in den Durchführungshinweisen zu § 33 / 33.37 Überwachung der Bundesagentur heist es:
"Auch nach der Rückübertragung haben die Leistungsträger sicherzustellen, dass sie über den Stand des Verfahrens informiert werden: Dies umfasst insbesondere: Bevollmächtigung eines Anwaltes oder Beistandes Stand des gerichtlichen Verfahrens (Klageerhebung, Ergebnis)."
33.49 Ist zum Zeitpunkt des Anspruchsüberganges bereits ein Prozess rechtsanhängig, treten die Träger nicht in den Prozeß ein. Vielmehr führt der Leistungsberechtigte den Prozess zu Ende und verlangt Zahlung an den Rechtsnachfolger (§265 Abs. 2 ZPO).
Auch wenn das Gericht die Akte herausgegeben hat, ist das zulässig? Datenschutz w/Privatsphäre bzw. Krankheitsdaten?