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Alleinerziehende Mütter und Väter
Von verschiedenen Trägern oder Vereinen gibt es Angebote für alleinerziehende Mütter und Väter. Man kann sich bei der Gemeinde, bei Frauenbeauftragten, Wohlfahrtsverbänden, Kirchengemeinde etc. darüber informieren, wo es solche Anlaufstellen gibt.
Angebote sind z.B.
Beratung und Gesprächsreihen für alleinerziehende Mütter und Väter
Seminare und Fortbildungen
Familienmediation bei Trennung und Scheidung
Hilfe zur Selbsthilfe: Stadtteilbezogene Treffpunkte
 
Allgemeiner Sozialdienst (ASD)
Der ASD bietet Beratung in wirtschaftlichen, Erziehungs-, Familien-, Wohnungs- und Gesundheitsfragen. Der ASD berät auch über Spenden und Stiftungsmittel. Will eine Frau mit ihrem Kind/ihren Kindern in ein Mutter-Kind-Heim, dann muss sie hier die Kosten dafür beantragen. Der ASD ist auch zuständig bei Fragen des Umgangsrechtes und für Stellungnahmen beim Familiengericht, wenn es um die elterliche Sorge geht. Der ASD ist in Nürnberg ein eigenes Amt, in anderen Städten kann er beim Jugendamt oder Gesundheitsamt angegliedert sein.
 
Beistandschaft für das Kind
Alleinsorgeberechtigte Mütter können beim Jugendamt eine Beistandschaft für das Kind beantragen
für die Feststellung der Vaterschaft und
für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Das Jugendamt vertritt die Mutter bei der Durchsetzung ihrer Rechte für das Kind. Die elterliche Sorge wird dadurch nicht eingeschränkt. Die freiwillige Beistandschaft endet auf Antrag der sorgeberechtigten Person. Die Tätigkeit des Jugendamts ist kostenfrei.
 
Beratung beim Jugendamt
Wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird das Jugendamt hierüber vom Standesamt informiert. Das Jugendamt bietet daraufhin der Mutter Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes an. Die Beratung ist kostenfrei.
Beistandschaft für das Kind
Elterliche Sorge
Erbrecht
Vaterschaftsfeststellung
Umgangsrecht
Unterhalt für das Kind
Unterhalt für die Mutter
Unterhaltsvorschuss
Zuschuss zu Kindertagesstätten
Die Mutter kann sich danach entscheiden, ob sie Unterstützung durch das Jugendamt wünscht (z.B. Beistandschaft für das Kind bei der Vaterschaftsfeststellung) oder ob sie sich lieber eine(n) Anwalt/Anwältin (kostenpflichtig) nehmen will oder ihre Rechte alleine durchsetzen will.
 
Beratungsstellen für Schwangere, Eltern und Kinder
Man kann sich beim Gesundheitsamt oder bei der Gemeinde informieren, welche Beratungsstellen es in der Region gibt.
Die Beratungsstellen bieten unterschiedliche Angebote, z.B.
Einzelberatung zu Klinikwahl, Ärzten, Problemen in der Schwangerschaft, vor der Geburt usw.
Einzel- und Gruppengeburtsvorbereitung
Beratung bei Erziehungsfragen
Eltern-Baby-Sprechstunden bei Problemen mit dem Schlafen, Essen, Spielen etc.
Gruppen für Mütter mit Neugeborenen
Offene Treffs für Mütter mit Kindern von 0-3 Jahren
 
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Beratungshilfe ist möglich zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, z.B. bei Scheidungs-, Unterhalts- und sonstigen Familienangelegenheiten oder Mietsachen.
Prozesskostenhilfe erhält, wer die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe kann beim Amtsgericht und über jede/n Anwalt/Anwältin beantragt werden. Voraussetzung ist ein "geringes Einkommen". Wer unterhalb der Grenze liegt, muss für eine Beratung lediglich maximal € 10,- bezahlen und erhält hinsichtlich der Gerichtskosten und der Kosten für die eigene/n Anwalt/Anwältin entweder Ratenzahlung gewährt oder wird ganz von den Kosten freigesellt. Ein Risiko bleibt jedoch: Wer den Prozess verliert, muss in der Regel die Anwaltkosten der Gegenseite tragen.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Prozesskostenhilfe", "Prozesskostenhilfe - Beschlüsse" und "Prozesskostenvorschuss".
 
Deutsche Staatsangehörigkeit für Kinder ausländischer Eltern
Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Für das Kind gilt dann deutsches Namensrecht.
 
Elterliche Sorge
Am 1. Juli 1998 ist eine Reform des Kindschaftsrechts in Kraft getreten; Ziel dieser Reform ist es, eine Gleichstellung für Kinder verheirateter und nichtverheirateter Eltern zu erreichen. Die folgenden Ausführungen treffen nur dann zu, wenn ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung kommt. Soweit nichtdeutsches Recht, Urkunden usw. eine Rolle spielen, muss man sich beim Standesamt individuell beraten lassen.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Elterliche Sorge" und unter Neueste Rechtsprechungen "Sorgerecht für ledige Väter nur mit Zustimmung der Mutter".
 
Alleinige elterliche Sorge
Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, erhält die (volljährige) Mutter die alleinige elterliche Sorge, sofern keine andere Sorgeerklärung beurkundet wird. Hierüber kann sie eine schriftliche Bestätigung vom zuständigen Jugendamt erhalten.
Alleinige elterliche Sorge ist immer möglich, wenn hierzu ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt. Das Familiengericht hat bei Zustimmung des anderen Elternteiles diesem Antrag stattzugeben, wenn nicht ein Kind (nach vollendetem 14. Lebensjahr) dem Antrag widerspricht. Erfolgt keine Einigung der Eltern, entscheidet das Familiengericht im Interesse des Kindeswohls. Dies gilt auch dann, wenn das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge gefährdet ist. Bei strittigen Fällen fordert das Familiengericht einen Bericht vom Allgemeinen Sozialdienst (ASD) oder vom Jugendamt.
 
Gemeinsame elterliche Sorge
Eltern die miteinander verheiratet sind haben die gemeinsame elterlich Sorge während der Ehe.
Auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können das gemeinsame Sorgerecht beim Jugendamt beurkunden lassen; Voraussetzung ist die erfolgte Vaterschaftsanerkennung.
Nicht miteinander verheiratete Eltern können schon vor der Geburt erklären, dass beide Elternteile die gemeinsame Sorge für das Kind wünschen. Das gemeinsame Sorgerecht kann unabhängig davon, ob die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt oder getrennt leben oder ob sie mit anderen Personen verheiratet sind, ausgeübt werden.
Die Sorgeerklärung muss öffentlich beim Jugendamt oder Notar beurkundet werden.
Besonderheiten bestehen bei minderjährigen Eltern.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Gemeinsames Sorgerecht".
 
Sorgerecht nach einer Scheidung oder Trennung
Sind Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und trennen sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig ob sie verheiratet sind oder nicht.
Durch Mitteilung der Gerichte erfährt der Allgemeine Sozialdienst oder das Jugendamt von allen Fällen, bei denen gemeinsame Kinder durch Scheidung betroffen sind.
Alleinige elterliche Sorge ist nach wie vor möglich, wenn hierzu ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt. Das Familiengericht hat bei Zustimmung des anderen Elternteils diesem Antrag stattzugeben, wenn nicht ein Kind (nach vollendetem 14. Lebensjahr) dem Antrag widerspricht.
Erfolgt keine Einigung der Eltern, entscheidet das Familiengericht im Interesse des Kindeswohls. Dies gilt auch, wenn das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge gefährdet ist. Bei strittigen Fällen fordert das Familiengericht einen Bericht vom Allgemeinen Sozialdienst (ASD) oder Jugendamt.
 
Elternzeit
Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer/innen - unabhängig von dem Anspruch auf Erziehungsgeld - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (früher Erziehungsurlaub). Stimmt der Arbeitgeber zu, kann das dritte Jahr der Elternzeit auch flexibel bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden (gilt für Geburten ab dem 1.1.2001). Voraussetzung ist, dass das Kind im selben Haushalt wohnt und überwiegend selbst betreut und erzogen wird.
Die Elternzeit muss schriftlich spätestens 8 Wochen (beim unmittelbaren Beginn nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist reichen 6 Wochen) vorher angemeldet und verbindlich mitgeteilt werden, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden möchte. Während der Dauer der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Beide Elternteile können die Elternzeit zu gleicher Zeit in Anspruch nehmen oder sich abwechseln. Sowohl der Vater als auch die Mutter können während der Elternzeit bis zu je 30 Stunden (bzw. 19 Std. bei Geburten bis zum 1.1.2001) in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In Betrieben mit über 15 Beschäftigten haben Eltern einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, soweit nicht dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit muss dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Während der Elternzeit wird die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrechterhalten, ohne dass vom Erziehungsgeld Beiträge zu zahlen sind. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf weitere Einnahmen, aus denen auch ohne Anspruch auf Elternzeit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Freiwillige Mitglieder müssen weiter zahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner familienversichert waren, ändert sich nichts. Privat versicherte Arbeitnehmer/innen müssen ihre Beiträge weiter zahlen und zwar auch den bisher vom Arbeitgeber übernommenen Anteil. Beamt/innen haben während der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe.
 
Entbindungskosten
Der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratete Vater ist zur Erstattung der Entbindungskosten verpflichtet, wenn keine anderen Kostenträger vorhanden sind.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Entbindungskosten".
 
Erbrecht
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet waren sind seit dem 1.7.1998, evtl. neben anderen Kindern des oder der Verstorbenen und seiner Ehegattin/ihres Ehegatten, in vollem Umfang erbberechtigt. Sollte eine anderslautende testamentarische Regelung vorliegen, hat das Kind aber evtl. einen Pflichtteilsanspruch.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Neueste Rechtsprechung "Erbrecht des nichtehelichen Kindes".
 
Familienbildungsstätten
Man muss sich z.B. bei der Gemeinde, Kirchengemeinde, Wohlfahrtsverbänden informieren, ob es solche Familienbildungsstätten in der Region gibt.
Das sind Bildungsstätten für Frauen, Männer und Kinder mit vielfältigen Kurs-, Gruppen- und offenen Angeboten, u.a. rund um die Geburt (Geburtsvorbereitung, Säuglingspflege), Baby-Massage, Pekip-Gruppen, Eltern-Kind-Programm, offener Treff für Mütter/Väter mit Babys, jahreszeitliche Feste für Erwachsene mit Kleinkindern, Erziehungsthemen, Beratungsangebote, Wochenendaktivitäten für Alleinerziehende.
 
Frauenbeauftragte
In den meisten Kommunen gibt es in der Zwischenzeit Frauenbeauftragte. Hier kann man Informationen und Broschüren zum Thema Alleinerziehend, Hilfen für Schwangere etc. erhalten. Das zuständige Büro findet man unter www.frauenbeauftragte.de. Hier kann man unter Landesarbeitsgemeinschaften die verschiedenen Bundesländer anklicken und bekommt dort eine Kontaktadresse.
 
Frauenhäuser
Frauenhäuser
  • bieten misshandelten Frauen und ihren Kindern Schutz, Hilfe und Beratung
  • unterstützen sie bei der Krisenbewältigung, bei der Verarbeitung der Misshandlungserfahrungen und bei der Neuorientierung
  • begleiten Mädchen und Jungen im Frauenhaus mit spezifischen Angeboten
  • stärken die Bewohnerrinnen durch den Austausch untereinander und durch "Hilfe zur Selbsthilfe"
  • informieren über sozialrechtliche Fragen und begleiten bei Ämtergängen, bei der Wohnungssuche etc.
  • beraten Frauen im Vorfeld, extern und nach dem Frauenhaus-Aufenthalt ("nachgehende Beratung")
  • machen die Öffentlichkeit auf die Gewaltproblematik, ihre Ursachen und Folgen aufmerksam
Frauenhäuser sind für Frauen in Not der einzige schnelle Zufluchtsort. Betroffene Frauen können kurzfristig mit ihren Kindern aufgenommen werden (sofern Plätze frei sind) und können dort bis zu 6 Monaten wohnen.
Informationen und eine Liste über Frauenhäuser findet man im Internet unter
www.paritaet.org/frauen   oder   www.bundesarbeitsgemeinschaft.de/frauenhaeuser.htm
 
Frauennotruf
Der Frauennotruf informiert über das Ausmaß von sexuellen Übergriffen gegen Frauen, benennt die Ursachen von Gewalt und klärt auf über die langanhaltenden körperlichen und seelischen Folgen von Gewalterfahrungen für Frauen.
Der Frauennotruf bietet kostenlose telefonische und persönliche Beratungsge-spräche für betroffene Frauen an und darüber hinaus auch für unterstützende Angehörige oder andere Bezugspersonen (FreundInnen) von betroffenen Frauen.
Der Frauennotruf bietet Krisenintervention und begleitet schwer traumatisierte Frauen über einen längeren Zeitraum, wenn sie in psychotherapeutischer Behandlung sind.
Der Frauennotruf unterstützt bei der Entscheidung für eine Psychotherapie und gibt Informationen über die verschiedenen Therapieformen.
Der Frauennotruf bietet angeleitete Selbsthilfegruppen an.
Die geeignete Anlaufstelle findet man im Internet unter
 
    www.frauennotrufe.de
 
oder man informiert sich unter der Tel.Nr.: 0431-9877290
 
Geburtsanzeige beim Standesamt
Im Krankenhaus liegen in der Regel Geburtsanzeigen aus. Diese muss ausgefüllt werden und wird von der Hebamme oder vom Arzt unterschrieben. Mit dieser Geburtsanzeige geht man zum Standesamt (kann auch ein Dritter machen mit Vollmacht).
Wenn das Kind nicht ehelich geboren wird, wird vom Standesamt eine Kopie der Geburtsanzeige dem Jugendamt weitergeleitet. Das Jugendamt wird dann in der Regel die Mutter anschreiben und zu einem Gespräch einladen. In der Geburtsanzeige steht zunächst nur der Name der Mutter und des Kindes.
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung der Geburt vorzulegen. Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen, man erhält alle Urkunden zurück.
1. Personalausweis/Reisepass von Vater und Mutter
2. Bei Auslandsbeteiligung: Nachweis über Aufenthaltsberechtigung ggf. Einbürgerungsurkunde
3. Bei bisher unverheirateten Müttern: Geburtsurkunde
4. Eintragung des Vaters bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheirateten Müttern: Der leibliche Vater des Kindes kann eingetragen werden, wenn bei der Beurkundung der Geburt vorgelegt werden:
   Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter
   Geburtsurkunde des Vaters (wenn Vater ledig)
   Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde (wenn Vater verheiratet ist oder verheiratet war)
5. Bei Geschiedenen: Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe mit Scheidungsvermerk bzw. Heiratsurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk. Bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit Übersetzung. Bei Scheidung im Ausland: Persönliche Vorsprache der Mutter ist erforderlich, es sei denn, die Scheidung wurde bereits in Deutschland geprüft und anerkannt, in diesem Fall ist der Anerkennungsbescheid vorzulegen.
6. Bei Verheirateten: Aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (ggf. erhältlich beim Standesamt des Wohnortes)
7. Bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeideten Übersetzers. Ggf. Bescheinigung über erfolgte Namenserklärung. Bei Geburt der Eltern des Kindes im Inland: zusätzlich Geburtsurkunde der Eltern
8. Bei akademischen Graden (Dipl. Dr. M.A.): die Verleihungsurkunde oder wenn der Grad im Ausland erworben wurde, zusätzlich Anerkennungsurkunde des deutschen Kultusministeriums.
Von der Geburtsanzeige erhält die Mutter 3 gebührenfreie Kopien für die Beantragung des Kindergeldes, Kindererziehungsgeldes und für die Krankenkasse.
 
Hebammenhilfe
Die Hebammenhilfe ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie kann vor, während und auch nach der Geburt eines Kindes in Anspruch genommen werden. In den ersten 10 Tagen nach der Geburt hat jede Mutter Anspruch auf tägliche Hebammenhilfe. Auch nach der Entlassung aus der Klinik steht der Wöchnerin bis zum 10. Tag Hebammenhilfe in der eigenen Wohnung zu. Gibt es Probleme beim Stillen, sind diese Hausbesuche noch bis zu 8 Wochen nach der Geburt möglich.
Anschriften von Hebammen erhält man bei der Krankenkasse, beim Gesundheitsamt und bei Sexual- und Schwangerschaftsberatungsstellen.
 
Kinderbetreuungskosten
Ist der Besuch einer Kindertagesstätte (Hort) aus zwingenden Gründen des Kindeswohls erforderlich (Schwererziehbarkeit, Lernschwäche, körperliche oder geistige Behinderung), so können diesbezügliche Kosten Sonder- oder Zusatzbedarf des Kindes sein.
Übt der das Kind betreuende Elternteil überobligatorisch eine Erwerbstätigkeit aus und fallen aus diesem Grund Kosten für eine stundenweise Betreuung in einem Kindergarten oder durch eine Tagesmutter an, so können diese durch die Erwerbstätigkeit bedingten Betreuungskosten im Rahmen der dann anzuwendenden Anrechnungsmethode vom Einkommen der Mutter abgesetzt werden. Hierdurch erhöht sich automatisch der Unterhaltsbedarf der Mutter.
Der Kindergartenbesuch gilt grundsätzlich als Ergänzung der Erziehung in der Kleinfamilie und stellt somit einen Mehrbedarf des Kindes dar.
Kinderbetreuungskosten sind allerdings Sonderbedarf, wenn sie wegen einer Erkrankung des Sorgeberechtigten oder des Kindes oder der dadurch bedingten Überforderung eines Elternteils vorübergehend anfallen.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Behörden, Das ABC der Behörden "Mehrbedarf" und "Sonderbedarf".
 
Kinderschutzbund
Der Kinderschutzbund bietet Beratung und Unterstützung zu Fragen der körperlichen, seelischen und sexuellen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Die Aufgaben umfassen Prävention, Fortbildungen, Seminare, Elternabende, Prozessbegleitung, Beratungsgespräche telefonisch und persönlich. Der Kinderschutzbund hat ein kostenloses Elterntelefon (bei allen Problemen rund um das Kind) eingerichtet: Tel. 0800.1110550.
 
Krankenversicherung
Soweit das Kind nicht bei einem Elternteil mitversichert ist, sind diese Kosten zum Tabellenunterhalt hinzuzurechnen (Palandt § 1610 Rd.-Nr. 11)
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Krankenversicherung".
 
Krankheit des Kindes
Alleinerziehende, die berufstätig sind, haben bei Krankheit des Kindes (bis zum 12. Lebensjahr) einen Anspruch auf Freistellung von der Berufsarbeit: 20 Tage im Jahr für jedes Kind, insgesamt maximal 50 Tage pro Jahr. Voraussetzung ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes bei der gesetzlichen Krankenkasse, die für die Dauer der Freistellung das Gehalt fortzahlt. Private Krankenversicherungen haben ihre eigenen Bedingungen; man muss sich dort informieren.
 
Mehrbedarf
Zum Mehrbedarf zählen z.B. (Palandt § 1610 Rd.-Nr. 12):
Kosten für den von beiden Elternteilen gewünschten Besuch des Kinderhorts
Kindergartenbeitrag
Besuch einer Privatschule oder eines Internats
Krankheitsbedingte Mehrkosten (z.B. auch bei einer Lebensmittelallergie)
Mehraufwendungen für Sporttraining, Musikunterricht u.ä. nur dann, wenn von beiden Elternteilen gewünscht
Die Kosten für den Besuch einer Privatschule hat der Unterhaltspflichtige als Mehrbedarf des Kindes nur dann zu erstatten, wenn sachlich zumindest nachvollziehbare und sinnvolle Gründe für den Besuch einer Privatschule anstalle einer öffentlichen Schule vorliegen; widrigenfalls fehlt es ja an einem entsprechenden Bedarf des Kindes. Hier kommen z.B. Erkrankung des Kindes, Folgen einer Erkrankung, starker Leistungsabfall, völlig ungeeignete örtliche Schulverhältnisse in Betracht.
Gleiches gilt auch für den Besuch eines Internats. Entfällt durch den Besuch eines Internats die bislang von einem Elternteil dem Kind gewährte Betreuungsleistung, so sind grundsätzlich beide Elternteile ihrem Einkommen entsprechend an den Internatskosten zu beteiligen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 1606 Rd.-Nr. 14).
Der Unterhaltsschuldner muss sofort nach der Entstehung der Kosten, d.h. also vorher zur Leistung der Kosten aufgefordert werden und ggf. in Verzug gesetzt werden, widrigenfalls wird Unterhalt für die Vergangenheit nicht geschuldet (Palandt § 1613 Rd.-Nr. 17).
Lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Mehrbedarf".
 
Mütterberatung
Die Gesundheitsämter bieten Müttern/Vätern kostenlose Beratungen und Untersuchungen an. Kinderärzte/Kinderärztinnen und Kinderkrankenschwestern beraten bei Fragen zum Stillen und zur Ernährung, zur Hautpflege, zum Impfen sowie zur Entwicklung und Erziehung der Säuglinge und Kleinkinder.
 
Mütter-Kuren
Es gibt Mütterkuren, Mutter-Kind-Kuren, Vater-Kind-Kuren, Kindererholung/-kuren. Die Vermittlung und Beratung über Kuraufenthalte von Müttern und Kindern, die Finanzierung der Kuren sowie die Versorgung der Familie übernehmen Mitarbeiterinnen von Beratungsstellen verschiedener Wohlfahrtsverbände (z.B. Bayr. Mütterdienst der evang.-luth. Kirche e.V., Bayr. Rotes Kreuz, Caritas, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt). Man kann sich auch bei der Krankenkasse informieren. Wer ohne Kind zur Kur fahren will (oder muss), hat Anspruch auf eine Familienpflegerin, die das Kind zu Hause versorgt. Die Kosten tragen die gesetzlichen Krankenkassen oder das Sozialamt.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Aktuelles "Kurtarif bei Privaten Krankenkassen", "Mutter-Kind-Kur auch für Selbständige und Private", "Mutter-Kind-Kuren - Pflichtleistung für alle" und "Kuren auch für Schwangere".
 
Namensrecht
1. Vorname des Kindes
Bei allein sorgeberechtigten Müttern erteilt den Vornamen die Mutter, bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erteilen die Eltern gemeinsam den Vornamen. Mindestens ein erteilter Vorname muss das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennbar machen. Der Vorname, der in der Geburtsanzeige steht ist verbindlich. Will man den Vornamen ändern, muss man dies gerichtlich tun.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Doppelnamen" und "Namensrecht".
2. Familienname des Kindes
Kinder von allein sorgeberechtigten Müttern erhalten in der Regel den Familiennamen der Mutter.
Durch Namenserteilung kann das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten. Voraussetzung ist die Vaterschaftsanerkennung, die Zustimmungserklärung der Mutter und die Erklärung der Mutter über die Namenserteilung mit Zustimmung des Vaters beim Standesamt.
Eltern, die nicht verheiratet sind, aber gemeinsam sorgeberechtigt sind bestimmen den Familiennamen des Kindes gemeinsam. Voraussetzung ist, dass vor der Geburt des Kindes eine Vaterschaftsanerkennung, eine Zustimmungserklärung der Mutter und eine Sorgeerklärung vorliegt.
Wenn die Eltern nach der Beurkundung die gemeinsame elterliche Sorge beantragen, dann haben die Eltern 3 Monate Zeit den Geburtsnamen neu zu bestimmen.
Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erhalten Kinder den Ehenamen der Eltern.
Bei Kindern, dessen Eltern verheiratet und gemeinsam sorgeberechtigt sind und die keinen Ehenamen führen, bestimmen die Eltern beim ersten Kind den Familiennamen gemeinsam. Diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder, für die gemeinsames Sorgerecht besteht.
 
Psychologische Beratungsdienste für Kinder, Jugendliche und Familien
Diese Beratungsstellen werden von verschiedenen Trägern angeboten z.B. Jugendamt, Diakonisches Werk, Caritas
Die Aufgaben sind z.B.
Elternberatung in Fragen der Entwicklung und Erziehung
Paarberatung, Familienberatung
Trennungsberatung und Vermittlung (Mediation)
Beratung für Alleinerziehende
Thematische Gruppen für Kinder und Eltern nach Trennung/Scheidung
Therapeutische Angebote (z.B. Psychomotorik-, Spiel(therapie-)gruppen)
Beratung und Behandlung nach sexuellem Missbrauch und Misshandlung
Beratung für Jugendliche und junge Erwachsene
Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften wie z.B. Erzieherinnen/Erzieher, Ärztinnen/Ärzten, Lehrerinnen/Lehrern und Institutionen
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter "Therapie" und unter Aktuelles "Hilfe bei Schreibabys".
 
Rund um die Geburt
1. Schwangerschaftsgymnastik
Das körperliche Training (Atmung, Entspannung) für die Geburt steht im Vordergrund. Daneben erhält man Informationen über den Geburtsverlauf u.ä.
Kontaktadressen:
Kliniken
Familienbildungsstätten
Hebammen
Teilweise Krankengymnastik
Siehe auch unter Geburtsvorbereitung
Wenn die Kursleiterin für Kassenabrechnung zugelassen ist, übernimmt evtl. die Krankenkasse die Kosten.
2. Geburtsvorbereitung
Geburtsvorbereitungskurse machen mit den körperlichen und seelischen Vorgängen bei Schwangerschaft und Geburt vertraut. Das kann helfen, die Geburt möglichst bewusst und natürlich zu erleben. Auf Wunsch kann der Partner oder eine andere Person bei der Geburt dabei sein.
Kontaktadressen:
Ärzte
Hebammen
Kliniken
Mütter- und Familienzentren
Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen
Beratungsstelle für natürliche Geburt
Gesundheitsämter
Volkshochschulen
Nachbarschaftshilfen
Haus der Familie
Familienbildungsstätten
Frauenzentren
Gesundheitsladen
Hier kann man auch Adressen für Atemtherapie, Yoga, u.ä. erfragen.
3. Kliniken
Die meisten Kliniken bieten die Möglichkeit, an Informationsabenden die Entbindungsräume zu besichtigen und die Hebammen kennen zu lernen; dabei kann man sich auch nach den dort praktizierten Geburtsmethoden erkundigen.
4. Ambulante Geburt
Einige Kliniken bieten die Möglichkeit der ambulanten Geburt, d.h. bei normalem Geburtsverlauf kann man einige Stunden nach der Geburt auf eigenes Risiko nach Hause gehen. Die Wochenbettpflege wird dann von einer niedergelassenen Hebamme zu Hause übernommen.
5. Hausgeburt
Bei einer Hausgeburt muss eine niedergelassene Hebamme anwesend sein. Es gibt einige Ärzte, die bei Bedarf nach Hause kommen. Eine Haushaltshilfe wird von den gesetzlichen Krankenkassen nach der Geburt bezahlt, solange die Mutter durch die Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist und keine im Haushalt lebende Person dies übernehmen kann.
6. Säuglingspflegekurse
Alles über die Bedürfnisse eines Neugeborenen erfährt man in einem Säuglingspflegekurs, den man auch schon während der Schwangerschaft (auch mit dem Partner) besuchen kann. Die Kurse werden in der Regel von Krankenhäusern, Volkshochschulen und Familienbildungsstätten angeboten. Die notwendigsten Grundkenntnisse lernt man nach der Geburt von der Hebamme im Krankenhaus oder zu Hause.
 
Schwangerschaftsberatungsstellen
Staatlich anerkannte Beratungsstellen gibt es von verschiedenen Trägern (z.B. donum vitae, pro familia, Diakonisches Werk, Caritas). Angebote dieser Beratungsstellen sind
Ausführliche Einzelberatung und Begleitung von Alleinerziehenden bei rechtlichen, finanziellen, medizinischen und psychosozialen Fragen während der Schwangerschaft und danach
Information und Beratung bei Fragen zu Verhütung und Kinderwunsch
Sexualberatung
Daneben gibt es oft Gruppenangebote mit Kinderbetreuung für Alleinerziehende.
 
Selbsthilfegruppen
Menschen in Selbsthilfegruppen
  • teilen ihre Probleme und Erfahrungen
  • suchen nach Lösungen
  • finden neue Wege und
  • bleiben nicht mehr alleine
Jede/r kann die Initiative ergreifen und eine Gruppe gründen!
Information und Unterstützung (z.B. Tipps zur Gestaltung der Gruppenarbeit, Räume für die Treffen finden) erhält man im Internet
Für Mittelfranken: Regionalzentrum für Selbsthilfegruppen (Frauentorgraben 69, 90443 Nürnberg, Tel.: 0911/2349449) unter
 
  www.selbsthilfegruppen-mittelfranken.de
oder bundesweit bei NAKOS (Nationale Kontakt- und Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen, Wilhermsdorfer Str. 39, 10627 Berlin, Tel.: 030/31018960) unter
 
  www.nakos.de
 
 
Sonderbedarf
Sonderbedarf kann nur sein, was nicht bereits zum allgemeinen Lebensbedarf oder zum Mehrbedarf gehört. Es muss sich hier um einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf handeln (BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB und Palandt, § 1613 Rd-Nr. 16 ff) z.B.:
Säuglingserstausstattung
Brille
Notwendige Umzugskosten
Mehrjährige kieferorthopädische Behandlung, z.B. Zahnspange
Medizinisch verordneter Kuraufenthalt
Sonderbedarf kann bis ein Jahr seit Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden, darüber hinaus nur, wenn der Schuldner vor Ablauf des Jahres in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde (Palandt Rd.-Nr. 16).
Kein Sonderbedarf ist z.B. (Palandt § 1613 Rd.-Nr. 21):
Kosten für Kindergarten , Kinderhort
Schultüte
Neue Zimmereinrichtung
Teures Musikinstrument
Brillenaufpreis
Führerschein
Konfirmation
Klassenfahrt
Schullandheim
Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Schüleraustausches
Urlaub
Auslandsstudium
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Baby-Erstausstattung" und "Sonderbedarf".
 
Sozialhilfe / Sozialgeld
Seit 1.1.2005 wurde die Sozialhilfe mit der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt (ALG II).
Das neue Sozialgeld erhalten nur noch Personen, für die vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist (z.B. Bezieher einer Zeitrente, längerfristig Erkrankte).
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Behörden, Das ABC der Finanziellen Unterstützung "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld" und "Sozialhilfe / Sozialgeld".
 
Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe
Wenn der Erziehungsberechtigte krank wird, in stationäre Behandlung ins Krankenhaus oder zur Kur muss und niemand im Haushalt wohnt, der die Aufgaben gegenüber dem Kind übernehmen kann, besteht bei der Krankenkasse ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn zumindest ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt. Kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nicht stellen, so werden die Kosten einer eigenen Ersatzkraft "in angemessener Höhe" erstattet. Informationen erhält man bei der Krankenkasse.
 
Umgangsrecht
Im neuen Kindschaftsrecht ist ausdrücklich festgelegt, dass jedes Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat unabhängig davon, ob diese miteinander verheiratet sind. Der Umgang wird nicht mehr primär aus der Sicht der Eltern, sondern aus der Sicht der Kinder geregelt. Es ist nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht der Eltern, diesen Umgang zu pflegen, da dies in der Regel dem Wohl des Kindes förderlich ist. Kinder haben ferner das Recht auf Umgang mit Geschwistern, Großeltern und anderen Personen, mit denen sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, wie z.B. Stief- und Pflegeeltern.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Umgangsrecht" und unter Neueste Rechtsprechungen "Umgangsrecht eines Elternteils".
 
Unterhalt für das Kind
Jedes Kind hat gegenüber seinen Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Auf den Kindesunterhalt kann die/der Sorgeberechtigte rechtswirksam nicht verzichten. Wenn die Eltern getrennt leben gilt: Der Elternteil, bei dem das Kind untergebracht ist, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt), während der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch monatliche Geldleistungen zu erfüllen hat (Barunterhalt). Grundsätzlich hat das Kind bis zum Ende einer Ausbildung (wirtschaftliche Selbständigkeit) Unterhaltsansprüche.
Die Höhe der Barunterhaltspflicht ist abhängig vom Alter des Kindes und bemisst sich im wesentlichen nach dem monatlichen Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (wird nach der Düsseldorfer Tabelle errechnet), unabhängig davon, ob die Eltern der Kinder verheiratet sind oder nicht. Diese Tabelle kann auch beim Jugendamt Abteilung Beistand- und Amtsvormundschaften eingesehen werden.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Behörden, Finanzielle Unterstützung, "Unterhalt/Unterhaltsvorschuss" und unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Abschreibungen", "Ausbildungsunterhalt", "Baby-Erstausstattung", "Beschränkung bzw. Wegfall der Unterhaltsverpflichtung bei sittlicher Verfehlung", "Erwerbsobliegenheit", "Krankenversicherung", "Leistungsfähigkeit", "Mehrbedarf", "Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes", "Kindesunterhalt", "Pfändungsfreigrenzen", "Sonderbedarf", "Verjährung" und unter Neueste Rechtssprechungen "Abänderung einer Jugendamtsurkunde über den Regelbetrag", "Haftungsverhältnis bei Unterhaltsansprüchen der Ehefrau sowohl gegen den Ehemann als auch den Vater des nichtehelichen Kindes", "Unterhalt für die Vergangenheit".
 
Unterhalt für die Mutter
Seit 01.07.70 steht der Mutter Unterhalt auch dann zu, wenn Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet war (nach § 1615 l BGB) und zwar
1. für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfristen - 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes, sofern die Frau nicht anderweitig sozial abgesichert ist.
2. kann für die Zeit bis zu drei Jahren nach der Entbindung gegen den Vater des Kindes ein Unterhaltsanspruch für die Mutter geltend gemacht werden
wenn z.B. die Frau durch die Entbindung oder Schwangerschaft krank geworden ist oder
die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig sein kann, weil das Kind sonst nicht versorgt werden kann
Als Berechnungsgrundlage wird das Einkommen der Mutter herangezogen, das sie in dem Jahr vor der Geburt des Kindes bezogen hat. Dem Vater des Kindes steht ein Selbstbehalt zu, dazu gerechnet wird der Unterhalt den er für das oder mehrere Kinder bezahlt; von dem restlichen Einkommen errechnet sich der Unterhalt für die Mutter oder die Mütter.
Das Jugendamt berät die Mutter kostenlos über ihr Recht auf Unterhalt, macht es aber nicht geltend. Um die Unterhaltszahlungen einzuklagen, muss sich die Mutter eine(n) Anwalt/Anwältin nehmen. 4 Jahre nach der Geburt des Kindes verjährt dieser Anspruch. Rückwirkend können Unterhaltszahlungen nur dann eingefordert werden, wenn der Kindsvater in Verzug gesetzt wurde.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter aus Anlass der Geburt" und "Zahlungsversprechung für den nichtehelichen Lebenspartner" und unter Neueste Rechtssprechungen "Bedürftigkeit der Mutter als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch", "Erwerbspflicht der Kindesmutter", "Maß des Unterhaltsbedarfs der Mutter eines nichtehelichen Kindes", "Unterhalt für die Vergangenheit".
 
Unterhaltsvorschuss
Alleinerziehende, die keine oder zu niedrige Unterhaltsleistungen erhalten, können einen Antrag auf Zahlung von Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt stellen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem geltenden Regelbetrag, abzüglich der Hälfte des Kindergeldes für ein 1. Kind.
Alte Bundesländer:
bis zum 6. Lebensjahr des Kindes EUR 125 mtl.
bis zum 12. Lebensjahr des Kindes EUR 168 mtl.
Dieser Unterhaltsvorschuss wird längstens für den Zeitraum von 72 Monaten und bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gewährt. Der Anspruch erlischt bei (Wieder-)Heirat.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Behörden, Finanzielle Unterstützung "Unterhalt/Unterhaltsvorschuss".
 
Vaterschaftsfeststellung
Vom Standesamt erfährt das Jugendamt, wenn ein Kind nicht ehelich geboren wird. Das Jugendamt schreibt dann die Mutter an und lädt sie zu einem Gespräch ein. Die Mutter wird nach dem Vater des Kindes befragt, falls sie eine entsprechende Beistandschaft einrichtet. Dieser wird dann vom Jugendamt angeschrieben und aufgefordert, die Vaterschaft anzuerkennen.
Reagiert der Mann auf die Einladung des Jugendamtes nicht, wird gegen ihn eine Vaterschaftsklage beim Familiengericht (Amtsgericht) erhoben. Der Mann erhält eine Ladung zu einem Gerichtstermin. Da ja das Kind als Kläger auftritt wird die Mutter als Zeugin vorgeladen. Bei Gericht gibt es dann folgende Möglichkeiten:
1. Der potentielle Vater erscheint vor Gericht. Er erkennt die Vaterschaft freiwillig an. Die Mutter stimmt der Vaterschaft zu.
2. Der potentielle Vater erscheint vor Gericht. Er bestreitet die Vaterschaft. Das Gericht glaubt den Ausführungen der Mutter, dass nur dieser Mann der Vater des Kindes sein kann. Das Gericht erlässt ein Urteil. Der Mann kann in die Berufung gehen.
3. Der potentielle Vater erscheint vor Gericht. Er bestreitet die Vaterschaft. Das Gericht zweifelt die Aussagen der Mutter an und beantragt ein Abstammungsgutachten.
4. Der potentielle Vater erscheint unentschuldigt nicht vor Gericht. Das Gericht glaubt den Ausführungen der Mutter und erlässt ein Urteil. Der Mann erhält ein Protokoll dieser Gerichtsverhandlung. Er kann daraufhin die Vaterschaft anerkennen oder er kann in Berufung gehen.
Erst durch die wirksame Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung erwirbt das Kind gegenüber dem Vater Unterhalts- sowie Erb- und Rentenansprüche.
Falls Die Mutter Sozialhilfe, Unterhaltsvorschuss oder andere Sozialleistungen beantragt, wird sie nach dem Vater des Kindes befragt.
Auch wenn das Kind den Familiennamen des Vaters bekommen hat oder die elterliche Sorge gemeinsam mit dem Vater ausgeübt werden soll, ist Voraussetzung, dass die Vaterschaft vorher feststeht.
 
Freiwillige Vaterschaftsanerkennung
Ist die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet, kann der Vater nur dann von Anfang an in des Geburtenbuch eingetragen werden, wenn er die Vaterschaft vorher wirksam anerkannt hat. Eine solche Vaterschaftsanerkennung muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann erfolgen
durch freiwillige Anerkennung der Vaterschaft
beim Standesamt (gebührenfrei)
beim Jugendamt (gebührenfrei)
beim Notar (hier entstehen Kosten)
beim Amtsgericht (wird in der Praxis eher selten gemacht)
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam werden kann. Auch dies muss in öffentlich beglaubigter Form geschehen. Die Mutter kann ihre Zustimmung ebenfalls beim Standesamt, beim Jugendamt, beim Notar und Amtsgericht erklären.
Sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Zustimmungserklärung der Mutter können schon während der Schwangerschaft, also vor der Geburt des Kindes, abgegeben werden.
 
Vaterschaftsfeststellungsklage
Da das Kind Kläger ist, entstehen der Mutter keine Kosten. Das Kind erhält in der Regel Prozesskostenhilfe. Voraussetzung ist, dass das Kind ohne Vermögen ist (was ja i.d.R. der Fall ist, wenn das Kind geboren wird) und die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Die Vaterschaftsklage kann die Mutter erheben oder sie holt sich Unterstützung durch das Jugendamt. Dann kann für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet werden und das Jugendamt beantragt die Vaterschaftsfeststellungsklage.
Zur Vaterschaftsfeststellung wird ein Abstammungsgutachten benötigt. Das Familiengericht benennt einen Gutachter. Beim Oberlandesgericht gibt es eine Liste von gerichtlich zugelassenen Gutachtern. Seit 01.05.2002 ist das DNA-Gutachten als isoliertes Gutachten zugelassen. Es kann sofort nach der Geburt erstellt werden bzw. schon während der Schwangerschaft, wenn die Mutter eine Fruchtwasseruntersuchung hat vornehmen lassen. Es kann auch ein sog. Kombigutachten (HLA, serologisches Blutgutachten und DNA) erstellt werden. Dieses Abstammungsgutachten kann durchgeführt werden, wenn das Kind 8 Monate alt ist. Zur Durchführung eines Abstammungsgutachtens braucht man eine Blutentnahme (bei DNA reicht auch ein Mundschleimhautabstrich) vom Kind, von der Mutter und vom potentiellen Vater. Das Ergebnis dauert ca. 10 - 14 Tage. Danach steht der Vater mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % fest. Erscheint der vermeintliche Vater nicht freiwillig zur Blutentnahme, kann er durch den Gerichtsvollzieher vorgeführt werden.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Vaterschaftsfeststellungsklage".
 
Mehrere potentielle Väter für das Kind
Kann die Mutter nicht zweifelsfrei den Vater des Kindes benennen, so muss sie alle in Frage kommenden "Väter" angeben. Die gesetzliche Empfängniszeit verlangt die Angabe von Partnern während des 181. - 300. Tag vor der Geburt des Kindes. Es wird dann gegen einen Mann Vaterschaftsfeststellungsklage erhoben. Fällt das Abstammungsgutachten negativ aus, müssen von allen anderen in Frage kommenden Männern Abstammungsgutachten erstellt werden.
 
Verheiratete Mutter bekommt Kind von einem anderen Mann
Die Mutter ist verheiratet und bekommt ein Kind von einem anderen Mann. Das Kind ist ehelich geboren, d.h. der Ehemann ist automatisch der Vater des Kindes. Bezweifelt der Ehemann die Vaterschaft, muss er beim Familiengericht Klage erheben. Die Klage erfolgt immer am Wohnsitz des Kindes. Die Vaterschaft anfechten können außerdem die Mutter und das Kind (bei minderjährigen Kindern vertreten durch den gesetzlichen Vertreter = meist ein vom Gericht bestellter Pfleger).
Um eine Klage abzuwenden, gibt es hier die sog. "Qualifizierte Drittanerkennung". Dazu muss der Scheidungsantrag vor der Geburt des Kindes eingereicht sein. Erkennt der andere Mann die Vaterschaft bis spätestens ein Jahr nach der Scheidung an und stimmt neben der Mutter der frühere Ehemann dieser Anerkennung zu, dann ist der frühere Ehemann nicht Vater des Kindes. Vater ist dann der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Anerkennung wird frühestens mit der Rechtskraft der Scheidung wirksam. Die Vaterschaft muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Sie läuft für jeden Anfechtungsberechtigten gesondert ab dem Zeitpunkt, ab dem er Kenntnis von den Umständen hat, die gegen eine Vaterschaft sprechen. Für das minderjährige Kind gilt eine Besonderheit: Hat sein gesetzlicher Vertreter nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Neueste Rechtsprechung "Anfechtung der Vaterschaft", "Haftungsverhältnis bei Unterhaltsansprüchen der Ehefrau sowohl gegen den Ehemann als auch den Vater des nichtehelichen Kindes".
 
Wohnen
 
 
Mutter-Kind-Heime
In den Häusern für Mutter und Kind finden Schwangere und alleinerziehende Mütter Unterstützung zur Bewältigung ihrer Lebenssituation. Sozialpädagoginnen beraten die Frauen in Konfliktsituationen, z.B. bei Schwangerschafts-, Partner- und Erziehungsproblemen und beim (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel befristet auf drei bis fünf Jahre. Die Mieterinnen haben einen Anspruch auf einen Kindergarten- und/oder Hortplatz. Für die 0-3jährigen Kinder gibt es Krabbelgruppen.
Um in einem Mutter-Kind-Heim aufgenommen zu werden muss man beim Jugendamt oder dem Allgemeinen Sozialdienst die Übernahme der Kosten beantragen.
Eine bundesweite Liste über Mutter-Kind-Häuser findet man, wenn man Links/Hilfen anklickt unter
http://www.lebensrecht.de
 
Sozialwohnung
Sozialwohnungen sind mit öffentlichen Mitteln errichtete Wohnungen, die der Mietpreisbindung unterliegen und nur an Berechtigte vergeben werden. Berechtigte sind Personen, deren Einkommen unter einer bestimmten Höchstgrenze liegt. Um eine Sozialwohnung zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich, der beim örtlichen Wohnungsamt gestellt werden muss. Werdende Mütter und Alleinerziehende werden bei der Vergabe bevorzugt.
 
Wer behält nach einer Trennung oder Scheidung die gemeinsame Wohnung?
Wenn ein Paar in einer Mietwohnung zusammen gelebt hat und nicht verheiratet war, kommt es bei einer Trennung darauf an, wer den Mietvertrag unterschrieben hat.
Haben beide den Mietvertrag unterschrieben, können sie auch nur gemeinsam kündigen oder gekündigt werden. Zieht ein Partner ohne Kündigung aus, bleibt er weiter als Mieter verpflichtet.
Hat nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben, hat im Trennungsfall die andere Person keinerlei Rechte, in der Wohnung zu bleiben, außer es tritt das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Danach kann man z.B. bei Gewaltanwendung durch den Partner einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen und verlangen, dass dieser auszieht. In besonderen Härtefällen reicht bereits die Androhung von Gewalt aus. Dies gilt auch, wenn die Tat im Zustand z.B. Alkohol bedingter Unzurechnungsfähigkeit verübt wurde. Hat der Partner den Mietvertrag mit unterschrieben oder ist er alleiniger Mieter, kommt nur eine befristete Überlassung der Wohnung zur alleinigen Benutzung in Betracht. Die befristete oder dauerhafte Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung durch das Gericht kann auch im Eilverfahren angeordnet werden.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Recht, Das ABC des Unterhalts- und Familienrechts "Ehewohnung".
 
Wohngeld
Ab 1.1.2005 sind Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II) vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Beim Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen besteht weiterhin ein Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Das Wohngeld gibt es in der Form des Mietzuschusses und in der Form des Lastenzuschusses.
Den Mietzuschuss können z.B. beantragen Mieter (auch Untermieter) und Nutzungsberechtigte von Wohnraum, wenn das Mietverhältnis mietähnlich ist, Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung, Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes und (Mit-)Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen.
Den Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können z.B. beantragen Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle sowie Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
Der Wohngeldantrag ist mit den erforderlichen Nachweisen bei der Gemeinde oder der Stadt einzureichen, in der der Wohnraum liegt.
Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, von der Höhe des Familieneinkommens (auch bei nicht verheirateten Paaren wird das Einkommen von beiden herangezogen) und von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld wird im Normalfall für ein Jahr gezahlt ab Beginn des Antragsmonats. Da die Bearbeitung der Anträge im allgemeinen recht lange dauert, ist es gut, den Folgeantrag auf Wohngeld schon zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden.
Wenn sich die Zahl der Familienmitglieder verändert z.B. durch die Geburt eines Kindes, muss ein neuer Antrag gestellt werden, um erhöhtes Wohngeld zu erhalten.
Wenn getrennt lebende oder geschiedene Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind haben und sich das Kind abwechselnd und regelmäßig in der Wohnung beider Elternteile aufhält und es dort betreut wird, zählt das Kind bei beiden Haushalten als Haushaltsmitglied bei der Wohngeldberechnung.
Bitte lesen Sie dazu auch den Text unter Behörden, Das ABC der Finanziellen Unterstützung "Wohngeld".
 
Zuschuss zu Kindertagesstätten
Wenn die "zumutbare finanzielle Belastung" der Mutter oder des Vaters überschritten wird, gewährt das Jugendamt Zuschüsse für
Krabbelstuben,
Tagespflegestellen,
Kindergärten, Kinderläden,
Horte,
Ferienfahrten und Freizeiten
Bei Zuschüssen für Ferienfahrten und Freizeiten liegt die Altersgrenze bei 21 Jahren und bei allen anderen Betreuungsmaßnahmen bei 13 Jahren des Kindes.
  letzte Änderung (26.02.2008 14:09:14)
 
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