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Details zu:   Entscheidg. Bundesverfassgsgericht Betr.unterhalt
 
23.05.2007 Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 56/2007 vom 23. Mai 2007

Zum Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 BvL 9/04 –


Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung
ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig




Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren
Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der
Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die
Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht
Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den
betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber
ist der in § 1615 l BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein
nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht
nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen
Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil
endet gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei
Jahre nach der Geburt des Kindes.

Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines
kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete
Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied
der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des
Oberlandesgerichts Hamm. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.
Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum
Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter
zu Anwendung.

Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Der Gesetzgeber hat dem in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltenen Verbot
  einer Schlechterstellung nichtehelicher Kinder gegenüber ehelichen
  Kindern zuwidergehandelt. Art. 6 Abs. 5 verbietet, mit zweierlei
  Maß zu messen und bei ehelichen Kindern eine erheblich längere
  persönliche Betreuung für angezeigt zu halten als bei
  nichtehelichen Kindern. Denn wie viel ein Kind an persönlicher
  elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht
  danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Durch die
  ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von
  Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind
  zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit genommen wird, ebenso lang
  wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen.
  Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht gerechtfertigt.

  1. Sie rechtfertigt sich nicht durch unterschiedliche soziale
    Situationen, in denen sich die Kinder befinden. Die
    tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern
    geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden
    sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der
    betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts
    angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb
    keiner Erwerbsarbeit nachgehen will.

  2. Auch die im Gesetzgebungsverfahren angeführte große Bandbreite
    unterschiedlicher Lebensgestaltungen, die im Gegensatz zu
    verheirateten Eltern bei nichtverheirateten Eltern anzutreffen
    sei, vermag die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche
    kinderbetreuender Elternteile nicht zu rechtfertigen. Art. 6
    Abs. 5 GG bezweckt gerade die Gleichstellung von Kindern, deren
    Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit
    solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit
    füreinander und für ihr Kind Sorge tragen. Auf die Art der
    elterlichen Beziehung kommt es hinsichtlich eines
    Unterhaltsanspruchs, der wegen der Pflege oder Erziehung eines
    Kindes gewährt wird, nicht an. Der Unterhaltspflichtige wird vom
    Gesetz nicht um des anderen Elternteils willen, sondern wegen
    des Kindes in Anspruch genommen, damit dieses persönlich von
    einem Elternteil betreut werden kann. Auch führt die
    Vielgestaltigkeit nichtehelicher Beziehungen nicht zu
    unterschiedlicher Elternverantwortung gegenüber dem Kind.

  3. Die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche rechtfertigt sich
    auch nicht dadurch, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz
    zu nicht miteinander verheirateten Eltern die eheliche
    Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen kann, die
    Nichtverheirateten nicht zustehen.

    Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung
    durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen
    geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zustellen als
    einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf
    die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden
    Kinder auswirken kann. So etwa hat ein geschiedener Elternteil
    ungeachtet des Alters des von ihm betreuten Kindes einen
    Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil, wenn er eine
    angemessene Erwerbsarbeit nicht findet. Räumt der Gesetzgeber
    aber dem geschiedenen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch allein
    wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein,
    dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für
    notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind
    anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind.

    Weder dem Wortlaut des § 1570 BGB noch seiner
    Entstehungsgeschichte ist eine über die Kinderbetreuung
    hinausgehende Ausrichtung des Unterhaltsanspruchs zu entnehmen.
    Für den vom Gesetzgeber erst später nachgeschobenen Hinweis,
    dass der Betreuungsunterhalt auch durch den zusätzlichen
    Schutzzweck der nachehelichen Solidarität begründet sei, finden
    sich keine Anhaltspunkte. Die ausschließlich nach dem
    Kindesalter bemessene Dauer des Unterhaltsanspruchs aus § 1570
    BGB spricht vielmehr gegen die Annahme und Berücksichtigung
    eines solchen weiteren, die Dauer des Anspruchs bestimmenden
    Grundes. Auch die Rechtsprechung richtet die Unterhaltsdauer
    ausschließlich am Alter der Kinder aus. Das Alter eines Kindes
    ist sicherlich ein geeigneter Anknüpfungspunkt, um den Bedarf
    eines Kindes an persönlicher Betreuung durch einen Elternteil zu
    bestimmen. Das Alter ist aber kein tauglicher Maßstab dafür,
    zeitlich zu bestimmen, wie lange einem Elternteil nicht wegen
    der Kinderbetreuung, sondern wegen seines Vertrauens auf die
    während der Ehe eingenommene Rolle als Betreuer des Kindes
    Unterhalt gewährt werden sollte. Aufgrund der Anknüpfung
    ausschließlich an das Alter des Kindes beruht die
    unterschiedliche Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt
    allein auf einer unterschiedlichen Einschätzung des
    Betreuungsbedarfs von nichtehelichen und ehelichen Kindern. Dies
    aber verbietet Art. 6 Abs. 5 GG.

II. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB verletzt dagegen nicht das von Art. 6
  Abs. 2 GG geschützte Elternrecht. Die zeitliche Begrenzung des
  Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des
  Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der
  Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus
  Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem
  unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche
  Betreuung des Kindes durch einen Elternteil durch Gewährung eines
  Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen hat er
  jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen
  Kindergartenplatz eingeräumt. Damit hat er sichergestellt, dass ein
  Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung
  erfahren kann. Es ist eine vertretbare Einschätzung des
  Gesetzgebers, wenn er es deshalb nicht für notwendig erachtet hat,
  den betreuenden Elternteil länger von seiner Erwerbsobliegenheit zu
  entbinden, vielmehr unter Auswertung wissenschaftlicher Studien
  davon ausgegangen ist, eine Betreuung des Kindes im Kindergarten
  sei diesem nicht abträglich, sondern fördere wichtige Kompetenzen
  des Kindes.

III. Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem
  Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er eine
  Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des
  § 1615 l BGB, durch eine Änderung von § 1570 BGB oder durch eine
  Neuregelung beider Sachverhalte vornehmen. Dabei hat er nur in
  jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des
  Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern
  zugrunde zu legen.




 
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