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Details zu:   Von Kinderbetreuung und Absetzbarkeit
 
08.02.2006 Von Kinderbetreuung und Absetzbarkeit


Die Euphorie war groß, als die ersten Stimmen der großen Koalition von Möglichkeiten der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten sprachen. Handelt es sich hierbei doch um Aufwendungen, die nötig sind um - durch die arbeitende Mutter - mehr Steuergelder in die öffentlichen Kassen zu spülen. Also warum sollen die damit verbundenen Aufwendungen dann auch nicht absetzbar sein? Ähnlich der Sekretärin in einem Unternehmen, die ja dazu dient, den Chef zu entlasten, dass dieser mehr Geld verdienen und dadurch mehr Steuern zahlen kann.

Die erste Enttäuschung kam sehr rasch - gerade dann, wenn das Kind am meisten Betreuung benötigt, sollten die ersten 1.000,-- Euro nicht absetzbar sein. Seltsam, werden bpsw. Büroangestellte auch erst ab einer bestimmten Höhe ihres Gehaltes für ein Unternehmen absetzbar?

Nach endlosen Diskussionen kommt nun die nächste Variante, die erst einmal dem Steuerzahler aufgrund ihrer Komplexität den Atem raubt. (mehr hierzu im Anhang - Quelle: Welt am Sonntag 5.2.2006)
Steigt man einmal dahinter, weiß man nicht, ob der gut gemeinte Ansatz durch endlose Diskussionen vollkommen daneben ging - ähnlich dem Sprichwort: "Zu viele Köche verderben den Brei" - oder aber, ob die neue Variante den Steuerzahler blenden soll, um den Rückzieher der neuen Bundesregierung bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zu vertuschen.

Um das ganze allgemein verständlich zu machen, ein Rechenbeispiel:

In der Gruppe der bis 6-jährigen Kinder kommt der Steuerzahler mit dem neuen Modell, im Vergleich zum ursprünglichen Konzept, nur dann besser weg, wenn die Kosten der Kinderbetreuung unter 3.000,-- Euro im Jahr - also 250,-- Euro im Monat - bleiben. Dies bedeutet 2.000,-- Euro können von der Steuer abgesetzt, 1.000,-- Euro können nicht angesetzt werden.
Und das vor dem Hintergrund, dass Krippenplätze durchschnittlich mindestens 230,-- Euro im Monat, je nach Wohnort, kosten.
Arbeitet die Mutter nun in einem Beruf, der nicht dem üblichen "nine-to-five-Job" entspricht - also von der Krankenschwester über die Verkäuferin hin zur Akademikerin - benötigt sie weitere Kinderbetreuung, d.h. die Kosten erhöhen sich und der Staat lässt somit einen Betrag der deutlich höher als die vorher angedachten 1.000,-- Euro ist, nicht anrechnen.

Bei der Gruppe der 6 - 14-jährigen wird es überdeutlich - die vorherige komplette Absetzbarkeit ist nun vom Tisch - auch hier gilt die 2/3 zu 1/3 Variante: ein Drittel der Kosten hat der Steuerzahler aus seinem Netto-Gehalt zu tragen. Die betroffene arbeitende Mutter hat wieder einmal den Nachteil.

Die Argumentation, mit diesem Modell die nicht so gut verdienende Bevölkerungsschicht zu unterstützen, hinkt: Diese Berufstätigen haben ja auch einen niedrigeren Steuersatz, d.h. auch der finanzielle Vorteil bei der Absetzbarkeit ist wesentlich geringer.

Die Grundidee, dass Kinderbetreuungskosten die absetzbar werden, Jobs in Haushalten schaffen, kann man mit diesem Modell ganz vergessen. Denn jede Betroffene wird sich genau ausrechnen, ob mit ihrem Steuersatz eine Anmeldung der Kinderbetreuung bei der Sozialversicherung - und damit eine Erhöhung der Kosten - lohnend sein wird oder nicht.  

Schade, dass der schöne Ansatz so daneben ging.

Es bleibt die Frage offen, ob berufstätige Mütter auf dem Arbeitsmarkt überhaupt erwünscht sind.
Letztendlich sind wieder einmal die Alleinerziehenden die Hauptleidtragenden. Denn sie sind existentiell auf eine Beschäftigung angewiesen - und damit auch auf Möglichkeiten der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, wollen Sie nicht der Sozialhilfe und damit der Allgemeinheit zur Last fallen!

Gabriele Degelmann, Vorsitzende von umstaendehalber e.V., www.umstaendehalber.de



Weitere Informationen zur Absetzbarkeit:
.....Demnach können Doppelverdiener-Ehepaare und Alleinerziehende Kosten für die Betreuung ihrer Kinder bis 14 Jahren in Höhe von bis zu 4000 Euro pro Jahr steuerlich absetzen, rückwirkend zum 1. Januar 2006. Allerdings können sie von den angefallenen Kosten maximal zwei Drittel geltend machen.
Dafür entfällt andererseits der bisher vorgesehene Eigenanteil von 1000 Euro pro Kind, den die Eltern nach dem ursprünglichen Beschluß für die kleineren Kinder unter sechs Jahren aus eigener Tasche bezahlen sollten.
Neu ist nun auf der anderen Seite, daß auch Alleinverdiener-Ehepaare teilweise in die verbesserten steuerlichen Regelungen einbezogen werden. Wenn das Kind zwischen drei und sechs Jahren alt ist, können sie - wie Doppelverdiener-Paare und Alleinerziehende - die Kosten für die Kinderbetreuung absetzen. Ist das Kind jünger oder älter, geht das jedoch nicht.
Hintergrund für diese Änderung der ursprünglichen Beschlüsse ist, daß die SPD den Eigenanteil von 1000 Euro kippen wollte. Er benachteilige Geringverdiener und Alleinerziehende, so das Argument. Bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren fallen jedoch vor allem Kindergartengebühren an, und diese sind von allen zu bezahlen, auch wenn nur ein Elternteil arbeitet. Daher mußten im Gegenzug auch die Alleinverdiener-Paare die Möglichkeit erhalten, diese Gebühren vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen.
Folglich können nun Familien mit nur einem Ernährer ebenfalls die Kindergartengebühren als Kinderbetreuungskosten absetzen. Allerdings gilt dies nur für Kinder von drei bis sechs, also bis zum sechsten Geburtstag. Wird das Kind erst mit sieben eingeschult, geht also ein Jahr länger in den Kindergarten, können die Gebühren, die nach dem sechsten Geburtstag anfallen, folglich nicht mehr abgesetzt werden.
Doch es wird noch komplizierter. Während Doppelverdiener und Alleinerziehende sämtliche Kosten der Kinderbetreuung (Kindergartengebühr, Tagesmutter, Babysitter usw.) absetzen können, gilt dies bei Alleinverdiener-Ehepaaren mit Kindern zwischen drei und sechs ausschließlich für die Kindergartengebühren.....
Quelle: Welt am Sonntag, 5.2.2006




 
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