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Unter der Rubrik 'ABC der finanziellen Unterstützung' erfahrt man alles, was für den finanziellen Bereich wichtig ist und wo man Hilfen beantragen kann.
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| Arbeitslosengeld II / Sozialgeld |
| Seit 1.1.2005 wird die Sozialhilfe mit der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt (ALG II). |
| Nach dem neuen Gesetz (SBG II) ist jeder erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Auch allein erziehende Mütter gelten als erwerbsfähig, allerdings kann ihnen wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden. Ab dem 3. Geburtstag des letzten Kindes müssen Mütter in der Regel wieder arbeiten. |
| Als allein erziehend gilt man, wenn man sich alleine um die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes, das im gemeinsamen Haushalt lebt, kümmert. Wenn sich auch andere Personen (Eltern, Großeltern, Verwandte) für gleiche oder überwiegende Teile des Tages um die Erziehung und Pflege des Kindes sorgen, gilt man nicht als allein erziehend. |
| Die Grundleistung für Alleinerziehende beträgt monatlich 359 €.
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| Kinder bis zum 6. Lebensjahr erhalten 215 €., 7 - 14 Jährige erhalten 252 €. |
| Jugendliche zwischen 15 und 25 Jahren bekommen 287 €. |
| Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren (bzw. zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren) erhalten zusätzlich zur Grundleistung einen Mehrbedarf in Höhe von 36 % der Grundleistung. |
| Schwangere erhalten mit Beginn der 13. Schwangerschaftswoche und bis zur Entbindung einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % der Grundleistung. In diesem Betrag ist auch eine Pauschale für Umstandskleidung enthalten. |
| Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Sollten diese unangemessen hoch sein und es zumutbar ist, diese zu senken, kann man mit einer Frist von 6 Monaten dazu aufgefordert werden. Für Alleinerziehende werden bei kurzfristigem Leistungsbezug oder in den ersten drei Jahren der Kindererziehung die tatsächlichen Unterkunftskosten ungeachtet der gerade genannten Regelung grundsätzlich für eine Dauer von bis zu drei Jahren übernommen. (Diese Regelung steht im Internet unter www.bonn.de - Arbeitslosengeld II/Sozialgeld. Im SGB II steht davon nichts. Evtl. handelt es sich um eine ergänzende Leistung nach dem SGB XII. Bei der zuständigen Arbeitsagentur bzw. bei den Trägern der Sozialhilfe nachfragen!) |
| Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen. Bei Privat Krankenversicherten wird i.d.R. nur der Teil übernommen, der für die gesetzliche Krankenversicherung anfällt. Die Kosten der privaten Krankenversicherung für Kinder müssen vom Kindsvater übernommen werden, bzw. kann der Kindsvater sein Kind familienversichern, wenn er in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. |
| Einmalige Leistungen müssen (vor dem Kauf) beantragt werden : |
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Erstausstattung für Säuglingsbekleidung |
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Erstausstattung für das Kinderzimmer |
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Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte |
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Umzugskosten |
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Mietkaution |
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Mehrtägige Klassenfahrten |
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Befreiung der Rundfunkgebühren - GEZ |
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Befreiung der Telefongebühren - Sozialtarif der Telekom |
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Rezeptgebührenbefreiung (über die Krankenkasse) |
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| Personen, die Arbeitslosengeld I bezogen haben, erhalten für 2 Jahre einen Zuschlag zur Grundleistung. |
| Das Arbeitslosengeld II ist vermögensabhängig. Neben Kapitalvermögen, wie Ersparnissen, Aktien und Wertpapieren zählen hierzu auch Kapitallebensversicherungen oder wertvolle Antiquitäten und Gemälde. Es gelten nach dem Alter gestaffelte Vermögensfreibeträge. |
| Auf das ALG II wird das Kindergeld und der Kindesunterhalt angerechnet. Das Erziehungsgeld wird nicht angerechnet! |
| Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit bzw. der kommunale Zweig der ARGE (Arbeitsgemeinschaften). |
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Behörden, Das ABC der Finanziellen Unterstützung
"Sozialhilfe / Sozialgeld",
"Befreiung der Rundfunkgebühren - GEZ",
"Befreiung der Telefongebühren - Sozialtarif der Telekom",
Unter Behörden, Das ABC der Behörden "Krankenversicherung",
Unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Krankenversicherung". |
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| Befreiung der Rundfunkgebühren - GEZ |
| Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 (ohne Zuschläge nach § 24) des SGB II erhalten ausschließlich auf Antrag eine Befreiung von den Rundfunkgebühren. |
| Neue Zuständigkeit ab dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ) |
| Dem Antrag beizufügen sind der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 SGB II gewährt werden. |
| Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben. |
| Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlagen senden an die |
GEZ 50656 Köln |
| TIPP: Wer von den Rundfunkgebühren befreit ist und einen Telefonanschluss der Telekom besitzt kann den Sozialtarif bei der Telekom beantragen. |
| Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Behörden, Das ABC der Finanziellen Unterstützung "Befreiung der Telefongebühren- Sozialtarif der Telekom" |
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| Befreiung der Telefongebühren - Sozialtarif der Telekom |
| Den Sozialtarif erhält, wer mit seinem Telefonanschluß dauerhaft auf die T-Com als Verbindungsnetzbetreiber voreingestellt ist und |
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Von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist oder |
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Ausbildungsförderung erhält |
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| Die Höhe der freiwilligen sozialen Vergünstigung der Deutschen Telekom beträgt pro Monat EUR 6,94. |
| Seit 1. April 2005 wird die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die GEZ und nicht mehr durch die Sozialämter bescheinigt. |
| Den ausgefüllten Antrag gibt man zusammen mit der Bescheinigung über die Rundfunkgebührenbefreiung der GEZ in einem T-Punkt ab oder schickt ihn an die örtliche Telekom Niederlassung (Adresse siehe Telekom-Rechnung). |
| Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Behörden, Das ABC der Finanziellen Unterstützung "Befreiung der Rundfunkgebühren - GEZ" |
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| Bundeserziehungsgeld |
Für Geburten ab 01.01.2004: |
| Das Gesetz unterscheidet beim Erziehungsgeld zwischen zwei Möglichkeiten, nämlich dem Regelbetrag (300 € für 24 Monate) und dem Budget (450 € für 12 Monate). Wird Budget gezahlt, steht für das zweite Lebensjahr Erziehungsgeld nicht mehr zu. |
| Voraussetzung für den Erhalt von Erziehungsgeld ist, dass man den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, die Personensorge für das Kind besitzt, in einem Haushalt mit ihm lebt und es überwiegend selbst betreut und erzieht und keine, bzw. keine volle Erwerbstätigkeit (max. 30 Std. pro Woche) ausübt. In bestimmten Härtefällen kann man trotz voller Erwerbstätigkeit Erziehungsgeld bekommen (z.B. volle Erwerbstätigkeit bei Alleinerziehenden, um Lebensunterhalt zu sichern). Auszubildende, Schülerinnen und Studentinnen haben Anspruch auf Erziehungsgeld, ohne die Ausbildung unterbrechen zu müssen. |
| Die Höhe des Erziehungsgeldes ist einkommensabhängig: |
| Beim Regelbetrag: |
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1. bis 6. Lebensmonat Ausschlussgrenze |
7. bis 24. Lebensmonat Minderungsgrenze |
| Ehepaare, Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartner |
30.000 € |
16.500 € |
| alle anderen berechtigten Personen (z.B. Alleinerziehende) |
23.000 € |
13.500 € |
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| Beim Budget: |
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1. bis 12. Lebensmonat Budgetgrenze |
7. bis 12. Lebensmonat Minderungsgrenze |
| Ehepaare, Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartner |
22.086 € |
16.500 € |
| alle anderen berechtigten Personen |
19.086 € |
13.500 € |
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| Die Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes weitere Kind um 3.140 €. |
| Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt maßgebend. Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kindes ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend. |
| Wichtig: Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. |
| Entgeltersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld werden als Einkommen berücksichtigt. |
| Das Mutterschaftsgeld wird auf das Bundeserziehungsgeld angerechnet. Die Anrechnung ist beim Regelbetrag auf kalendertäglich 10 €, beim Budget auf 13 € begrenzt. Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Bafög werden nicht auf das Erziehungsgeld angerechnet. Das Bundeserziehungsgeld ist steuerfrei und es ist nicht pfändbar. |
| Wichtig: |
| Die bisherige Rechtslage (Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.12.2001) gilt weiterhin beim Erstantrag für Geburten bis zum 31.12.2003 und beim Zweitantrag für Geburten bis zum 30.4.2003. Hier gelten die bisherigen Einkommensgrenzen von 38.350 € für Alleinerziehende (Paare 51.130 €) für den Erziehungsgeldbezug in den ersten sechs Lebensmonaten. |
| Das Erziehungsgeld muss schriftlich bei den Erziehungsgeldstellen beantragt werden und zwar für das erste Lebensjahr bis zum Ende des sechsten Lebensmonats des Kindes und für das zweite Lebensjahr frühestens ab dem neunten Lebensmonat und spätestens bis zum Ende des achtzehnten Lebensmonats des Kindes. |
| Nähere Ausführungen unter www.bmfsfj.de. Hier findet man auch eine bundesweite Auflistung der Erziehungsgeldstellen und das Antragsformular kann man online anfordern oder herunterladen. |
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| Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" |
| Die Bundesstiftung unterstützt bedürftige Schwangere und Alleinerziehende mit einmaligen Leistungen, wie z.B. Schwangerschaftsbekleidung, Babyerstausstattung, Babymöbel, Waschmaschine, Teppich. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Leistungen nicht bereits im Rahmen der Sozialhilfe gewährt werden. |
| Auf diese Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch. Die Höhe der finanziellen Leistung ist einkommensabhängig. |
| Der Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, auf alle Fälle vor der Geburt des Kindes. Schwangere wenden sich an anerkannte Schwangerschaftsberatungsstellen z.B. donum vitae, Diakonisches Werk, Caritas, pro familia. |
| Die Hilfen aus Mitteln der Bundesstiftung erhalten werdende Mütter nicht unmittelbar von der Bundesstiftung, sondern über Einrichtungen in den einzelnen Bundesländern. |
| Zuständigkeiten: |
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Baden-Württemberg: |
Stiftung "Familie in Not" |
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Bayern: |
Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" |
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Berlin: |
Stiftung "Hilfe für die Familie" |
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Brandenburg: |
Stiftung "Hilfe für Familien in Not" |
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Bremen: |
Caritasverband Bremen e.V. |
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Hamburg: |
Caritasverband Hamburg e.V. |
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Hessen: |
Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck |
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Mecklenburg-Vorpommern: |
Stiftung "Hilfen für Frauen und Familien" |
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Niedersachsen: |
Stiftung "Familie in Not" |
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Nordrhein-Westfalen: |
Caritasverband für die Diözese Münster e.V. |
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Rheinland-Pfalz: |
Stiftung "Familie in Not" |
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Saarland: |
Caritasverband Saarbrücken e.V. |
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Sachsen: |
Stiftung "Hilfe für Familie, Mutter und Kind" |
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Sachsen-Anhalt: |
"Familie in Not - Land Sachsen-Anhalt e.V." |
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Schleswig-Holstein: |
Stiftung "Familie in Not" |
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Thüringen: |
Stiftung "Nothilfe für Familien. Hilfen für Schwangere Frauen in Not" |
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| Elterngeld |
Ab 1. Jan. 2007 gibt es Elterngeld für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Adoptiv-Eltern und in Ausnahmefällen auch für Verwandte dritten Grades, wenn die Eltern die Betreuung z.B. wegen schwerer Krankheit nicht sicherstellen können. Das Elterngeld ist allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren.
Alleinerziehende erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld, wenn der andere Elternteil weder mit dem antragstellenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Außerdem muss dem alleinerziehenden Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustehen.
Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden.
Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens bis zu einem Höchstsatz von 1.800 Euro netto. Der Mindestbetrag des Elterngeldes ist 300 Euro.
Maßgeblich ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der Antragstellenden der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1.000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt die Ersatzrate um 1 Prozent.
Bei ALG II, Sozialhilfe, Unterhalt, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld oberhalb des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (Mindestbeitrag) ist es anrechnungsfrei. Es kann also zusätzlich zum ALG II bezogen werden.
Acht Wochen Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss werden jedoch auf zwei Monate der Elterngeldleistung für die Mutter angerechnet, da
beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes verlängert sich durch den Bezug der Mutterschaftsleistung nicht.
Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche ist zulässig. Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67 Prozent des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700 Euro berücksichtigt.
Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden. Alleinerziehende können so bis zu 28 halbe Monatsbeträge beziehen, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld einschließlich Arbeitgeberzuschuss besteht. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss reduziert sich die Zahl der noch nutzbaren Elterngeldbeträge entsprechend. Im Fall der Alleinerziehenden würden bei acht Wochen Mutterschaftsgeld nach den zwei ersten vollen Elterngeldmonaten noch 24 halbe Monate zur Verfügung stehen.
Mit dem Antrag einzureichen sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls insbesondere folgende Unterlagen:
Geburtsbescheinigung,
Nachweise zum Erwerbseinkommen,
Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum
Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld,
Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Weitere Ausführungen kann man nachlesen unter:
http://www.bmfsfj.de/Politikbereiche/familie,did=76672.html
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| Ehegattenunterhalt |
| Nach einer Scheidung sind beide Eheleute grundsätzlich verpflichtet, selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen (vgl. § 1569 BGB). Es werden jedoch folgende Ansprüche des wirtschaftlich schwächeren Teils der Eheleute bei der Klärung von Unterhaltsfragen berücksichtigt: |
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Betreuungsunterhalt für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern |
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Unterhalt bei Bedürfnislage, z.B. Arbeitslosigkeit bei geringen Vermittlungschancen |
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Ergänzungs- und Aufstockungsunterhalt bei geringen Einkünften und einer erheblichen wirtschaftlichen Verschlechterung im Vergleich zum ehelichen Lebensstandard |
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Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung |
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Unterhalt wegen Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit |
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| War die Frau wegen der Erziehung der Kinder während der Ehe nicht erwerbstätig, so wird von ihr die Aufnahme einer Halbtagstätigkeit erst erwartet, wenn das jüngste Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme einer ganztägigen Beschäftigung wird ihr etwa ab dem 14. Lebensjahr des Kindes zugemutet. |
| Der Unterhalt muss monatlich im voraus bezahlt werden; er bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und dem Lebensstandard der Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung. Die Grenze der Unterhaltsleistung liegt beim sogenannten Selbstbehalt der/des Unterhaltspflichtigen. |
| Die gesetzlichen Regelungen zum Unterhaltsrecht sind kompliziert und auf den Einzelfall bezogen; vor der Trennung oder Scheidung sollte eine juristische Beratung erfolgen. |
| Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts
"Anrechnungsmethode",
"Verwirkung des Unterhaltsanspruchs"
und unter Neueste Rechtsprechungen
"Haftungsverhältnis bei Unterhaltsansprüchen der Ehefrau sowohl gegen den Ehemann als auch den Vater des nichtehelichen Kindes". |
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| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
| Seit 1.1.2004 wurde der bisherige Haushaltsfreibetrag durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr ersetzt. |
| Den Entlastungsbetrag können Alleinerziehende von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, für das sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten. Bei der Lohnsteuer wird der Freibetrag durch die Eintragung der Lohnsteuerklasse II auf der Steuerkarte berücksichtigt. |
| Durch diese Neuregelung ist es auch unschädlich, wenn das Kind nicht mit dem Hauptwohnsitz, sondern nur mit dem Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn das volljährige Kind auswärts zur Schul- und Berufsausbildung untergebracht ist. |
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| Kinderbetreuungskosten |
| Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten (bei Kindern unter 14 Jahren oder bei behinderten Kindern) können von der Steuerschuld abgezogen werden, allerdings erst, wenn sie € 1.548,- übersteigen und dann in Höhe von max. € 1.500,- bei zusammen lebenden Elternteilen bzw. bis zu je max. € 750,- bei nicht zusammen lebenden Elternteilen. In Frage kommen dabei alle Kinderbetreuungseinrichtungen wie Krippen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Horte, Tagesmütter u.ä. |
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| Kindergeld |
| Das Kindergeld wird dem Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Es wird für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, unabhängig davon, ob sich das Kind in Ausbildung befindet oder sonstige Einkünfte erzielt. Bei über 18-jährigen Kindern wird es nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt (z.B. wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder behindert ist) und das Einkommen des Kindes eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. |
| Das Kindergeld beträgt für das 1., 2. Kind 184 €, für das 3. Kind 190 €, ab dem 4. und für jedes weitere Kind mtl. 215 € |
| Das Kindergeld ist zu beantragen beim Arbeitsamt, Familienkasse. (Ausnahme: Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist der Dienstherr zuständig.) |
| Genauere Informationen liefert das Faltblatt zum Kindergeld, das z.B. beim Arbeitsamt ausliegt oder auf den Seiten des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. |
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| Kinderzuschlag |
| Ab 1. Januar 2005 gibt es eine neue Leistung, den "Kinderzuschlag". Er wird an gering verdienende Eltern gezahlt, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Voraussetzung ist, dass die minderjährigen Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern leben. Die Höhe des Kinderzuschlages hängt vom Einkommen der Eltern und der Kinder ab. Er kann bis zu 140 Euro monatlich pro minderjähriges Kind betragen und längstens für 36 Monate gezahlt werden. |
| Der Kinderzuschlag wird nicht zusätzlich zu Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe gezahlt. |
| Antragsvordrucke und das Merkblatt gibt es bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Der Antrag kann auch über das Internet herunter geladen werden unter
www.familienkasse.de
oder
www.kinderzuschlag.de |
Auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die ihr Kindergeld von ihrem Arbeitgeber erhalten, müssen den Kinderzuschlag bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit beantragen, weil diese allein dafür zuständig sind.
Eckpunkte des neuen Kinderzuschlags ab 1. Oktober 2008 sind:
- Die Mindesteinkommensgrenze wurde deutlich abgesenkt und einheitlich auf 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare festgelegt. (Vorher wurde diese Grenze individuell berechnet, was in der Praxis zu einem sehr hohen Verwaltungsaufwand und einer Ablehnungsquote von mehr als 80 Prozent führte.)
- Auch die Anrechnung für Einkommen aus Erwerbstätigkeit wurde von 70 Prozent auf 50 Prozent abgesenkt.
- Entfristung der bislang auf drei Jahre begrenzten Leistung.
- Ein neues Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung für jenen Personenkreis, der bei Beantragung von Arbeitslosengeld II Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf hätte. Insbesondere Alleinerziehende, die SGB II-Leistungen nicht geltend machen, sind nun nicht mehr aufgrund ihres durch den Mehrbedarf erhöhten Bedarfs vom Kinderzuschlag ausgeschlossen.
- Der Kinderzuschlag in seiner erweiterten Form wird wie das Elterngeld von Beginn an auf seine Wirkungen hin überprüft.
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| Landeserziehungsgeld |
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| Baden-Württemberg |
| In Baden-Württemberg wird für weitere zwölf Monate ein Landeserziehungsgeld in Höhe von 205 € monatlich gezahlt. (Ab dem dritten Kind 307 € für Geburten ab 1. Januar 2001) |
| Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. Für Geburten ab 1. Januar 2001 liegt die Einkommensgrenze für Alleinerziehende bei 1.125 € monatlich (Ehepaare 1.380 €). Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes weitere Kind um 230 € für Geburten ab 1. Januar 2003 (179 € für Geburten ab 1.1.2001, 205 € für Geburten ab 1.1.2002). |
| Wenn Eltern das Budget-Angebot des Bundeserziehungsgeldes wählen, entfällt das Landeserziehungsgeld. Bei der eventuellen Entscheidung für das Budget sollte dies berücksichtigt werden. |
| Voraussetzung ist, dass man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat, für das Kind die Personensorge besitzt, das Kind im gemeinsamen Haushalt selbst betreut und erzieht und nicht erwerbstätig ist oder nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht. Es genügt, dass ein Elternteil oder das Kind, für das Landeserziehungsgeld beantragt wird, Deutsche sind oder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates haben. Für andere ausländische Staatsangehörige kann sich durch Abkommen der Europäischen Union mit anderen Staaten eine Antragsberechtigung ergeben. |
| Antragsformulare sind bei den Bürgermeisterämtern erhältlich. Nähere Auskünfte erteilt die Landeskreditbank Baden-Württemberg, Karlsruhe (Tel. 0721/38330). |
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| Bayern |
| Im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld wird im dritten Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld gewährt. |
| Für Geburten ab 1.7.2002 wird Landeserziehungsgeld für das erste Kind für bis zu 6 Monaten und ab dem zweiten Kind für bis zu 12 Monaten gezahlt. Es beträgt monatlich für das erste Kind max. 200 €, für das zweite Kind 250 € und ab dem dritten Kind 350 €. |
| Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. Es gelten die Einkommensgrenzen des Bundeserziehungsgeldes ab dem siebten Lebensmonat des Kindes. |
| Voraussetzung ist, dass man seinen Hauptwohnsitz mind. 12 Monate vor Beginn des 3. Lebensjahres des Kindes in Bayern haben muss, die Personensorge für das Kind besitzt, das Kind im gemeinsamen Haushalt selbst betreut und erzieht und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (bis max. 30 Stunden). Weitere Voraussetzung ist die deutsche, eine sonstige EU-/EWR-Staatsangehörigkeit oder seit 1.6.2002 die Schweizerische Staatsangehörigkeit. Es genügt auch, wenn ein Elternteil die geforderte Staatsangehörigkeit oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Türkische, marokkanische, tunesische und algerische Staatsangehörige können unter der Voraussetzung der einschlägigen Assoziationsabkommen mit der EU/EWG ebenfalls Landeserziehungsgeld erhalten. |
| Nähere Auskünfte und das Antragsformular erhält man beim Amt für Versorgung und Familienförderung. |
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| Mecklenburg-Vorpommern |
| Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat ein Änderungsgesetz zum Landeserziehungsgeld am 4. März 2004 verabschiedet. Danach entfällt für Geburten ab dem 1. Mai 2002 der Anspruch auf Landeserziehungsgeld. |
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| Sachsen |
| Der Freistaat Sachsen gewährt Eltern, die ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen haben, im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld für weitere 9 Monate (Geburten 1994 bis 2000: 12 Monate) ein Landeserziehungsgeld. |
| Es beträgt monatlich 205 €. Wenn der Leistungsberechtigte Schüler, Auszubildender oder Student ist, beträgt die Leistung monatlich 307 €. (Für dritte und weitere Kinder ebenfalls 307 € monatlich und für Kinder, die 1995 bis 2000 geboren sind). |
| Die Leistungsbedingungen sind im Wesentlichen dieselben wie beim Bundeserziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat des Kindes. |
| Zu beachten ist aber, dass im Regelfall kein Landeserziehungsgeld gezahlt werden kann, wenn für das Kind ein mit staatlichen Mitteln geförderter Platz in einer Kindertagsstätte oder eine staatliche Förderung der Tagespflege in Anspruch genommen wird. |
| Die Rückwirkung eines Antrags auf Landeserziehungsgeld beträgt maximal einen Monat vor Antragstellung. |
| Auskünfte und Antragsvordrucke sind bei den Sachgebieten Familienhilfe der Ämter für Familie und Soziales erhältlich. |
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| Thüringen |
| In Thüringen wird im Anschluss an das Bundeserziehungsgeld für weitere 6 Monate ein Landeserziehungsgeld gezahlt. Der Antrag kann frühestens 3 Monate vor Beginn des Anspruchs gestellt werden. Durch diese Zahlung aus Landesmitteln verlängert sich der Bezug des Erziehungsgeldes bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind im Alter von zweieinhalb Jahren einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz erwirbt. |
| Landeserziehungsgeld wird unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen Höhe bewilligt, die für den Bezug von Bundeserziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat des Kindes gelten. Dies sind 300 € monatlich (307 € für Kinder, die vor dem 1.5.2003 geboren sind ). |
| Einzige Ausnahme: Wenn die Eltern das Budget-Angebot des Bundeserziehungsgeldes wählen, entfällt der Anspruch auf das Landeserziehungsgeld. Bei der eventuellen Entscheidung für das Budget sollte dies berücksichtigt werden. |
| Das Erziehungsgeld wird von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ausgezahlt. In der Regel sind die Jugendämter zuständig. Dies gelt neben dem Landes- auch für das Bundeserziehungsgeld. |
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| Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" |
| Die Landesstiftung stellt schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern Beihilfen zur Verfügung, wenn sie sich in einer Notlage befinden. |
| Es können einmalige Beihilfen für Aufwendungen beantragt werden, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern. Die Zuwendungen der Landesstiftung werden über die anerkannten Vergabestellen an Schwangere in Not (z.B. pro familia, Sexual- und Schwangerschaftsberatungsstellen) vergeben. |
| Den Antrag muss man in jedem Fall vor der Geburt des Kindes stellen. |
| Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Behörden, Finanzielle Unterstützung "Mutter-Kind-Programm". |
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| Mutterschaftsgeld |
| Berufstätige Frauen erhalten während der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes (6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und 8 Wochen danach) Mutterschaftsgeld. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Voraussetzung ist, dass in der Zeit zwischen dem zehnten und vierten Monat vor der Entbindung für mindestens 12 Wochen ein Arbeitsverhältnis bzw. eine Pflichtversicherung bei einer Krankenkasse bestand (z.B. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe). Mutterschaftsgeld teilen sich Krankenkasse und Arbeitgeber/in. Die Höhe entspricht dem Nettoeinkommen und die Frau ist automatisch renten-, kranken- und arbeitslosenversichert. Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei. |
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| Sozialhilfe / Sozialgeld |
| Seit 1.1.2005 wurde die Sozialhilfe mit der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt (ALG II). |
| Das neue Sozialgeld erhalten nur noch Personen, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist (z.B. Bezieher einer Zeitrente, längerfristig Erkrankte). |
| Der neue Regelsatz beträgt in den alten Ländern 345 €, in den neuen Ländern 331 €. Die Regelsätze für Haushaltsangehörige werden wie bisher vom Regelsatz des Haushaltsvorstandes abgeleitet, wobei die bisher vier Altersstufen zur Vereinfachung auf zwei Altersstufen reduziert werden und zwar für Kinder bis 14 Jahre und für Haushaltsangehörige ab 15 Jahren. |
| Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Behörden, Das Abc der Finanziellen Unterstützung
"Arbeitslosengeld II / Sozialgeld". |
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| Unterhalt für die Mutter |
| Seit 01.07.70 steht der Mutter Unterhalt auch dann zu, wenn Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet war (nach § 1615 l BGB) und zwar |
| 1. für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfristen - 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern die Frau nicht anderweitig sozial abgesichert ist. |
| 2. kann für die Zeit bis zu drei Jahren nach der Entbindung gegen den Vater des Kindes ein Unterhaltsanspruch für die Mutter geltend gemacht werden |
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wenn z.B. die Frau durch die Entbindung oder Schwangerschaft krank geworden ist oder |
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die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig sein kann, weil das Kind sonst nicht versorgt werden kann |
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| Als Berechnungsgrundlage wird das Einkommen der Mutter herangezogen, das sie in dem Jahr vor der Geburt des Kindes bezogen hat. Dem Vater des Kindes steht ein Selbstbehalt zu, dazu gerechnet wird der Unterhalt den er für das oder mehrere Kinder bezahlt; von dem restlichen Einkommen errechnet sich der Unterhalt für die Mutter oder die Mütter. |
| Das Jugendamt berät die Mutter kostenlos über ihr Recht auf Unterhalt, macht es aber nicht geltend. Um die Unterhaltszahlungen einzuklagen, muss sich die Mutter eine(n) Anwalt/Anwältin nehmen. 4 Jahre nach der Geburt des Kindes verjährt dieser Anspruch. Rückwirkend können Unterhaltszahlungen nur dann eingefordert werden, wenn der Kindsvater in Verzug gesetzt wurde. |
| Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts
"Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter aus Anlass der Geburt" und
"Zahlungsversprechung für den nichtehelichen Lebenspartner"
und unter Neueste Rechtssprechungen
"Bedürftigkeit der Mutter als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch",
"Erwerbspflicht der Kindesmutter",
"Maß des Unterhaltsbedarfs der Mutter eines nichtehelichen Kindes",
"Unterhalt für die Vergangenheit". |
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| Unterhalt / Unterhaltsvorschuss |
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Der Barunterhalt minderjähriger oder noch im Haushalt lebender volljähriger Kinder (z.B. während Studium oder Ausbildung) richtet sich nach der
Düsseldorfer Tabelle vom Januar 2009.
Dabei gelten jedoch gewisse Selbstbehaltssätze, damit der Unterhaltspflichtige nicht selbst zum Sozialfall wird. Die unterste Grenze (der notwendige Selbstbehalt) beträgt dabei 770 EUR bei nicht Erwerbstätigen und 900 EUR bei Erwerbstätigen.
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| Kann oder will der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil nicht zahlen, sichert das Unterhaltsvorschussgesetz für längstens insgesamt 72 Monate und höchstens bis zum 12. Lebensjahr einen Mindestunterhalt. Derzeit beträgt der Unterhaltsvorschuss für Kinder unter sechs Jahre 125 EUR, bis zum 12. Lebensjahr 168 EUR. Anträge können bei den Jugendämtern gestellt werden, weitere Informationen enthält die Broschüre "Unterhaltsvorschuss" vom
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de). Sollte der zum Unterhalt Verpflichtete nicht leisten können (z.B. wegen Studium) braucht der Unterhaltsvorschuss nicht erstattet zu werden; sollte er einfach nicht leisten wollen, ist es für den Berechtigten trotzdem einfacher, zum Jugendamt zu gehen: Um die Erstattung kümmert sich dann das Amt! |
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| Wohngeld (Beträge in Euro) |
| Ab 1.1.2005 sind Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. |
| Beim Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen besteht weiterhin ein Rechtsanspruch auf Wohngeld. |
| Am 1. Januar 2009 tritt die Wohngeldreform mit wesentlichen Leistungsverbesserungen in Kraft. |
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Weitere Ausführungen unter: www.bmvbw.de/Wohnungswesen-.319.6872/.htm
Hier können Sie auch den Wohngeldtabellen entnehmen, wie hoch Ihr Wohngeldanspruch ist.
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letzte Änderung (03.02.2010 08:10:02) |