mehrkosten
 Besuch einer Privatschule oder eines Internats
 Klassenfahrt
Der Unterhaltspflichtige ist bei Mehrbedarf rechtzeitig vor Entstehung der Kosten zur Leistung eines angemessenen Vorschusses aufzufordern und gegebenenfalls in Verzug zu setzen. Widrigenfalls kann der Anspruch für die Vergangenheit nicht mehr geltend gemacht werden, § 1613 BGB.
  Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes
  Mit dem In-Kraft-Treten des Kindesunterhaltsgesetztes am 01.07.1998 ist § 1610 Abs. 3 BGB gestrichen worden. Es gibt somit keine gesetzliche Regelung über den unterhaltsrechtlichen Mindestbedarf minderjähriger Kinder mehr (BGH, Urteil vom 06.02.2002, XII ZR 20/00, FamRB 2002, 132). Im Unterhaltsprozess hat somit eine detaillierte Darlegung der unterhaltsrechtlich relevanten Lebensumstände des Unterhaltsverpflichteten zu erfolgen.
  Namensrecht
  Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, können zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder nur den Namen des Vaters oder den der Mutter bestimmen, nicht aber einen aus den beiden Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamen. Die Verfassungsgemäßheit der diesem Grundsatz zugrundeliegenden gesetzlichen und häufig kritisierten gesetzlichen Regelung in § 1616 Abs. 2 S. 1 und § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Bundesverfassungsgericht jetzt bestätigt (BverfG Urteil vom 30.01.2002, 1 BvL 23/96).
  Nichteheliche Lebensgemeinschaft
  Häufig erbringen nichteheliche Lebenspartner erhebliche Arbeitsleistungen zum Erwerb und Erhalt einer Immobilie, deren alleiniger Grundbucheigentümer der andere Partner ist. Nur wenn dies in der übereinstimmenden Erwartung der Partner geschieht, dass durch gemeinsame Leistung ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wird und beide diesen Vermögenswert als gemeinsames Eigentum betrachten, mithin die Partner - sei es ausdrücklich, sei es schlüssig - einen dahingehenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben - können bei Scheitern der Verbindung Ausgleichsansprüche der ehemaligen Lebenspartner bestehen. Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass bei Auflösung der Beziehung die geleistete Arbeit des einen Partners sich in einer messbaren Mehrung im Vermögen des anderen Partners konkretisiert hat. Da der Beitrag des Partners im entschiedenen Fall - der Beitrag belief sich auf 4,5 % der gesamten Wertschöpfung - hat das OLG Schleswig (Urteil vom 20.07.2001, 14 U 187/00, FamRB 2002, 130) die ausnahmsweise Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs verneint.
  Pfändungsfreigrenzen
  Ab 01.07.2005 wurden die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Die Pfändungsfreigrenzen sind beispielsweise zu beachten, wenn das Arbeitseinkommen des säumigen Schuldners von Unterhaltszahlungen für Kind und/oder Mutter gepfändet werden soll. Hierbei gelten nun folgende Freigrenzen zugunsten des Schuldners, bis zu denen kein pfändbarer Betrag besteht:
 
Folgende Grenzbeträge gelten:
 
 für Alleinstehende sind dies 989,99 Euro
 bei Unterhaltspflicht für einen Angehörigen 1359,99 Euro
 zwei Angehörige 1569,99 Euro
 drei Angehörige 1769,99 Euro
 vier Angehörige 1979,99 Euro
 fünf und mehr Angehörige 2189,99 Euro

Ausführlich nachzulesen unter www.bmj.bund.de Stichwort "Pfändungsfreigrenzen" eingeben.
  Prozesskostenhilfe
  1) Für die Frage, ob eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der beabsichtigten Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermag und somit Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat, ist das Einkommen der antragstellenden Partei maßgeblich.
Hierbei sind vom Einkommen der Partei nach § 115 I S. 3 Nr. 2 ZPO vorab folgende, seit dem 1.1.2002 erhöhte Beträge abzusetzen:
 
1.  Für die Partei 353 €
2.  Für den Ehegatten weitere 353 €
3.  Für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, 248 €.
Diese Beträge sind bis zum 30.6.2002 maßgebend.
  2) Für die Frage, ob einer Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, muss zur finanziellen Bedürftigkeit der Partei nach § 114 ZPO noch hinzukommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
So hat das OLG Naumburg einer Mutter, die im Weg der gesetzlichen Prozessstandschaft Unterhaltsansprüche für ihre beiden minderjährigen Kinder geltend machen wollte, obschon sie bereits vom Jugendamt Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ( (UnterhVG) erhielt, die begehrte Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO versagt (OLG Naumburg, Beschluss vom 19.01.2001, 14 WF 191/00).
  3) "Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Teil nur in eigenem Namen geltend machen". Auch im Falle dieser in § 1629 Abs. 3 BGB geregelten, sogenannten Prozessstandschaft kommt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des auf Kindesunterhalt klagenden Elternteils und nicht des Kindes selbst an (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2001, 22 F 120/00).
  Prozesskostenhilfe - Beschlüsse
  1)
Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt kann - jedenfalls dann - nicht mit der Begründung der Mutwilligkeit untersagt werden, wenn bei einer Geltendmachung im vereinfachten Verfahren ohnehin mit einer Überleitung ins streitige Verfahren zu rechnen ist. (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.10.2001, 7 WF 3620/01 MDR 2002, 585).
  2)
Das Kindergeldverrechnungsverfahren gemäß § 1612b BGB wurde nach Auffassung des OLG München (Beschluss vom 03.12.2001, 12 WF 1513/01, MDR 2002,702) so kompliziert gestaltet, dass ein Normalbürger mit der Verrechnung überfordert ist. Bei einem sogenannten Kindergeldabänderungsverfahren nach § 655 ZPO ist daher die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen einer beantragten Prozesskostenhilfe regelmäßig geboten.
  Prozesskostenvorschuss
  Auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat zum Zwecke der Durchsetzung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche einen Anspruch auf Zahlung eines sogenannten Prozesskostenvorschusses gegen den Kindsvater. Das OLG München (Beschluss vom 15.10.2001, 4 UF 122/01 in MDR 2002,646) hat der Mutter eines nichtehelichen Kindes die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung verwehrt, die Mutter hätte - was ihr nicht gelungen sei - glaubhaft machen müssen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Vater ihres Kindes nicht realisiert werden kann.
  Sonderbedarf
  Wegen eines unregelmäßig hohen Bedarfs (Sonderbedarf) kann das Kind auch für die Vergangenheit nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB Unterhalt verlangen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Bedarf handelt, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen und aus diesem Grund überraschend ist, mithin in den laufenden Unterhalt nicht einkalkuliert werden konnte.
  1) Bejaht bei Aufwendungen für
 
 Allergien, Kosten z.B für neue Bettwäsche bei Hausstaubmilbenallergie
 Brille
 Kieferorthopädische Behandlung über mehrere Jahre hinweg
 Umzugskosten

2) Verneint wird Sonderbedarf bei folgenden Aufwendungen für
 
 Brillenzuzahlung
 Führerschein
 Kindergarten und Kinderhort
 Kommunion und Konfirmation
 Klavier und andere teuere Musikinstrumente, auch wenn für die Berufsausbildung benötigt
 Nachhilfeunterricht
 Schullandheim
 Schultüte
 Neue Zimmereinrichtung für das Kind
 Zahnbehandlung
 Urlaub

Bei diesen absehbaren Aufwendung ist aber im Einzelfall zu prüfen, ob sie als sogenannter Mehrbedarf geltend gemacht werden können (sie dort).
  Umgangsrecht
  1) Ein minderjähriges nichteheliches Kind hat gemäß § 1684 BGB ein Recht auf Umgang mit seinem Vater. Diese Recht kann das Kind nötigenfalls auch gerichtlich gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil durchsetzten( OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2001, 27 WF 1/01) Mit diesem Recht korrespondiert die Pflicht des Vaters zum Umgang mit seinem Kind. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können umgangsunwillige Väter auch durch eine gerichtliche Umgangsregelung mit Zwangsgeldandrohung gezwungen werden. Die Berufung des Vaters auf das Kindeswohl (Wertlosigkeit eines erzwungen Kontakts) oder die eigene verfassungsrechtlich geschützte Handlungsfreiheit hindert an der Vollstreckbarkeit einer solchen Regelung nicht (OLG Celle, Beschluss vom 21.11.2000, 19 UF 253/00).
  2) Das Oberlandesgericht Nürnberg hingegen hat entschieden, dass dem Antrag eines Sorgeberechtigten, den anderen Elternteil gegen dessen ausdrücklichen Willen zur Ausübung des persönlichen Umgangs nicht stattzugeben ist, wenn ein solcher Umgang nicht ausnahmsweise dem Interesse des Kindes dient.(OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.06.2001, 7 UF 201/01)
  3) Bei der Gestaltung des Umgangsrechts ist eine dem Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Ausschöpfung aller verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und dem Wohl des Kindes entspricht. Unter Berücksichtigung dieser vom Bundesverfassungsgericht (BverfG , Urteil vom 25.10.1994, 1 BvR 119/93) entwickelten Grundsätze hatte das Oberlandesgericht Brandenburg(OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2001, 9 UF 28/01) über den Anspruch eines Vaters auf Umgang mit seinem 2-jährigen Kind zu entscheiden. Bei Kindern in diesem Alter sei ein Umgangsrecht von wenigen Stunden vor oder nach dem Mittagessen empfehlenswert; eine Ausweitung sei möglich, soweit der Vater das Kind allein versorgen kann. Bei kleineren bis zu 4-jährigen Kindern wurde ein jeweiliger Umgangszeitraum von bis zu 4 Stunden zum Beispiel an einem Tag unter der Woche und an jedem zweiten Samstag für ausreichend erachtet. Der Umgang hat grundsätzlich ohne den anderen Elternteil oder anderer Personen oder an einem neutralen Ort stattzufinden, um dem Umgangsberechtigten die Chance zu geben, seinem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten zu können. Diesbezügliche Einschränkungen sind nur dann zu gestatten, wenn anderenfalls eine Gefährdung des Kindeswohls konkret zu befürchten ist.
  Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter aus Anlass der Geburt
  Die nichteheliche Mutter hat gegen den Kindsvater Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Vorschriften des Verwandtenunterhalts sind entsprechend anwendbar, §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB.
Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat gegen dessen Vater auch dann einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn sie bereits wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Der Ehemann und der Vater des nichtehelichen Kindes haften für den Betreuungsunterhalt in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig. Das Maß des hierbei zu gewährenden Unterhalts bemisst sich nach der Lebensstellung der Mutter und den Umständen des Einzelfalls. Auch die ehelichen Lebensverhältnisse iSd. § 1578 BGB können demnach Anknüpfungstatsachen für die Höhe des Unterhaltsanspruchs bieten (BGH, Urteil vom 21.01.1998, Az. XII ZR 85/96), ebenso wie ein Verdienstausfall der vor der Geburt berufstätigen Mutter.
Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2002) richtet sich der Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens 730,00 €, bei Erwerbstätigkeit 840,00 €. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber der Mutter oder dem Vater des nichtehelichen Kindes ( §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1,5, 1603 Abs. 1 BGB) beträgt hiernach mindestens 1.000,00 € monatlich.
  Unterhaltsfestsetzung im Vereinfachten Verfahren
  Im vereinfachten Verfahren ist grundsätzlich ein Unterhalt in Höhe von § 135 % nach der Regelbetragsverordnung abzüglich des halben Kindergelds festzusetzen (OLG München, Beschluss vom 30.03.2001, 4 UF 16/01)
  Vaterschaftsfeststellungsklage
  Das mit Zustimmung der Mutter abgegebene Anerkenntnis der Vaterschaft hat die Unzulässigkeit der Klage eines anderen Mannes auf Feststellung seiner biologischen Vaterschaft zur Folge. Ein solches Anerkenntnis kann von dem biologischen Vater des Kindes auch nicht angefochten werden (OLG Köln, Urteil vom 30.08.2001, 14 UF 119/01, MDR 2002, 456).
  Verjährung
  Am 01.01.2002 ist das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Die dort unter anderem getroffene Neuregelung des Verjährungsrechts hat auch im Unterhaltsrecht weitreichende Auswirkungen:
Unterhaltsleistungen verjähren künftig gemäß § 197 Abs. 2 BGB innerhalb von 3 Jahren. Dies gilt auch, wenn für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Unterhaltsleistungen bereits ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Auch der Anspruch auf Sonderbedarf verjährt nun mehr in 3 Jahren und nicht mehr wie früher in 30 Jahren.
  Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
  Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.02.2001, XII ZR 34/99) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Ehefrau, die sich zur Verwirklichung eines Kinderwunsches im Wege der einer homologen In-vitro-Fertilisation entschieden hat, sich einer Herbsetzung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr.3, 4 BGB ausgesetzt sieht, wenn der Ehemann sein ursprüngliches Einverständnis zu der weiteren Familienplanung zurückgezogen hat. Der BGH hat diese Frage verneint: Die Klägerin habe weder mutwillig ihre Bedürftigkeit herbeigeführt noch sich mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen hinweggesetzt. Die Verwirklichung ihres Kinderwunsches sei - auch wenn gegen die insofern unbeachtliche Entscheidung des Vaters - kein vorwerfbares sinnloses, leichtfertiges Verhalten, welches ein verständiger Mensch in vergleichbarer Situation vermieden hätte.
Das Oberlandesgericht Bamberg (OLG Bamberg, Urteil vom 31.10.2000, 7 UF 59/00) hat in einem anderen Fall entschieden, dass ein Unterhaltsberechtigter seine Unterhaltsansprüche dann gemäß § 1579 Nr. 78 BGB verwirken kann, wenn er eine sich aus einer Unterhaltsvereinbarung ergebenden Pflicht zur Mitteilung über geänderte wirtschaftliche Verhältnisse verletzt.
  Verzug
  Nach der seit 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 286 BGB kommt neben den bereits schon vorher gesetzliche geregelten Fällen der Mahnung, kalendermäßigen Fälligkeit oder ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung, auch mit der Leistung, also beispielsweise der Unterhaltszahlung , in Verzug wenn " aus besonderen Gründen eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist".
  Verzugszinsen
  Diese betragen nun mehr 5 % über dem Basiszinssatz.
  Zahlungsversprechung für den nichtehelichen Lebenspartner
  Ein von dem einen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegebenes handschriftliches Zahlungsversprechen, das dem anderen Lebenspartner für den Fall der Trennung und für jedes weitere Jahr des Zusammenlebens einen bestimmten Geldbetrag verspricht, ist formwirksam; insbesondere bedarf ein solches Schuldversprechen nicht der notariellen Form und ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (OLG Köln, Urteil vom 22.11.2000, 11 U 84/00)
  Zivilprozessreformgesetz
  Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Zivilprozessrechts bleibt auch für familienrechtliche Verfahren nicht ohne Auswirkungen, die nachfolgend nur in einzelnen, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebenden Punkten skizziert werden sollen.
  1) Gemäß § 278 ZPO hat das Gericht vor der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtstreits eine Güteverhandlung durchzuführen. Die Parteien haben jetzt auch die Möglichkeit, einen gerichtlichen Vergleich dergestalt zu schließen, dass sie einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Einreichung eines Schriftsatzes annehmen.
  2) Eine Berufung gegen Urteile in Familiensachen ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder das Gericht erster Instanz die Berufung zugelassen hat. Die Frist zur Berufungsbegründung beträgt nicht mehr 1 Monat nach Berufungseinlegung, sondern nun mehr 2 Monate und zwar beginnend mit Zustellung des Urteils. Die Berufung kann, wenn sie nach Auffassung des zuständigen Sentas des Oberlandesgerichts keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden. Ein solcher Beschluss ist unanfechtbar. Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung über die dem Einzelrichter übertragen wurde: Dem Einzelrichter ist es untersagt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen; er muss vielmehr Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen.
  3) Die früher häufig zulässige, sogenannte einfache unbefristete Beschwerde wurde durchgängig durch die sofortige Beschwerde abgelöst. Sie ist gegen Entscheidungen der Familiengerichte zulässig, wenn sie entweder ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist oder sich gegen die Zurückweisung eines Verfahrensgesuchs wendet, das ohne mündliche Verhandlung verbeschieden wird. Weitere Voraussetzung ist eine Beschwer durch die Entscheidung von mehr als 50 €. Handelt es sich um eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht muss der Wert der Beschwer sogar 100 € betragen. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem zuständigen Oberlandesgericht einzulegen. Achtung: Auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nun eine befristete Beschwerde einzulegen; die Beschwerdefrist beträgt hier allerdings einen Monat. Geht es in der ablehnenden Entscheidung nicht nur um die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an sich, sondern um Fragen zum Beispiel der Ratenfestsetzung oder den Einsatz eigenen Vermögens, setzt die Zulässigkeit der Beschwerde zudem voraus, dass der Streitwert der Hauptsache über 600 € liegt.
   
  Erstellt von: Rechtsanwältin Karin Langen, Schmausenbuckstr. 76, 90480 Nürnberg
Telefon: 0911 / 54 44 80; Telefax 0911 / 54 44 820 e-mail: K.Langen@Web.de
  letzte Änderung (03.02.2010 08:25:30)
 
  Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts