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| 22.11.2007 |
Welt Online http://www.welt.de/berlin/article1385495/Zypries_kritisiert_Besuchszwang_fuer_Vater.html
21. November 2007, 14:29 Uhr Von Miriam Hollstein Bundesverfassungsgericht Zypries kritisiert Besuchszwang für Vater Ein Mann war gerichtlich dazu verurteilt worden, sich regelmäßig mit seinem unehelichen Sohn zu treffen. Der Vater sah darin einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte und klagte vor dem Bundesverfassungsgericht. Nun äußerte sich Bundesjustizministerin Zypries – und unterstützt seine Klage.
Neulich hat Fernando P. aus Brandenburg an der Havel seinen Vater gesehen. Zum zweiten Mal in seinem Leben. Der achtjährige Junge war mit seiner Mutter auf dem Fahrrad unterwegs, als sie einem Mann und einer Frau begegneten, die bei ihrem Anblick schnell die Straßenseite wechselten. Hinterher hat ihm seine Mutter gesagt, dass der Mann sein Vater gewesen sei. Da hat Fernando das gefragt, was er in letzter Zeit öfter fragt: „Mama, warum will mein Papa mich nicht sehen?" Warum der Lkw-Fahrer Dirk B. aus Brandenburg dafür kämpft, seinen Sohn nicht sehen zu müssen – damit hat sich am Mittwoch auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beschäftigt. Denn dort ist der Fall von Fernando P. inzwischen gelandet. Entscheiden müssen die Richter freilich über eine andere Frage: Darf der Staat einen Menschen zum Umgang mit seinem Kind zwingen? Das Urteil wird vermutlich erst in drei Monaten gefällt. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) kündigte bei der Anhörung in Karlsruhe indes bereits an, die Regierung plane eine Verschärfung der Umgangsregelung. Erzwungener Umgang mit dem nicht ehelichen Kind sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Voraussetzung sei allerdings, dass der Umgang dem Wohl des Kindes diene. Sie bezweifele, dass es für ein Kind gut sei, seinen Vater zu sehen, wenn dieser das Kind vollkommen ablehne – wie im vorliegenden Fall.
Die Geschichte von Fernandos Eltern klingt zunächst nach einer ganz gewöhnlichen Affäre. Die Mutter kennt den Vater schon seit Schulzeiten. Ein Verhältnis sei erst Jahre später daraus geworden, erzählt die heute 41-jährige Camilla P. Doch da ist B. schon mit einer anderen liiert. Man trifft sich weiter, auch als B. heiratet und zwei Kinder bekommt. Auch Camilla P. bekommt zwei Söhne von unterschiedlichen Männern. Die Beziehungen halten nicht. 1998 wird die gelernte Textilfachverkäuferin von B. schwanger. Ungewollt, wie sie sagt. Die Bitte des Vaters, das Kind zur Adoption freizugeben, lehnt sie ab. Im Februar 1999 bringt sie Sohn Fernando zur Welt. Kurz danach bricht B. den Kontakt zu ihr völlig ab. Es ist eine Mischung aus Verletztheit und Wut, die Camilla P. zu einem merkwürdigen Schritt führt: Sie verklagt B. darauf, seinen Sohn zu sehen. Nachdem sie in erster Instanz verliert, zieht sie vor das Oberlandesgericht Brandenburg und erhält recht. „Das subjektive Recht des Kindes auf Umgang besteht auch dann, wenn der (nicht eheliche) Vater den Kontakt ablehnt“, urteilten die Richter 2004. Komme der Mann dieser Pflicht nicht nach, könne er dafür mit Zwangsgeld belegt werden. Den Einwand des Vaters, ein Kontakt zum Sohn gefährde seine nur mühsam gerettete Ehe, erkennt das Gericht ebenso wenig an wie sein Argument, er habe keinerlei emotionale Bindung zu seinem Sohn. Für das Urteil entscheidend ist auch ein Gutachten, in dem festgestellt wird, eine Kontaktaufnahme zum Vater sei für das Kind nicht schädlich. Im selben Gutachten steht, dass die Mutter teilweise mit der Betreuung des Sohnes überfordert ist. Was hat ein Junge davon, wenn er einen Vater trifft, der ihn ablehnt? Im Gerichtssaal sieht B. seinen Sohn zum ersten Mal. Die Mutter hat den Zweijährigen mitgebracht. Weil B. im Urteil des Oberlandesgerichts eine Einschränkung seiner Persönlichkeitsrechte sieht, klagt er dagegen. So landet der Fall schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht. „Man kann nicht durch Zwangsgelder erreichen, dass Eltern ihre Verantwortung wahrnehmen“, sagt B.s Anwältin Heike Hase. Dem gegenüber steht das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen, festgeschrieben in Paragraf 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort heißt es in Absatz 1: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Doch wie sinnvoll ist es wirklich, einen Vater dazu zu zwingen, sein Kind zu sehen? Was hat ein Junge davon, wenn er viermal im Jahr in Anwesenheit eines Psychologen einen Mann trifft, der ihm nur Ablehnung entgegenbringt? Darüber waren sich auch die Verbände nicht einig, die das Bundesverfassungsgericht zur Anhörung nach Karlsruhe geladen hatte. „Eine Vollstreckung der Umgangspflicht mit Zwangsmitteln gegen den Willen des umgangsberechtigten Elternteils lehnen wir ab“, sagt Diana Pech vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge. Dies diene nicht dem Wohl des Kindes. Ganz anders sieht man das beim Verband „Väteraufbruch für Kinder“. „Für die Entwicklung eines Kindes ist es ausschlaggebend, dass es seinen Vater kennt und nicht mit einem Fantasiegebilde aufwächst“, sagt Vorstandsmitglied Ulrich Mueller. Das gelte auch dann, wenn der Vater das Kind ablehne. Mueller ist überzeugt: „Das Urteil wird für Hunderttausende von Kindern in Deutschland eine große Bedeutung haben.“
Der Kläger, Fernandos Vater, war am Mittwoch nicht vor Gericht erschienen. Ihr Mandat wolle mit dem Fall endlich abschließen, sagt seine Anwältin Heike Hase. Der Kindsmutter Camilla P. ist inzwischen nicht mehr wohl bei der Sache. „Ich bin der Sache müde“, sagt sie. Sie sei zur Einsicht gelangt, „dass das Ganze mit Zwang nichts wird“. Aber ganz gleich, wie das Urteil ausfalle: „Ich wünsche mir für meinen Sohn, dass sein Vater sein Herz für ihn öffnet und ihm ein väterliches Vorbild ist.“ (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1620/04)
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