|
|
| |
von umstaendehalber e.V. am 02.03.2010 13:37:57
Liebe Ina,
es ist sehr traurig, dass solche Situationen immer wieder passieren. Es ist schwer, so "brutal" in einer Schwangerschaft verlassen zu werden. Das tut mir sehr leid. Aber versuchen Sie nach Vorne zu schauen. Es ist doch immer wieder ein Wunder, ein Baby zu erwarten und ich wünsche Ihnen, dass Sie sich bald auch freuen können. Aber es ist völlig ok, dass Sie jetzt erst mal ein bisschen verzweifelt sind. Aber Sie werden es schaffen und Sie sind nicht alleine, es gibt wirklich viele Stellen und Organisationen, an die Sie sich auch persönlich wenden können und die Ihnen unterstützend zur Seite stehen. Auch für das Materielle gibt es Lösungen. Ganz bestimmt!
Bitte sprechen Sie noch mal mit Ihrem Jugendamt, die müssen auf Ihre Fragen antworten und können das auch. Sie haben die Möglichkeit, beim Amtsgericht oder auch bei einem Anwalt oder Anwältin Ihrer Wahl einen Antrag auf Beratungshilfe zu stellen, wenn Sie hierzu nicht die Mittel haben. Sie bekommen dann einen so genannten Beratungsschein, mit dem Sie dann die Beratung eines niedergelassenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen können. Das wäre für Ihren Fall sehr wichtig, denn Sie haben viele Fragen, die sehr komplex sind und die wir nicht einfach so pauschal beantworten können.
Trotzdem einige Hinweise zu Ihren Fragen:
1. Frage:
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlischt das elterliche Sorgerecht, d.h. beide Eltern sind ab sofort barunterhaltspflichtig und zwar bis zum Ende eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss. D.H. es sieht so aus, als ob der KV dann noch Unterhalt zahlen muss, wenn es tatsächlich die erste berufsqualifizierende Ausbildung ist.
Das Jugendamt ist für den Unterhalt des Kindes zuständig und muss Ihnen da weiterhelfen. Über die so genannte Leistungsfähigkeit des Kindsvaters wissen wir natürlich nichts.
2. Frage: Wollen Sie vor der Geburt des Kindes aus den Ergebnissen der Fruchtwasseruntersuchung einen Vaterschaftstest durchführen, müsste sich der Vater mit dem Test einverstanden erklären. Dies wäre dann auch selbst zu bezahlen. Wenn der Vater des Kindes die Vaterschaft nicht freiwillig in einer Urkunde anerkennt, kann die Vaterschaft auf gerichtlichem Wege festgestellt werden. Auf Wunsch berät und unterstützt das Jugendamt bei der Feststellung der Vaterschaft. Die Kosten für die Vaterschaftsfeststellung übernimmt zunächst das Jugendamt; Sie müssen Ihn nicht bezahlen.
Frage 3:
Der KV muss nach der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt für das Kind bezahlen und 3 Jahre auch für Sie, wenn Sie zu Hause bleiben – vorausgesetzt der Kindsvater ist leistungsfähig. Alles Weitere bedarf auch hier einer genauen Betrachtung durch einen Anwalt oder im Falle des Kindes durch das Jugendamt. Denn vielleicht ist eine Einigung mit dem KV möglich, wenn Sie arbeiten und er deshalb für Sie keinen Unterhalt zahlen muss.
Wir haben viele und umfassende Informationen zu diesen Bereichen in unseren Internetseiten - ABC des Unterhalts- und Familienrechtes etc. Bitte blättern Sie hier auch noch einmal nach.
Wir wünschen Ihnen alles Gute für Ihre Schwangerschaft. Herzliche Grüße vom Team Umstaendehalber
|
|