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| 28.04.2005 |
Ab dem 1. April 2005 hat sich die Beantragung zur Befreiung von der Rundfunk u. Fernsehgebühr geändert. Die Befreiung von Rundfunk und Fernsehgebühr gilt dabei ausdrücklich auch beim Bezug des ALG II. (Stand 06.03.2005)
Ab 1. April 2005 muss diese Befreiung jetzt direkt bei der GEZ / 50656 Köln beantragt werden. Hierzu kann die von der GEZ (Rundfunkgebührenbefreiung) herausgegebene Pdf-Datei verwendet werden. Diese kann auch von der Internetseite der GEZ.: http://www.gez.de heruntergeladen werden.
Bisher konnte man den Antrag auch beim örtlichen Sozialamt stellen. Inwieweit das noch gültig ist, ist unklar. Als Nachweis für die Bedürftigkeit ist der Bescheid der Bewilligung von ALG II erforderlich. Außerdem muss der Personalausweis mitgebracht werden.
Die Rundfunkgebührenbefreiung erfolgt grundsätzlich nur auf Antragstellung und erst ab dem darauf folgenden Monat der Beantragung. Die Befreiung wird in der Regel für einen Zeitraum bis September 2005 gewährt, danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Wer von den Rundfunkgebühren befreit ist, hat auch Anspruch auf einen Sozialtarif bei der Deutschen Telekom. Mit rund 8 Euro/Monat ist die Ermäßigung für Telefonate jedoch recht gering.
Keinen Anspruch auf die Befreiung haben ALG II-BezieherInnen, die den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten.
Das Team von umstaendehalber e.V.
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