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Details zu:   Kinderbetr.kosten- Einspruch gegen Steuerbescheid
 
25.02.2008 Pendlerpauschale und Kinderbetreuungskosten sind gleich zu behandeln

der Deutsche Juristinnenbund (gegründet 1948) ist der Ansicht, dass Pendlerpauschale und Kinderbetreuungskosten gleich zu behandeln sind. D.h. die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten sollte man ab dem ersten Euro gegenüber dem Staat geltend machen können.


Der VAMV (Verband alleinerziehender Mütter und Väter) hat dazu einen Muster-Einspruch gegen den Steuerbescheid 2007 und ein Muster-Klageschreiben entworfen.Musterbriefe siehe unten!!!


Deutscher Juristinnenbund
Pressemitteilung vom 28.1.2008

Pendlerpauschale und Kinderbetreuungskosten sind gleich zu behandeln

Im Zusammenhang mit der gerade veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Pendlerpauschale (BFH-Beschluss vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07, Rubrik "Entscheidungen",
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2008.1.23/6R1707.html)
weist der Deutsche Juristinnenbund (djb) darauf hin, dass wegen der ähnlich gelagerten Problematik alle erwerbstätigen Eltern die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten in ihren offenen Einkommensteuerveranlagungen in verfassungsgemäßer Höhe - ab dem ersten Euro
- gegenüber dem Fiskus geltend machen sollten.

Der Bundesfinanzhof hält die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig und hat die Regelung dem Bundesverfassungsgericht mit ausführlicher Begründung zur Prüfung vorgelegt. Die in dem Beschluss angeführten Argumente haben größtenteils auch für die rechtliche Beurteilung
der bislang nur eingeschränkten Abzugsmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten nach heutiger Rechtslage (ab dem Jahr 2006) und nach alter Rechtslage
Bedeutung. Mehrere Verfahren dazu sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

,,Die Entscheidung des BFH sollte Anlass sein, sämtliche offenen Verfahren über die Höhe von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten im Einspruchs- oder Klageverfahren ruhend zu stellen", empfiehlt Jutta Wagner, Präsidentindes djb, in Berlin.



Musterbrief

Einspruch gegen den Steuerbescheid 2007
Anerkennung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten

Name, Adresse, Steuernummer


An das
Finanzamt



Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,


Hiermit lege ich gegen den Steuerbescheid vom ...................... Einspruch ein.

Aufgrund meiner Erwerbstätigkeit habe ich mein Kind in einer Einrichtung (oder von einer anderen anerkannten Kinderbetreuung) betreuen lassen. Diese Betreuung hat im Jahr 2007 ................... € gekostet. Ich beantrage die volle steuerliche Anerkennung dieser erwerbsbedingten Ausgaben.

Begründung:
Kinderbetreuungskosten, die aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern anfallen, mindern deren steuerliche Leistungsfähigkeit. Das ergibt sich zunächst aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz). Erwerbsbedingte Betreuungskosten mindern das Er-werbseinkommen ebenso wie andere Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Es sind Kosten, die für Eltern erforderlich sind, um Erwerbseinkommen zu beziehen - ver-gleichbar mit der Möglichkeit, Aufwendungen aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd geltend zu machen.

Art. 3 Abs. 2 GG gebietet die steuerliche Berücksichtigung, weil es überwiegend Frau-en sind, deren Verdienst oder Zuverdienst durch erwerbsbedingte Betreuungskosten belastet ist. Auch aus dem rechtsverbindlichen Teil der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts vom 10.11.1998 (BVerfGE 99, 216) folgt die Notwendigkeit, diese Kosten zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zuzulassen.

Die im Einkommenssteuerrecht vorgesehenen Entlastungen in Bezug auf die Kinder-betreuung reichen nicht aus. Das gilt insbesondere für die Regelung des § 4 f EStG, nach der nur 2/3 der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar sind. Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung in § 32 Abs. 6 EStG, der aufgrund seiner Konzeption als Freibetrag innerhalb des Verrechnungssys-tems des Familienleistungsausgleichs erst ab sehr hohen Einkommen eine Wirkung zeigt, hat für einen Großteil der Steuerzahler/innen mit Kindern keine Entlastungswir-kung.

Da zurzeit in dieser Sache eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsge-richt (AZ: 2 BVR 1270/07) anhängig ist, beantrage ich das Ruhen meines Verfahrens bis zu dessen Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen



Musterbrief
Klage vor dem Finanzgericht
Anerkennung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten


Absender/in
Steuer-Nr.
Adresse des Finanzgerichts

Datum

Betr. Klage gegen das Finanzamt ……..


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid vom in der Form des Widerspruchsbescheids
vom erhebe ich Klage.

Aufgrund meiner Erwerbstätigkeit habe ich mein Kind in einer Einrichtung (oder einer anderen anerkannten Kinderbetreuung) betreuen lassen. Diese Betreuung hat im Jahr ................... € gekostet. Ich beantrage die volle steuerliche Anerkennung dieser er-werbsbedingten Ausgaben.

Begründung:
Kinderbetreuungskosten, die aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern anfallen, mindern deren steuerliche Leistungsfähigkeit. Das ergibt sich zunächst aus Art. 3 Abs. 1 GG (all-gemeiner Gleichheitssatz). Erwerbsbedingte Betreuungskosten mindern das Erwerbs-einkommen ebenso wie andere Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Es sind Kos-ten, die für Eltern erforderlich sind, um Erwerbseinkommen zu beziehen - vergleichbar mit der Möglichkeit, Aufwendungen aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und Ar-beitsstätte steuermindernd geltend zu machen.

Art. 3 Abs. 2 GG gebietet die steuerliche Berücksichtigung, weil es überwiegend Frauen sind, deren Verdienst oder Zuverdienst durch erwerbsbedingte Betreuungskosten be-lastet ist. Auch aus dem rechtsverbindlichen Teil der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts vom 10.11.1998 (BVerfGE 99, 216) folgt die Notwendigkeit, diese Kosten zum Abzug von der Bemessungsgrundlage zuzulassen.

Die im Einkommenssteuerrecht vorgesehenen Entlastungen in Bezug auf die Kinder-betreuung reichen nicht aus. Das gilt insbesondere für die Regelung des § 4 f EStG, nach der nur 2/3 der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar sind. Der Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung in § 32 Abs. 6 EStG, der aufgrund seiner Konzeption als Freibetrag innerhalb des Verrechnungssystems des Familienleistungsausgleichs erst ab sehr hohen Einkommen eine Wirkung zeigt, hat für einen Großteil der Steuerzahler/innen mit Kindern keine Entlastungswirkung.

Da zurzeit in dieser Sache eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsge-richt (AZ: 2 BVR 1270/07) anhängig ist, beantrage ich das Ruhen meines Verfahrens bis zu dessen Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen


 
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