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| 17.01.2007 |
Hallo,
nachfolgend leiten wir Informationen vom VAMV und zwei Musterbriefe weiter. Es geht um den Einspruch gegen den Steuerbescheid "Höhe des Entlastungsbetrags von 1308 Euro unzureichend" und um die Klage vor dem Finanzgericht gegen den Steuerbescheid "Anerkennung des Haushaltsfreibetrags/Entlastungsbetrags in Höhe von 2.871 Euro".
Das Team von umstaendehalber e.V.
Der VAMV-Musterprozess gegen die Abschaffung des Haushaltsfreibetrags bzw. den zu niedrigen Entlastungsbetrag ist in eine neue Phase getreten. Nachdem der Instanzenweg nun ausgeschöpft ist, wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingelegt. Das neue AZ lautet: 2 BvR 2261/06. Es können jetzt wieder Einspruch und Klage gegen die aktuellen Steuerbescheide eingelegt werden. Die Musterbriefe hierzu wurden aktualisiert (siehe Anlagen).
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Liebisch vom VAMV-Bundesverband (030 - 69 59 78 70) oder der VAMV-Landesverband-Bayern gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
i. A. Margarete Setz Projektassistentin
VAMV Verband alleinerziehender Mütter und Väter Landesverband Bayern e.V. Düsseldorfer Straße 22 80804 München Tel. 089/32 21 22 94 Fax: 089/32 21 24-08 info@vamv-bayern.de www.vamv-bayern.de
1. Musterbrief: Einspruch gegen den Steuerbescheid Höhe des Entlastungsbetrags von 1.308 Euro unzureichend
Name, Adresse, Steuernummer
An das Finanzamt
Datum Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Steuerbescheid für das Jahr …….. vom .................. Einspruch ein.
Aufgrund meines Status als Alleinerziehende/r habe ich Anspruch auf die unveränderte Berück-sichtigung des (früheren) Haushaltsfreibetrags in Höhe von 2.871 Euro. Ich beantrage die volle steuerliche Anerkennung des Freibetrags.
Begründung: Alleinerziehende Mütter und Väter werden durch die Abschmelzung und den Wegfall des Haus-haltsfreibetrags nach § 32 Abs. 7 Sätze 1 und 6 Einkommensteuergesetz i.V.m. § 52 Abs. 40 a Einkommensteuergesetz benachteiligt. Auch die unzureichende Höhe des Entlastungsbetrags von 1.308 Euro benachteiligt Alleinerziehende.
Im Steuerrecht gilt der aus dem Grundgesetz abgeleitete Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dem regelmäßig anfallenden finanziellen Mehraufwand durch die Führung eines Haushalts mit einem oder mehreren Kinder wird durch die Einstufung in die Steuerklasse 2 Rechnung getragen und ist als Äquivalent für das Ehegattensplitting bei verheira-teten Eltern zu sehen. Die Reduzierung des Haushaltsfreibetrags im Jahr 2002 auf 2.340 Euro, der anschließende völlige Wegfall des Haushaltsfreibetrags und die unzureichende Höhe des neu eingeführten Entlastungsbetrags sind ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 Grundgesetz und die verfassungsmäßige horizontale Steuergerechtigkeit.
Die Reduzierung bzw. Abschaffung des in den Steuertarif eingearbeiteten Haushaltsfreibetrags hat zur Folge, dass Alleinerziehende nach der Grundtabelle besteuert werden wie Singles. Dem weitreichenden Umstand, dass sie mit hohem Aufwand Kinder zu unterhalten und zu versorgen haben, wird steuerlich nicht mehr Rechnung getragen. Ihnen bleibt nur das Kindergeld. Über 90 Prozent der Alleinerziehenden haben ein zu geringes Einkommen, um über die Verrechnungs-methode mit dem Kindergeld von den Freibeträgen profitieren zu können. Verheiratete Eltern haben neben dem Kindergeld und der zahlenmäßig viel höheren Inanspruchnahme von Kinder-freibeträgen aufgrund höherer Einkommen auch noch das Ehegattensplitting. Diese Ungleichheit in der steuerlichen Veranlagung ist verfassungswidrig.
Ich verweise auf eine diesbezüglich anhängige Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfas-sungsgericht (AZ 2 BvR 2261/06) und beantrage, meinen Einspruch so lange ruhen zu lassen, bis über dieses Verfahren entschieden ist.
Mit freundlichen Grüßen
2. Musterbrief:
Klage vor dem Finanzgericht gegen den Steuerbescheid Anerkennung des Haushaltsfreibetrags/Entlastungsbetrags in Höhe von 2.871 Euro
Name, Adresse, Steuernummer
An das Finanzgericht
Betr.: Klage gegen das Finanzamt …..
Datum Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Bescheid vom ..................... in der Form des Einspruchsbescheids vom................. erhebe ich Klage.
Aufgrund meines Status als Alleinerziehende/r habe ich Anspruch auf die unveränderte Berück-sichtigung des Haushaltsfreibetrags/Entlastungsbetrags in Höhe von 2.871 Euro. Ich beantrage die volle steuerliche Anerkennung des Freibetrags.
Begründung: Alleinerziehende Mütter und Väter werden durch die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs. 7 Sätze 1 und 6 Einkommensteuergesetz i.V.m. § 52 Abs. 40 a Einkommensteu-ergesetz benachteiligt. Auch die unzureichende Höhe des Entlastungsbetrags von 1.308 Euro benachteiligt Alleinerziehende.
Im Steuerrecht gilt der aus dem Grundgesetz abgeleitete Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dem regelmäßig anfallenden finanziellen Mehraufwand durch die Führung eines Haushalts mit einem oder mehreren Kinder wird durch die Einstufung in die Steuerklasse 2 Rechnung getragen und ist als Äquivalent für das Ehegattensplitting bei verheira-teten Eltern zu sehen. Die Reduzierung des Haushaltsfreibetrags im Jahr 2002 auf 2.340 Euro, der anschließende völlige Wegfall des Haushaltsfreibetrags und die unzureichende Höhe des neu eingeführten Entlastungsbetrags sind ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.1 Grundgesetz und die verfassungsmäßige horizontale Steuergerechtigkeit.
Die Reduzierung bzw. Abschaffung des in den Steuertarif eingearbeiteten Haushaltsfreibetrags hat zur Folge, dass Alleinerziehende nach der Grundtabelle besteuert werden wie Singles. Dem weitreichenden Umstand, dass sie mit hohem Aufwand Kinder zu unterhalten und zu versorgen haben, wird steuerlich nicht mehr Rechnung getragen. Ihnen bleibt nur das Kindergeld. Über 90 Prozent der Alleinerziehenden haben ein zu geringes Einkommen, um über die Verrechnungs-methode mit dem Kindergeld von den Freibeträgen profitieren zu können. Verheiratete Eltern haben neben dem Kindergeld und der zahlenmäßig viel höheren Inanspruchnahme von Kinder-freibeträgen aufgrund höherer Einkommen auch noch das Ehegattensplitting. Diese Ungleichheit in der steuerlichen Veranlagung ist verfassungswidrig.
Ich verweise auf eine diesbezüglich anhängige Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfas-sungsgericht (AZ 2 BvR 2261/06)) und beantrage, meine Klage so lange ruhen zu lassen, bis über dieses Verfahren entschieden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage: Einspruchsbescheid des Finanzamts …
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