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| 30.09.2008 |
Die wichtigsten Neuerungen zum Kinderzuschlag ab 1. Oktober 2008
Mindesteinkommensgrenze Neu ab 01.10.2008 ist die Festsetzung der Mindesteinkommensgrenze auf einheitliche Beträge: Für Alleinerziehende 600 Euro.
Den Kinderzuschlag kann man nur dann beanspruchen, wenn die monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z.B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Höchsteinkommensgrenze Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen.
Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich – wie bisher – aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum ALG II und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.
Unter Behörden, Das ABC der Finanziellen Unterstützung kann man unter dem Stichwort "Kinderzuschlag" die weiteren Voraussetzungen nachlesen.
Das Team von umstaendehalber e.V. ...zurück |
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