Grundsätzlich gilt , dass bei Nicht-ehelichen Kindern das alleinige Sorgerecht bei der Mutter liegt.
eine Diskussion über dieses Thema hatten wir Mitte Dezember im Forum, lesen Sie doch auch diese Mails nochmal durch. Anbei unsere rechtliche Stellungname zur Entscheidung des Europäischen Menschengerichtshof:
"Die Entscheidung des Europäischen Menschengerichtshofs in Strassburg hat festgestellt, dass die unterschiedliche Regelung der elterlichen Sorge für ein nicht eheliches Kind in §§ 1626 a BGB gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, spricht doch das Gesetz den verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes automatisch die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Bundesregierung ist somit aufgerufen, eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Hier gibt es aufgrund des Europäischen Gemeinschaftsrechts jedoch keine festen Vorgaben, so dass die Bundesregierung relativ frei in der gesetzlichen Neugestaltung des Sorgerechts für ein nichteheliches Kind ist. Den Stimmen in der politischen Landschaft zufolge ist auch nicht damit zu rechnen, dass es bei nichtehelichen Kindern zu einer quasi automatischen Zuerkennung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier Bedingungen aufstellen wird wie z. B. dass die Eltern zum Zeitpunkt der Kindszeugung oder dessen Geburt zusammengelebt haben müssen."